OGH 1Ob68/13a

OGH1Ob68/13a21.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch Mag. Mirjam Stanic, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde F*****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 144.418,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2013, GZ 5 R 210/12k-262, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. September 2012, GZ 23 Cg 179/96i-251, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision enthält über weite Strecken Ausführungen zur Beweiswürdigung. Mit der Tatfrage kann sich der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber nicht auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere auch für die angesprochene Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die Feststellungen der Vorinstanzen decken (vgl nur RIS-Justiz RS0043163).

2. Aktenwidrig ist die Revisionsbehauptung, das Erstgericht habe Feststellungen aus einer Vorentscheidung übernommen, etwa dass bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine chronische Bleivergiftung vorgelegen sei, dass andere Quellen als das bleihaltige Trinkwasser nicht feststellbar gewesen seien und dass die Wahrscheinlichkeit, dass diese Erkrankungserscheinungen durch eine Bleivergiftung aufgrund jahrelangen Konsums von bleihaltigem Trinkwasser verursacht wurden, bei 80 % läge.

Derartige Feststellungen finden sich in den Entscheidungsgründen des Erstgerichts weder direkt noch indirekt. Soweit darin auf die Feststellungen im Urteil des Erstgerichts im dritten Rechtsgang verwiesen wird, beschränkt sich der Verweis ausdrücklich auf dessen Seiten 7 und 8, die sich mit ganz anderen Themen befassen.

3. Weiters vertritt die Revisionswerberin - wenn auch unzutreffend unter dem Revisionsgrund der unrichtigen (materiell-)rechtlichen Beurteilung - die Auffassung, spätestens seit der Entscheidung zu 1 Ob 156/05m in diesem Verfahren (richtig 1 Ob 256/05m) sei es eine selbst durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung, dass der langjährige Konsum von Trinkwasser aus einem Bleirohr bei der Klägerin eine zuerst akute und dann chronische Bleivergiftung hervorgerufen habe. Warum dies so sein sollte, wird nicht näher ausgeführt und ist auch nicht erkennbar, ist doch der Oberste Gerichtshof gar nicht dazu berufen, Tatsachenfeststellungen zu treffen.

Sollte die Revisionswerberin damit auf ihre Behauptung zurückkommen wollen, in einer Vorentscheidung sei festgestellt worden, dass bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Bleivergiftung vorgelegen sei, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % auf bleihaltiges Trinkwasser zurückzuführen sei, so stehen die nunmehr getroffenen Feststellungen damit nicht in Widerspruch. Auch wenn nach allgemein medizinisch-statistischen Erfahrungswerten eine Wahrscheinlichkeit von 80 % für einen bestimmten Kausalverlauf sprechen sollte, ist dadurch noch keineswegs ausgeschlossen, dass sich bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Klägerin letztlich mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt, dass in ihrem konkreten Fall die psychischen Belastungen, Beschwerden und Störungen nicht in einem Kausalzusammenhang mit einer Bleivergiftung stehen, wie dies die Vorinstanzen nach Verfahrensergänzung im letzten Rechtsgang festgestellt haben. Davon, dass „keinerlei ordentliche Tatsachenfeststellungen“ getroffen worden wären oder diese zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen würden, kann keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3m ZPO).

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