European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00728.78.1108.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.359,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 311,04 Umsatzsteuer und S 160,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
L* P* starb am 17. Juli 1972. Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 842/72 des Bezirksgerichtes Fünfhaus gaben beide Streitteile bedingte Erbserklärungen ab; die Beklagte auf Grund einer undatierten und von der Erblasserin eigenhändig geschriebenen Erklärung mit folgendem Wortlaut:
„Liebe H* du kannst bis auf wass ich abgeschrieben habe, alles für dich verwenden, du weisst schon was ich meine, sonst für niemand anderen nur für dich allein. Machs gut L*“; die Klägerin, die Schwester der Erblasserin, gab zunächst auf Grund eines behaupteten mündlichen Testaments vom 26. September 1970 und schließlich für den Fall, daß das mündliche Testament nicht als gültige letztwillige Erklärung anerkannt werde, auch auf Grund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluß vom 24. August 1973, 2 А 842/72‑37, entschied das Abhandlungsgericht, daß die nunmehrige Beklagte als Erbrechtsklägerin aufzutreten habe. Die Beklagte begehrte innerhalb der ihr vom Verlassenschaftsgericht eingeräumten Frist zu 39 a Cg 291/73 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Feststellung, daß das mündliche Testament der Erblasserin vom 26. September 1970 ungültig sei. Das Erstgericht gab der Klage statt; Berufung und Revision der nunmehrigen Klägerin blieben ohne Erfolg.
Mit Beschluß vom 17. Februar 1975 (2 A 842/72‑54) nahm das Abhandlungsgericht die von der nunmehrigen Klägerin auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung an und trug der Beklagten auf, binnen drei Wochen die Erbrechtsklage einzubringen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies die Klägerrolle der Schwester der Erblasserin, der nunmehrigen Klägerin, zu. Diese begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß das undatierte, von der Erblasserin eigenhändig geschriebene und unterfertigte Schriftstück mit dem dargestellten Inhalt keine gültige letztwillige Verfügung der Erblasserin L* P* sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Klägerin ist die einzige gesetzliche Erbin nach L* P*. Sie wanderte im Jahre 1938 nach England aus, stand aber mit ihrer Schwester weiterhin in brieflichem Kontakt. Im Jahre 1966 stattete ihr die Erblasserin mit der Beklagten in England einen Besuch ab, den die Klägerin im Jahre 1968 in Wien erwiderte. Anläßlich des Besuches in England äußerte sich die Erblasserin gegenüber der Klägerin dahin, daß die Beklagte einmal die Möbel, die sich in der Wohnung der Erblasserin befinden, erhalten solle. Die Beklagte kannte die Erblasserin seit 1955. Seit 1966 oder 1968 suchte sie die Erblasserin sehr oft in deren Wohnung auf. Die Beklagte sorgte auch in einem gewissen Ausmaß für die Erblasserin, mitunter hat sie für sie gekocht und ging für sie einkaufen. Der Umfang der Betreuung ist jedoch nicht klar erweislich. Die Erblasserin äußerte wiederholt der Beklagten gegenüber, daß sie deren Leistungen nicht umsonst haben wolle und daß sie einmal hiefür einen entsprechenden Lohn erhalten werde. In diesem Zusammenhang erwähnte die Erblasserin, dass – falls ihr etwas zustoßen sollte – die Beklagte zur Abwasch gehen und dort das „Tascherl“ herausnehmen möge; darin würde sich der Bescheid finden. Nähere Mitteilungen machte die Erblasserin der Beklagten jedoch nicht. Nach dem Ableben der Erblasserin begab sich die Beklagte mit zwei Zeugen zur Abwasch; dort fand sie diе dem Rechtsstreit zu Grunde liegende schriftliche Mitteilung. Die Erblasserin hat wiederholt über ihr Vermögen letztwillig verfügt. Eine im Verlassenschaftsakt erliegende letztwillige Verfügung vom 17. Jänner 1969 hat folgenden Wortlaut: „Wien, am 17. Jänner 1969. Liebe Frau M* ich denke, dass wir genug darüber gesprochen haben wie ausgemacht, nur habe ich ein paar Änderungen vorgenommen. Ich wünsche dass alles korrekt vorgeht wie folgt. Nur von Frau M* zu erledigen.
Mein Bruder E* bekommt Radio + Fernseher und 200 Dkt.
Meine Schwester R* in England .… erhält für ihren Sohn G* 200 Dkt. bitte das zu erwähnen ausdrücklich.
Frau T* erhält mein Sparbuch nur wenn sie Sorge trägt dass meine drei Gräber und Begräbniskosten von mir zweiter Klasse von He*, Mutter Lo* und P* 1 x in der Woche versorgt werden sowie Nähmaschine, Zimmertisch, meine Daunendecke sowie zwei Bettvorleger eingepackt.
Frau W* ... erhält den Persianermantel sowie Brillantohrgehänge mit Ring (Garnitur).
Ri* erhält goldene Zigarettendose und 33/10 Guldenstücke persönlich sowie den Schuldschein von F* (2.500,-- Sch).
Frau H*, bekommt sämtliche Möbel bis auf jene, die ich abgeschrieben habe, den Rest weiss sie selbst.
Frau Pa* ... mein Armband, sowie Armband mit Uhr, beide mit Brillianten besetzt zur Erinnerung von P* L*.
Das Nachttischerl mit Schuhen sowie Vorhänge und sämtliche Bettwäsche mit Handtüchern, Vorhänge auch im Koffer (2. Garnitur) erhält sowie alles wie ausgemacht Frau * M*
Frau E* bekommt ein Gliederarmband sowie den Ring mit grossen Brillanten und meine dicke Halskette …
Im vollen Bewußtsein habe ich das geschrieben. Wien, am 17./I. 1969 L* P*“.
Ein weiteres im Verlassenschaftsakt befindliches Schriftstück der Erblasserin hat folgenden Wortlaut: „An Frau R* …... Liebe R*, wenn Du diesen Brief bekommst dann bin isch schon im Jenseits. Wass Du bekommst gehört den Kindern von G* und J* für B* und Ro* ich lasse es deinen Gewissen über, dass du das veranlasst wie es sich gehört. 200 Golddukaten Gruss und Kuss L*“.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung traf der Erstrichter die Feststellung, daß die Erblasserin bei Abfassung des strittigen Schriftstückes nicht den Willen hatte, die Beklagte als Erbin einzusetzen, sondern ihr nur die nicht durch andere Lagate erfaßte Wohnungseinrichtung zukommen lassen wollte. Der Wert des Schmuckes und der Goldstücke beträgt lt. Schätzungsgutachten S 147.597,-- der Wert der in der Wohnung befindlichen Möbel wurde mit S 4.500,-- ermittelt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das gegenständliche Schriftstück der Erblasserin zwar eine letztwillige Verfügung sei, jedoch mangels entsprechenden Willens der Erblasserin keine Erbeinsetzung der Beklagten enthalte.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, daß es aussprach, daß das undatierte, von der Erblasserin eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstück mit dem dargestellten Inhalt kein gültiges Testament der Erblasserin L* P* sei. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige.
Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters; dem Urteilsspruch sei jedoch eine dem Wesen der erhobenen Erbrechtsklage und dem eigentlichen Begehren entsprechende deutliche Fassung zu geben gewesen.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter Heranziehung sämtlicher geltend gemachter Revisionsgründe rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe das Begehren der Klage überschritten, wenn es aussprach, daß die in Rede stehende letztwillige Verfügung der Erblasserin kein Testament sei; eine solche Feststellung habe die Klägerin nicht begehrt. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet, daß keine gültige letztwillige Verfügung vorliege. Die letztwillige Erklärung der L* P* sei aber jedenfalls als Kodizill, somit als eine Art der letztwilligen Verfügung zu werten, sodaß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die vorliegende Klage ausdrücklich als Erbrechtsklage bezeichnet wurde. Nach dem Klagsvorbringen vertritt die Klägerin den Standpunkt, daß das vorerwähnte Schriftstück kein Testament darstelle und demnach die Abhandlung im Verlassenschaftsverfahren unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge durchzuführen sei. Wie das Begehren der Erbrechtsklage zu lauten hat, ist umstritten. Nach Weiß in Klang2 III 1066 ist die Erbrechtsklage eine Feststellungsklage; das Klagebegehren zielt auf die Feststellung, daß dem Kläger das Erbrecht zustehe. Auch Ehrenzweig vertritt (Privatrecht2 II/2, 615) den Standpunkt, daß sich das Begehren bei der Erbrechtsklage auf die Feststellung des Erbrechts beschränke. In der Entscheidung SZ 25/26 wurde ausgesprochen, daß das Begehren der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments, nicht aber auch auf Feststellung des Erbrechts des Klägers zu lauten habe. Der Entscheidung lag freilich ein Fall zugrunde, wo der Erblasser unter Hinterlassung von zwei Testamenten gestorben war. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß die Erbrechtsklage eine Feststellungsklage sei, die materielle Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Prozesses schaffe; festgestellt werde nur, daß der Beklagte nicht Erbe und der Titel, auf den er sich stütze, gegenüber dem des Klägers schwächer sei. Zu einer positiven Entscheidung über die Erbberechtigung sei die Klage nicht geeignet, weil allfälligen Ansprüchen des gesetzlichen Erben, der nicht Partei des Verfahrens sei, nicht vorgegriffen werden könne. In der Entscheidung JBl 1960/231 wird der Gedanke in den Vordergrund gerückt, daß die Erbrechtsklage das Ziel verfolge, zu einem eindeutigen Ergebnis für das Abhandlungsverfahren zu führen; das Abhandlungsgericht solle in die Lage versetzt werden, die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Sieger im Erbrechtsprozeß fortzuführen und ihm die Einantwortung zu erteilen. Auch die Entscheidung 6 Ob 104, 105/75 sprach aus, daß das Prozeßgericht über die strittige Frage der Gültigkeit des Testaments dh des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte stütze, zu entscheiden habe. Sache des Verlassenschaftsgerichtes sei es, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des vom Beklagten in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen zu ziehen und dem Abhandlungsverfahren zugrundezulegen. Geht man von dieser Zielsetzung der Erbrechtsklage aus, so begegnet es keinen Bedenken, daß die Klägerin nicht die Feststellung ihres Erbrechtes, sondern lediglich (dem Sinn nach) die Feststellung begehrte, daß die in Rede stehende letztwillige Verfügung der Erblasserin kein Testament sei. Damit wird jedenfalls im hier vorliegenden Fall eine eindeutige Grundlage für das weitere Abhandlungsverfahren geschaffen und damit dem Zweck der Erbrechtsklage entsprochen. Die aktive Klagslegitimation der Klägerin ergibt sich aus der Annahme ihrer Erbserklärung und der Verweisung auf den Zivilrechtsweg zur Klärung des besseren Erbrechts. Die Verfügung der Erblasserin, wonach alles, was die Klägerin erhalte, den Kindern gehöre, vermag die aktive Klagslegitimation schon deshalb nicht zu beeinflußen, weil darin allenfalls eine Substitutionsanordnung liegt, die Erbeneigenschaft der Klägerin aber nicht berührt wird.
Was nun die Frage betrifft, ob die letztwillige Verfügung als Testament zu qualifizieren sei, ist davon auszugehen, daß die Erklärung des letzten Willens nach Lehre und Rechtsprechung den für Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften überhaupt geltenden Regeln unterliegt (vgl Unger, Das österreichische Erbrecht 55; Stubenrauch Komm 760; Krasnopolski, Österreichisches Erbrecht 120; Ehrenzweig aaO II/2 418; Weiß aaO III 221; SZ 25/203; SZ 38/221; 1 Ob 583/77). Es ist also der wahre Wille des Erblassers zu erforschen. Dabei stellt die letztwillige Anordnung nicht die einzige Quelle der Auslegung dar, es sind auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen (Koziol-Welser, Grundriß4 II, 252; JBl 1965, 264). Allerdings muß diese Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden, sie darf dem in der Verfügung unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers nicht zuwiderlaufen (SZ 25/203; SZ 38/221; 6 Ob 21/64 ua). Was der Erblasser bei Errichtung der Urkunde gewollt hat, ist aber eine der Vergangenheit angehörige Tatsache. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits wiederholt ausgesprochen, daß die nicht bloß aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung, sondern auch aus anderen Beweismitteln gewonnene Feststellung des Bewußtseinsinhaltes des Erblassers zur Zeit, als er die Verfügung getroffen hat, eine Feststellung tatsächlicher Art darstellt, welche im Revisionsverfahren im allgemeinen nicht mehr bekämpft werden kann (vgl Weiß aaO 226; SZ 25/85, 203; SZ 38/221; EvBl 1967/152; 5 Ob 618/76). Feststellungen über den Inhalt von letztwilligen Verfügungen, die nicht nur auf Grund des Urkundeninhaltes, sondern auch auf Grund anderer Beweisergebnisse getroffen werden, sind nur dann revisibel, wenn sie sich mit den Regeln der Sprache, mit allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch setzen (Weiß aaO 222; Fasching, Kommentar IV 329; EvBl 1971/34; NZ 1973, 187; 1 Ob 14/73; 5 Ob 618/76; 1 Ob 583/77).
Der Erstrichter hat nun zur Erforschung des Willens der Erblasserin nicht nur die letztwillige Verfügung vom 17. Jänner 1969, sondern jedenfalls auch die Aussage der Klägerin als Partei herangezogen. Diese zur Frage des Willens der Erblasserin getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht übernommen. An sie ist der Oberste Gerichtshof bei Erledigung der Rechtsrüge gebunden, da die oben dargestellten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Überprüfbarkeit der Feststellungen der Tatsacheninstanzen hier nicht vorliegen. Danach hat aber die Erblasserin der Beklagten lediglich die Möbelstücke zuwenden wollen, über die sie nicht anderweitig, insbesondere durch Legat, verfügt hat. Daß diese Möbelstücke faktisch den gesamten Nachlaß bilden und deshalb die letztwillige Verfügung als Erbseinsetzung zu qualifizieren wäre, behauptet die Beklagte nicht; es ist dies auch schon im Hinblick auf den festgestellten Wert der Möbelstücke und anderer Nachlaßgegenstände, insbesondere der in den Nachlaß fallenden Schmuckstücke nicht anzunehmen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen in der in Rede stehenden letztwilligen Verfügung der L* P* lediglich ein Kodizill, jedoch kein Testament erblickt. Die angefochtene Entscheidung entspricht demnach dem Gesetz, sodaß der Revision der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf verwiesen sei, daß die Eingabengebühr nur im Betrage von S 160,-- beigebracht wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
