Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der nunmehr ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass sich die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren darauf beschränkt, die Interessen des Untergebrachten zu verfolgen, wogegen er nicht dazu berufen ist, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten (RIS-Justiz RS0076104; 8 Ob 537/93; 1 Ob 518/93; SZ 67/230). Dem Abteilungsleiter steht daher insbesondere ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine bereits aufgehobene Maßnahme für gesetzwidrig erklärt wurde, nicht zu (1 Ob 518/93; SZ 67/230 ua).
Fehlt es nun aber angesichts der dargestellten Funktion des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren an seiner Rechtsmittellegitimation gegen Entscheidungen, die eine bereits beendete Unterbringung bzw eine sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklären, kann es entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers auch nicht darauf ankommen, ob die konkrete Entscheidung allenfalls mit einem besonders gravierenden Fehler behaftet ist. Der Revisionsrekurswerber beklagt zwar allgemein, dass Entscheidungen, mit denen nachträglich die Unzulässigkeit einer Maßnahme ausgesprochen wird, bei Verneinung einer Rechtsmittelbefugnis des Abteilungsleiters „unantastbar" würden, legt jedoch nicht dar, inwieweit er durch eine solche Entscheidung in rechtlicher Hinsicht beschwert wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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