Rechtssatz
Ein Rückgriff auf die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat zu unterbleiben, wenn ein Vertrag nach seinem von den Parteien festgelegten immanenten Zweck nicht lückenhaft ist, sondern ein im Vertrag nicht ausdrücklich geregelter Fall im Auslegungswege geklärt werden kann.
7 Ob 522/87 | OGH | 05.03.1987 |
Beisatz: Ebenso die Vertragsergänzung oder Vertragsanpassung. (T1) Veröff: SZ 60/42 |
6 Ob 202/00z | OGH | 30.08.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der ergänzender Vertragsauslegung ist immer dann vorzunehmen, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten und führt zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige, was unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Vertragszweckes, sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte einer unter redlichen und vernünftigen Personen geschlossenen Vereinbarung entsprechen würde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00675_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)