Normen
ABGB §1166
| 1 Ob 69/63 | OGH | 08.05.1963 |
| 6 Ob 249/74 | OGH | 23.01.1975 |
Beisatz: Hier: Einbauküche (T1) | ||
| 6 Ob 532/76 | OGH | 22.04.1976 |
Beisatz: Lieferung von Küchenelementen, Preisabzug bei unterbliebener Montage. (T2) | ||
| 2 Ob 528/80 | OGH | 20.05.1980 |
| 10 Ob 350/99i | OGH | 15.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Liefervertrag mit Montageverpflichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Lieferant (Verkäufer) einer Sache sich verpflichtet, die Sache beim Käufer zu "montieren", also aufzustellen, anzuschließen, einzubauen, zu verlegen oder dergleichen und bildet also in der Regel eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag. Ob ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, hat sich nicht nur an der konkreten Ausgestaltung des Vertrages, sondern auch an den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu orientieren. (T3) Beisatz: Hier: Kauf eines Blockhaus-Bausatzes. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19630508_OGH0002_0010OB00069_6300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
