OGH 1Ob703/87 (RS0047530)

OGH1Ob703/8721.12.1987

Rechtssatz

Der Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit; der Besuch eines Aufbaulehrganges, der zum Bildungsziel der Handelsakademie führt, ist jedoch nicht als zweiter Bildungsgang anzusehen (kurzfristige Berufstätigkeit, die gleichzeitig mit dem Aufbaulehrgang begonnen und dann wieder aufgegeben wurde, schadet nicht).

Normen

ABGB §140 Abs3 Ca

1 Ob 703/87OGH21.12.1987

Veröff: ÖA 1989,166

8 Ob 1520/91OGH14.02.1991

Auch

1 Ob 595/91OGH18.09.1991

Ähnlich; Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähigkeit auf Grund abgeschlossener Berufsausbildung. (T1)

3 Ob 202/05kOGH29.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Abschluss der Handelsschule, weil das erforderliche Alter für die inzwischen beschlossene Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester noch nicht erreicht wurde, und direkt anschließende, zielstrebig verfolgte Schwesternausbildung - Unterhaltsanspruch bleibt bestehen. (T2)

9 Ob 87/06vOGH28.09.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

10 Ob 51/08kOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Hat der Antragsteller nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den positiven Abschluss der Handelsschule und den anschließenden Besuch der Handelsakademie für Berufstätige nunmehr ein Bachelorstudium für Kommunikationswissenschaften aufgenommen und damit einen zweiten von seiner bisherigen Ausbildung doch gänzlich verschiedenen Bildungsgang ergriffen, kann von einem Weiterbestehen der elterlichen Unterhaltspflicht wegen eines mehrstufigen Ausbildungsgangs nicht ausgegangen werden, da dies voraussetzen würde, dass die einzelnen Stufen soweit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der schon auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wäre. Es stellt sich somit die Frage des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht. (T3)

2 Ob 126/10hOGH17.02.2011

Auch; nur: Der Abschluss der Handelsschule führt grundsätzlich zur Selbsterhaltungsfähigkeit. (T4); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss. (T5); Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ‑ generell zumindest zweijährigen (vgl § 5 Abs 1 lit c Berufsausbildungsgesetz) ‑ Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T6); Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus‑ und Weiterbildung (vgl § 19 Abs 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter‑ oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T7)

3 Ob 212/12sOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Besuch einer dreijährigen land‑ und forstwirtschaftlichen Fachschule. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19871221_OGH0002_0010OB00703_8700000_001

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