Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei als Eigentümerin der Grundstücke 75/1 und 76/1 je KG Ritzing erteilte dem Erstbeklagten den Auftrag zur Planherstellung, Durchführung der Ausschreibung, Bauüberwachung und Abrechnung für die Errichtung einer Wohnbauanlage in Völkermarkt, die in bautechnischer Hinsicht aus 13 Reihenhäusern bestehen sollte. Nach den vom Erstbeklagten verfaßten Plänen waren zwischen den Häusern 3 und 4 sowie 9 und 10 aus statischen Gründen doppelte, sonst aber einfache Trennwände, letztere mit einer Stärke von 25 cm vorgesehen. Bei einer Besprechung im November 1979 machte der Geschäftsführer der klagenden Partei den Erstbeklagten darauf aufmerksam, daß eine Wandstärke von 25 cm für den Schallschutz nicht ausreichend sei. Er regte an, Trennwände mit einer Stärke von 30 cm zu planen. Er schlug weiters vor, die Wände in Ziegel-, Ytong- oder Mantelbetonweise zu errichten, und wies darauf hin, daß die klagende Partei mit den Mantelbetonsteinen der Firma S*** & W*** gute Erfahrungen gemacht habe; aus diesem Grund schlug er die Verwendung der Produkte dieser Firma vor. Die Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 27. Dezember 1979, Zl. K-544/79-153 III, erteilt. Nach A 6 der Auflagen wurde für den Schallschutz und die Hörsamkeit auf die ÖNORM B 8115 verwiesen; es sei insbesondere bei Herstellung der Wände, die die einzelnen Objekte voneinander trennten, auf eine schalltechnisch einwandfreie Ausführung zu trachten. Nach Punkt 5.2.2 der Tafel 4 dieser ÖNORM beträgt für Gebäudetrennwände in Wohngebäuden das erforderliche Schallschutzmaß in dB gegenüber der Sollkurve +5. In der Ausschreibung des Erstbeklagten wurde für das Mantelbetonmauerwerk auf den Holzbetonmantelstein Gigant 30 der Firma S*** & W*** Bezug genommen; es sollte Beton der Güte B 160 verwendet werden, die Einbringung sollte lageweise erfolgen. Der Beton sollte nistfrei verdichtet werden. Die Ausführung müsse den Bestimmungen der technischen Richtlinien in den ÖNORMEN (B 3352) und den Bestimmungen des Lieferwerkes entsprechen. Punkt 6.2 dieser ÖNORM lautet: "Betoneinbringung. Der einzubringende Beton muß so beschaffen sein, daß er in alle durch die Ummantelung gebildeten Hohlräume sicher eindringen kann, ohne sich bei der Einbringung zu entmischen. Die Füllhöhe eines Arbeitsganges richtet sich nach der Konsistenz und der Verdichtungsart des Betons, darf jedoch 1 m nicht überschreiten. Der eingebrachte Beton ist in seiner ganzen Höhe mittels Innenrüttler zu verdichten. Im übrigen gelten die Betonierungsregeln der ÖNORM 4200 Teil 10." Mit der Durchführung der bereits am 26. November 1980 begonnenen Baumeisterarbeiten wurde der Zweitbeklagte auf Grund seines Anbotes vom 21. November 1979 mit Schlußbrief vom 28. April 1981 betraut. Nach Punkt 11 des Schlußbriefes sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, für die Ausführung des Auftrages die bisher erschienenen ÖNORMEN in der zur Zeit der Auftragserteilung gültigen Fassung für beide Teile bindend. Der Zweitbeklagte, der in Kenntnis des Baubewilligungsbescheides war, erklärte für die genaue Einhaltung der dort erteilten Vorschriften zu haften. Ende 1980 Anfang 1981 äußerte der Zweitbeklagte gegenüber dem Erstbeklagten Bedenken über den vorgesehenen Schallschutz. Anfang 1981 kam es zwischen den Beklagten und dem Prokuristen der Firma S*** & W*** Ing. Horst B*** zu einer Besprechung. Ing. Horst B*** vertrat die Ansicht, daß es bei Verwendung des Holzbetonmantelsteines Gigant 30 St Schwierigkeiten mit dem Schallschutz geben werde. Es sei vielmehr der Holzbetonmantelstein I 30 einzubauen.
Luftschallmessungen bei ordnungsgemäß verarbeiteten Holzbetonmantelsteinen I 30 ergaben gegenüber der Sollkurve Abweichungen von +5 bis +8 bzw +9 dB. Ing. Horst B*** wies auf die unbedingt einzuhaltenden Verarbeitungsrichtlinien hin. Es dürften nicht mehr als vier Scharen von Ziegeln aufeinandergelegt werden, die Hohlräume seien mit Beton auszugießen; dabei sei der Beton zu verrütteln und zu verdichten. Die Hohlräume müßten unbedingt vollständig ausgegossen werden.
In der Zeit vom 4. März 1981 bis 20. Juli 1981 führte der Erstbeklagte 40 Baustellenbesichtigungen durch. Er sah dabei, daß die Arbeiter des Zweitbeklagten den Beton der Trennwände mit einem Holzstock verdichteten. Auf der Baustelle waren Innenrüttler vorhanden. Die nicht der ÖNORM und der Anweisung von Ing. Horst B*** entsprechende Verrüttlung und Verdichtung führte zu einer Schwächung des Betonkernes der Trennwände und damit zu einem nicht den ÖNORMEN entsprechenden Schallschutz. Die Arbeiten des Zweitbeklagten waren am 19. Mai 1981 beendet. Bereits Ende 1981 wurden die Wohnungen bezogen. Die Kollaudierung erfolgte im Jänner oder Februar 1982. Im November 1984 beschwerte sich ein Wohnungswerber der klagenden Partei bei deren Geschäftsführer über den mangelnden Schallschutz. Im Februar 1985 wurden Schallschutzuntersuchungen durchgeführt. Bei einzelnen Gebäudeteilen zeigten sich von Wohnung zu Wohnung bedeutende, bis zu -10 dB gegenüber der ÖNORM liegende Unterschreitungen des Schallschutzes. Dies ist technisch auch auf die mangelhafte Verdichtung des Füllbetons zurückzuführen. Der Höhe nach wurden Leistungsansprüche der klagenden Partei mit S 1,-- außer Streit gestellt. Mit der am 19. Dezember 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von S 1,000.000,-- sowie die Feststellung, die beklagten Parteien hätten der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle Schäden zu haften, die durch die nicht sach- und fachgerechte Errichtung der Zwischenwände der 13 Häuser der Reihenhaussiedlung auf der EZ 18 KG Ritzing mit Ausnahme der Trennwände der Häuser 3 und 4 bzw. 9 und 10 in Zukunft noch entstehen werden. Der Zweitbeklagte habe für die Zwischenwände wärmedämmende Außenwandsteine verwendet, er hätte Zwischenwandsteine mit einer Zusammensetzung verbauen müssen, die den erforderlichen Schallschutz nach Punkt 5 der ÖNORM B 8115 gewährleistet hätten. Daneben seien die Baumeister- und Maurerarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt worden; es habe sich bei den Schallschutzmessungen herausgestellt, daß der Zweitbeklagte die Zwischenwände zum Teil mit einer wesentlich geringeren Betonmasse als erforderlich ausgegossen habe. Auch die geforderte Festigkeit des Betons sei zum Teil nicht erreicht worden. Die klagende Partei sei somit selbst zur Durchführung der entsprechenden Sanierungsmaßnahmen verhalten, zumal sie gegenüber den Wohnungseigentumswerbern verpflichtet sei, die entsprechenden Wohnungseigentumseinheiten in ordnungsgemäßem und mängelfreiem Zustand zu übergeben. Dafür sei ein Aufwand von S 1,000.000,-- notwendig. Der Erstbeklagte sei gleichfalls seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. So habe er es bereits bei der Ausschreibung der Baumeisterarbeiten unterlassen, die Voraussetzungen für den Aufbau der Zwischenwände im Sinn des Standes der Technik zu schaffen. Anstelle der erforderlichen Dämmsteine, die den gesetzlichen Erfordernissen des Schallschutzes genügt hätten, habe er für die betreffenden Wände Zwischenwandsteine aus Mantelbeton ausgeschrieben, mit denen der Schallschutz nicht erreichbar sei. Es hätte ihm aber auch im Rahmen der Bauaufsicht bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, daß das vom Zweitbeklagten verwendete Material zur Erreichung der in den Kärntner Bauvorschriften geforderten Schalldämmungswerte nicht ausreichen könne. Die Wohnungseigentumswerber hätten bereits Schadenersatz- und Nichterfüllungsansprüche geltend gemacht und weitere Zahlungen abgelehnt.
Der Erstbeklagte wendete ein, die klagende Partei habe ausdrücklich die Verwendung von Erzeugnissen der Firma S*** & W*** vorgeschrieben. Da die Beklagten keine Erfahrung mit der Verwendung dieser Erzeugnisse gehabt hätten, sei der Prokurist der Firma S*** & W*** Ing. Horst B*** beigezogen worden. Der Erstbeklagte habe dem Zweitbeklagten und seinen Leuten auf die von Ing. Horst B*** gegebenen Verarbeitungsrichtlinien hingewiesen und deren Einhaltung verlangt. Der Zweitbeklagte habe die von der Firma S*** & W*** empfohlenen Betonsteine, wie der Erstbeklagte bei seinen Baubesichtigungen festgestellt habe, für die Trennwände verwendet. Auf Befragen des Erstbeklagten habe der Zweitbeklagte bejaht, die Verarbeitungsrichtlinien eingehalten zu haben. Da die Bauaufsicht im Dezember 1981 abgeschlossen gewesen sei, werde Verjährung geltend gemacht. Allfällige Mängel, die mit der Errichtung der Wohnhausanlage verbunden seien, träten im Bereich der Mit- und Wohnungseigentümer auf, so daß die klagende Partei aktiv zur Klagsführung nicht legitimiert sei. Alle Meßergebnisse führten zu dem Schluß, daß der Zweitbeklagte die Verarbeitungsrichtlinien nicht eingehalten habe. Dies liege aber nicht im Verantwortungsbereich des Erstbeklagten.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, beide Beklagte hafteten dem Grunde nach der klagenden Partei für den Schaden aus der nicht sach- und fachgerechten Errichtung der Hausanlage auf den Grundstücken 75/1 und 76/1 der KG Ritzing, der Erstbeklagte zu einem Drittel, der Zweitbeklagte zu zwei Dritteln.
Es stellte fest: Der Zweitbeklagte habe alle Außenmauern im Parterre und im ersten Stock, soweit diese Räume ins Freie führten, mit den Holzbetonmantelstein Gigant 30 St gemauert. Bei den Trennwänden im Parterre habe er auf etwa 1 m den Holzmantelbeton Gigant 30 St einbauen lassen. Die übrigen Trennflächen im Parterre seien mit dem Holzbetonmantelstein I 30 gemauert worden. Im ersten Stock seien im Schnittbereich zu den angrenzenden Einheiten der vom Erstbeklagten vorgeschlagene verzahnte Übergang vom Holzbetonmantelstein I 30 zum Holzbetonmantelstein Gigant 30 St nicht entsprechend der Anbaulinie zum anderen Haus eingehalten und auch unter diese Linie der Holzbetonmantelstein Gigant 30 St verwendet worden. Bei der Besichtigung sei der Unterschied zwischen dem Betonmantelstein Gigant 30 St und dem Holzbetonmantelstein I 30 bei Auflage erkennbar gewesen. Wenn die Hohlräume mit Beton ausgefüllt und die Steine abgedeckt gewesen seien, sei ein Unterschied von außen nicht mehr erkennbar gewesen. Der Erstbeklagte habe über die Versetzung der Steine keine Wahrnehmungen gemacht. Die Minderungen des Schallschutzmaßes lägen einerseits in einer mangelhaften Verdichtung des Füllbetons, wodurch sich bei den Trennwänden sehr viele Hohlräume ergeben hätten, andererseits in der Verwendung von Holzbetonmantelsteinen Gigant 30 St im Obergeschoß und in der Nichtbeachtung des Überganges der Betonmantelsteine I 30 zum Betonmantelstein Gigant 30 St im Bereich der Überschneidungen mit den angrenzenden Wohnungen.
Rechtlich legte das Erstgericht dar, Voraussetzung für die Erreichung des Schallschutzmaßes nach der ÖNORM sei die ordnungsgemäße Verdichtung und Verrüttelung des eingebrachten Betons gewesen. Dabei hätten die Arbeiter des Zweitbeklagten Holzstöcke verwendet. Die mangelhafte Verdichtung und Verrüttlung des Betons habe aber dazu geführt, daß die Lärmschutzwerte unterschritten worden seien. Für diese schwerwiegenden Ausführungsmängel hafte der Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte habe die Bauüberwachung übernommen. Er habe das händische Verdichten durch die Arbeiter des Zweitbeklagten gesehen. Der Erstbeklagte habe sich im Anbot auf die ÖNORM B 3352 bezogen. Diese ÖNORM erfordere die Verdichtung des eingebrachten Betons in voller Höhe mittels eines Innenrüttlers. Diese ÖNORM sei Vertragsinhalt geworden. Im Rahmen des Bauüberwachungsauftrages habe daher auch der Erstbeklagte die ordnungsgemäße Durchführung des Verrüttelns und Verdichtens durch den Zweitbeklagten zu überwachen gehabt. Der Erstbeklagte habe den Überwachungsauftrag nicht erfüllt, er hätte auf die Verwendung eines Innenrüttlers durch die Arbeiter des Zweitbeklagten dringen müssen. Das Verschulden sei auf die Mitwirkenden aufzuteilen. Im vorliegenden Fall erachte das Gericht das Verschulden auf Seiten des Erstbeklagten mit einem Drittel, auf Seiten des Zweitbeklagten mit zwei Dritteln für gegeben.
Nur die klagende Partei und der Erstbeklagte erhoben Berufung. Das Berufungsgericht gab mit Teilzwischenurteil der Berufung der klagenden Partei zur Gänze, der des Erstbeklagten teilweise Folge. Es änderte das Urteil im angefochtenen Teil dahin ab, daß es feststellte, der Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz aller Schäden aus der nicht sach- und fachgerechten Herstellung der zwischen den Häusern der auf den Grundstücken 75/1 und 76/1 KG Ritzing errichteten Wohnanlage bestehenden Zwischenwände mit Ausnahme der Trennwände zwischen den Häusern 3 und 4 sowie 9 und 10 bestehe gegenüber den beiden solidarisch haftenden Beklagten dem Grunde nach zur Gänze zu Recht. Es vertrat die Ansicht, daß die Feststellungen des Erstgerichtes, der Betonmantelstein Gigant 30 St sei in die Trennwände im Parterre und im ersten Stock eingebaut worden, nicht auf genügend verläßlichen Beweisergebnissen beruhe, um sie unbedenklich übernehmen zu können. Allerdings lägen auch keine genügenden Beweisgrundlagen vor, um die begehrte Feststellung zu treffen, sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß habe, soweit diese Trennwände nicht ins Freie geführt hätten, der Betonmantelstein I 30 Verwendung gefunden. Es übernahm ausdrücklich die Feststellung, daß der Erstbeklagte die Nichtverwendung des Innenrüttlers durch die Leute des Zweitbeklagten feststellen hätte können. Dieser Sachverhalt reiche aber für die rechtliche Beurteilung aus. Das Erstgericht habe über das von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren nicht entschieden. Dieses teile nicht sämtliche den Grund des Anspruches betreffenden Voraussetzungen des Leistungsbegehrens. Wohl habe die klagende Partei zur Begründung ihres Anspruches vorgebracht, der Erstbeklagte habe für den Schallschutz unzulängliche Zwischenwandsteine ausgeschrieben. Sie habe aber auch behauptet, dem Erstbeklagten hätte bei der Bauaufsicht bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, daß das vom Zweitbeklagten verwendete Material zur Erreichung der geforderten Schalldämmungswerte nicht ausreichen könne und daß die Zwischenwände zum Teil mit einer wesentlich geringeren Betonmasse als erforderlich ausgegossen worden seien. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich in genügend deutlicher Weise, daß die klagende Partei ihren Anspruch nicht nur auf eine unrichtige Ausschreibung durch den Erstbeklagten, sondern auch auf eine mangelhafte Überwachung der Bautätigkeit des Zweitbeklagten durch den Erstbeklagten gestützt habe. Nach den Feststellungen habe der Erstbeklagte bei seinen wiederholten Baustellenbesichtigungen gesehen, daß die Arbeiter des Zweitbeklagten den Beton händisch mit Holzstöcken verdichtet hätten. Ihm habe bekannt sein müssen, daß nach der ÖNORM 3352 der eingebrachte Beton in seiner ganzen Höhe mittels Innenrüttler zu verdichten sei. Da er die Bauaufsicht übernommen habe, habe er auch wissen müssen, daß die händische Betonverdichtung in ausreichendem Maße nur bei außerordentlicher Sorgfalt möglich sei, die Einhaltung eines so hohen Grades an Sorgfalt in der Praxis aber auf Dauer kaum möglich wäre. Er wäre also in seiner Eigenschaft als Bauaufsichtsorgan im Auftrag der klagenden Partei verpflichtet gewesen, auf eine verläßliche Verdichtung des Füllbetones zu dringen. Gerade mit Rücksicht auf die bei händischer Betonverdichtung nur durch Anwendung außerordentlicher Sorgfalt zu erzielende Wirkungsweise hätte er auf die Verwendung der allein verläßlichen wirksamen Innenrüttler bestehen müssen oder sich doch zumindest durch zumutbare stichprobenartige Überprüfungen von dem Zustand des durch den Zweitbeklagten verarbeiteten Füllbetons rechtzeitig überzeugen müssen, um bei Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit dieser Arbeiten die Mißstände unverzüglich abstellen zu können. Daß auch den Zweitbeklagten und seine Arbeiter entsprechende Verpflichtungen getroffen haben, könne den Erstbeklagten nicht von seiner Verantwortlichkeit befreien. Das Erstgericht habe nicht ausdrücklich dargestellt, wieso es die Verjährungseinrede der Beklagten als nicht begründet erachtete. Tatsächlich sei dem Inhalt des Zwischenurteiles jedoch eindeutig zu entnehmen, daß es eine Verjährung nicht als gegeben erachtet habe. Die Klage sei am 19. Dezember 1985 beim Erstgericht eingebracht worden. Die dreijährige Verjährung nach § 1489 ABGB beginne erst, wenn dem Beschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers so weit bekannt geworden seien, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden könne. Den vorliegenden Feststellungen sei nicht zu entnehmen, daß eine derartige Schadenskenntnis der klagenden Partei auch schon vor November 1984 gegeben gewesen wäre. Die Behauptung des Erstbeklagten, die dreijährige Verjährungsfrist hätte schon mit dem Abschluß der Planung und Bauaufsicht durch ihn im Dezember 1981 ihren Anfang genommen, lasse sich mit den dargestellten rechtlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginnes nicht in Einklang bringen und sei unzutreffend. Für den Beginn der Verjährung sei der Beklagte beweispflichtig. Es komme nicht darauf an, wann die Bauaufsicht abgeschlossen worden sei, sondern, wann der klagenden Partei erstmals Schäden bekannt geworden seien, die ihre Ursache in einer mangelnden Bauaufsicht hätten haben können. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ergebe sich schon aus der unbekämpft gebliebenen Feststellung, daß sie Eigentümerin jener Grundstücke sei, auf der die Gebäude errichtet worden seien, der Schaden sich daher in ihrem Vermögen ereignet habe. Die klagende Partei mache einen Schadenersatzanspruch geltend und sei als Eigentümerin der nur mangelhaft schallgedämpften Gebäude damit jedenfalls als selbstgeschädigt anzusehen. Es bedürfe daher keiner Abtretung von Ansprüchen durch Wohnungsberechtigte, um die Berechtigung der klagenden Partei zur Klagsführung zu begründen. Beide Beklagten hätten der klagenden Partei widerrechtlich einen Schaden zugefügt und seien daher gemäß § 1301 ABGB gemeinsam verantwortlich. Da die Beschädigung in einem Versehen gegründet sei, sich die Anteile beider Beklagten an der Beschädigung aber nicht bestimmen ließen, hätten die Beklagten gemäß § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand zu haften. Bei konkurrierendem Verschulden habe Solidarhaftung einzutreten, wenn nicht feststellbar sei, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen anzulasten seien. Für die Bestimmung eines Anteiles der beiden Beklagten am Eintritt des Schadens bestehe überhaupt kein Anhaltspunkt. Zutreffend weise der Erstbeklagte in seiner Berufung aber darauf hin, daß die vom Erstgericht mit seinem Zwischenurteil gewählte Formulierung, die Beklagten hätten für alle Schäden zu haften, den Eindruck einer allumfassenden Haftung erwecke, die über die Klagsbehauptungen und den von der klagenden Partei erhobenen Anspruch hinausgehe. Der darin liegende Verfahrensmangel sei durch eine Umformulierung des Urteilsspruches zu beheben; diese Maßnahme könne sich allerdings nicht auch auf den durch den Zweitbeklagten unangefochten gebliebenen Teil des Ersturteiles beziehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Erstbeklagten ist nicht berechtigt. Der Erstbeklagte hatte vertraglich neben der Planung, der Durchführung der Ausschreibung und der Abrechnung auch die örtliche Bauaufsicht, somit eine nach den §§ 7 Abs 2, 20 Abs 2 des Besonderen Teiles I der Gebührenordnung Bauwesen zu honorierende Leistung übernommen. Nach dem Willen der Vertragspartner hatte der Erstbeklagte als Architekt somit in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 27 zu § 1002). Zu seinen Aufgaben zählte es, die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch den mit der Ausführung der Betonarbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen (vgl. VersR 1971, 818; Schmalzl, Die Haftung des Architekten und Bauunternehmers 21, 23 f). Der Erstbeklagte konnte nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wahrnehmen, daß die Arbeiter des Zweitbeklagten den Beton mit einem Holzstock statt mit einem Innenrüttler verdichtet hatten. Die Verdichtung des eingebrachten Betones hatte aber nach Punkt 6.2 der ÖNORM B 3352 mittels Innenrüttlers zu erfolgen. Der Erstbeklagte beobachtete demnach, daß die Leute des Zweitbeklagten sowohl vertraglich als auch kraft Baubescheides vorgeschriebene Verpflichtungen nicht einhielten. Seine Aufgabe wäre es aber gewesen, im Rahmen der ihm übertragenen örtlichen Bauaufsicht auf die Einhaltung der ÖNORM B 3352, deren Verletzung er wahrgenommen hatte, zu dringen. Dieses Verhalten war entgegen den Ausführungen in der Revision auch für den Schadenseintritt kausal. Wäre der Holzbetonmantelstein I 30 ordnungsgemäß mit Beton gefüllt worden, wäre der angeordnete Schallschutz erreicht worden. Daß die klagende Partei aber einen Schaden jedenfalls in der Höhe von S 1,-- erlitten hat, wurde vom Erstbeklagten zugestanden. Die Frage, welche Ansprüche die Vertragspartner der klagenden Partei dieser gegenüber geltend gemacht haben oder mit Erfolg werden geltend machen können, gehört dann aber in das Verfahren über die Höhe des Anspruches. Sofern der Erstbeklagte weiterhin die Aktivlegitimation der klagenden Partei in Zweifel zieht, geht dies wegen seines Zugeständnisses, die klagende Partei habe einen Schaden von S 1,-- jedenfalls erlitten, ins Leere.
Der Haftungsgrund ist auch durch das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei gedeckt. Schon in der Klage legte die klagende Partei dar, daß die Baumeister- und Maurerarbeiten an den Zwischenwänden durch den Zweitbeklagten nicht fachgerecht ausgeführt worden seien, dem Erstbeklagten wiederum wurde eine Verletzung der örtlichen Bauaufsicht vorgeworfen. Stellten die Vorinstanzen fest, daß der dem Erstbeklagten anzulastende Fehler zwar nicht in der Hintanhaltung der Verwendung ungeeigneter Materialien, sondern in der gegen Bestimmungen der ÖNORM verstoßenden Einbringung des Zwischenbetons lag, ist dies durch das Vorbringen, der Erstbeklagte sei seinen Verpflichtungen aus der Bauüberwachung nicht hinreichend nachgekommen, gedeckt. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Es besteht auch eine Solidarhaftung mit dem Zweitbeklagten, dem gegenüber das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes in Rechtskraft erwuchs. Nach § 1302 ABGB haften fahrlässig handelnde Täter nur dann nach Anteilen, wenn diese Anteile bestimmbar sind, d. h. wenn nachgewiesen wird, daß ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des gesamten Schadens verursacht hat (SZ 53/82; SZ 45/5; vgl. JBl 1987, 721; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 298; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1302). Dies ist hier nicht der Fall. Es steht nicht fest, daß dem Erstbeklagten eine Sorgfaltsverletzung erst für einen Zeitraum vorgeworfen werden könnte, als ein Teil der Zwischenwände bereits entgegen den Vorschriften der ÖNORM mit Zwischenbeton gefüllt gewesen wären. Ob das Verschulden des Zweitbeklagten überwiegt, wird erst in einem allfälligen Regreßprozeß zu klären sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht auch über das gestellte Feststellungsbegehren entscheiden wollte. Das Berufungsgericht ging jedenfalls davon aus, daß das Erstgericht darüber nicht entschieden hat und fällte sein Urteil ausdrücklich als Teilzwischenurteil über das gestellte Leistungsbegehren. Eine Beschwer des Erstbeklagten, daß das Berufungsgericht nicht über das gestellte Feststellungsbegehren entschied, liegt nicht vor. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichtes kann jedenfalls nicht darin erblickt werden, daß es die vom Erstgericht nicht behandelte, vom Erstbeklagten in der Berufung erneut geltend gemachte Verjährung erörterte und zum Ergebnis kam, Schadenersatzansprüche der klagenden Partei seien nicht verjährt. Diese Ansicht des Berufungsgerichtes selbst wird vom Erstbeklagten in der Revision nicht mehr bekämpft. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO (SZ 23/243 uva).
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