Normen
KO §31 Abs1 Z2 Fall2
1 Ob 686/88 | OGH | 24.05.1989 |
Veröff: SZ 62/97 = ÖBA 1989,1108 (P Doralt) = WBl 1989,281 (König, 257) |
6 Ob 590/89 | OGH | 12.10.1989 |
nur: Die Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat; ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast für alle diese Umstände trifft den Masseverwalter. (T1) Veröff: JBl 1990,666 |
8 Ob 17/94 | OGH | 16.06.1994 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 2132/96b | OGH | 26.11.1996 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/262 |
4 Ob 306/98y | OGH | 15.12.1998 |
Vgl; Beisatz: Die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO trifft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung den Masseverwalter. (T2) Veröff: SZ 71/210 |
1 Ob 308/98w | OGH | 27.08.1999 |
Auch; nur: Nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Beweislast trifft den Masseverwalter. (T3); Beisatz: Nachteiligkeit liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. (T4) |
6 Ob 110/00w | OGH | 23.11.2000 |
Teilweise gegenteilig; nur: Es ist zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast trifft den Masseverwalter. (T5); Beisatz: Die von Kreditgeschäften in der Krise ausgehende Gefahr des "Versickerns" der Geldmittel muss prima facie angenommen werden, sodass der Masseverwalter etwa schon dadurch den Beweis für die objektive Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit erbringen kann, dass aus den Geschäftsbüchern, den Bilanzen, dem Lagebericht und ähnlichen Unterlagen des Unternehmens Umstände hervorgehen, die eine Sanierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als unmöglich erscheinen lassen. (T6); Beisatz: Der Anfechtungsumfang ist nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern, wenn dieser Nachteil höher ist, schon mit dem Kreditrahmen begrenzt (so bereits 4 Ob 306/98y). (T7); Veröff: SZ 73/182 |
6 Ob 72/06s | OGH | 09.11.2006 |
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung (Vergleich der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zur Quote, die bei „rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre) vornehmen, sondern kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. (T8) |
9 Ob 52/06x | OGH | 28.03.2007 |
Vgl auch |
9 Ob 10/07x | OGH | 07.05.2008 |
Auch; nur T5 |
3 Ob 106/10z | OGH | 30.06.2010 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 |
3 Ob 129/12k | OGH | 11.07.2012 |
Auch; nur: Nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010OB00686_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)