OGH 1Ob72/15t (RS0130158)

OGH1Ob72/15t21.5.2015

Rechtssatz

Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen für die Bestellung eines Kinderbeistands gemäß § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG sieht das Gesetz nicht vor. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers (ErläutRV 486 BlgNR XXIV. GP  4), dass die Bestellung nur von Amts wegen erfolgt, kommt in § 104a Abs 1 Satz 1 AußStrG hinreichend klar zum Ausdruck (arg.: „In Verfahren ... ist ... zu bestellen, wenn ...“). „Anträge“ auf Bestellung eines Kinderbeistands ‑ egal ob von Verfahrensparteien oder Dritten eingebracht ‑  sind vom Pflegschaftsgericht als Anregungen zu behandeln. Findet das Gericht aufgrund einer solchen Anregung keinen Grund für die Einleitung eines Verfahrens, so bedarf dies keines Beschlusses und auch keiner Zurückweisung des „Antrags“. Das Gericht hat der Anregung pflichtgemäß nachzugehen; bietet sie jedoch keinen weiteren Anlass zur beschlussmäßigen Erledigung, so muss eine solche nicht deshalb durchgeführt werden, weil der Anreger seine Anregung formwidrig als „Antrag“ bezeichnet hat.

Normen

AußStrG 2005 §2 IC3
AußStrG 2005 §2 II
AußStrG 2005 §104a

1 Ob 72/15tOGH21.05.2015
5 Ob 106/20dOGH25.08.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20150521_OGH0002_0010OB00072_15T0000_002

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