OGH 1Ob69/63 (RS0021690)

OGH1Ob69/638.5.1963

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des Kaufvertrages vom Werkvertrag (Lieferung und Montage einer Kegelbahn).

Normen

ABGB §1166

1 Ob 69/63OGH08.05.1963
6 Ob 249/74OGH23.01.1975

Beisatz: Hier: Einbauküche (T1)

6 Ob 532/76OGH22.04.1976

Beisatz: Lieferung von Küchenelementen, Preisabzug bei unterbliebener Montage. (T2)

2 Ob 528/80OGH20.05.1980
10 Ob 350/99iOGH15.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Ein Liefervertrag mit Montageverpflichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Lieferant (Verkäufer) einer Sache sich verpflichtet, die Sache beim Käufer zu "montieren", also aufzustellen, anzuschließen, einzubauen, zu verlegen oder dergleichen und bildet also in der Regel eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Ob ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, hat sich nicht nur an der konkreten Ausgestaltung des Vertrages, sondern auch an den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu orientieren. (T3) Beisatz: Hier: Kauf eines Blockhaus-Bausatzes. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19630508_OGH0002_0010OB00069_6300000_001

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