Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers in der Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0041868; RS0006641). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770). Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (6 Ob 45/09z mwN).
Der am 21. 2. 1993 geborene Matthias S*****, dessen einstweilige Obsorge strittig war, wurde während der Revisionsrekursfrist volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB). Gemäß § 172 Abs 1 ABGB ist damit die Obsorge erloschen. Einem Rechtsmittel des Volljährigen und seiner Mutter gegen die Obsorgeentscheidung fehlt daher die Beschwer (5 Ob 33/04w; 4 Ob 162/04h; RIS-Justiz RS0041770 [T4, T73]). Der außerordentliche Revisionsrekurs des Volljährigen und seiner Mutter ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
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