OGH 1Ob710/80 (RS0030516)

OGH1Ob710/8026.11.1980

Rechtssatz

Werden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching III 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodass sie gleichartig nebeneinander stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Berechtigung jedes Anspruches für sich zu prüfen und über beide Ansprüche urteilsmäßig abzusprechen ist. Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden, auch kann nicht ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch sei, ein Globalbetrag zugesprochen werden.

Normen

ABGB §1325 A
ABGB §1326 C
ZPO §226 IIB7
ZPO §405 A

1 Ob 710/80OGH26.11.1980
4 Ob 342/80OGH05.05.1981

Auch; Beisatz: Mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG. (T1)

2 Ob 149/83OGH28.06.1983

Auch

2 Ob 22/84OGH26.06.1984

Vgl; Veröff: ZVR 1985/39 S 79

4 Ob 96/90OGH11.09.1990

Beisatz: Hier: Neben einem (verschuldensunabhängigen) Verwendungsanspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG auch Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Vermögensschadens (entgangener Gewinn). (T2) Veröff: MR 1991,154 (Walter)

4 Ob 241/05bOGH14.03.2006

Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand. (T3)

1 Ob 58/10aOGH01.06.2010

Auch; nur: Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden. (T4)

7 Ob 53/11mOGH29.06.2011

Auch; Beisatz: Es ist dem Gericht bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil‑)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte. (T5)

10 Ob 37/13hOGH12.09.2013

Auch; Beis wie T5

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Vgl

1 Ob 141/17tOGH15.11.2017

Vgl; Veröff: SZ 2017/130

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00710_8000000_002

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