1 Ob 705/86 | OGH | 04.03.1987 |
Veröff: SZ 60/35 = RdW 1987,260 |
10 Ob 288/98w | OGH | 01.12.1998 |
nur: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T1); Beisatz: Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Kläger den ersten Zustellantrag erst nahezu vier Jahre nach der von ihm in der Klage behaupteten Fälligkeit seiner Kaufpreisforderung bzw mehr als drei Jahre nach der Benachrichtigung von einem Zustellanstand stellt. (T2) |
1 Ob 112/00b | OGH | 25.07.2000 |
Vgl; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3); Veröff: SZ 73/122 |
1 Ob 115/00v | OGH | 29.08.2000 |
Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T4); Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T5) |
5 Ob 215/08s | OGH | 13.01.2009 |
Ähnlich; Beisatz: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage wird die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtsanhängigkeit nur dann gewahrt, wenn der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T6); Veröff: SZ 2009/2 |
Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00705_8600000_002
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