OGH 1Ob669/78 (RS0020824)

OGH1Ob669/7830.8.1978

Rechtssatz

Nach den §§ 1114 und 1115 ABGB wird nur der Bestandvertrag erneuert, nicht aber ein mit dem Bestandvertrag zugleich geschlossener anderer Vertrag, mag er auch in derselben Urkunde wie der Bestandvertrag niedergelegt sein, wie zB die im Mietvertrag enthaltene Bestimmung über die Einräumung eines Vorkaufsrechtes am Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, oder ein Anwartschaftsrecht für den Abschluss weiterer Bestandverträge über andere im Hause frei werdende Räume.

Normen

ABGB §1115
MG §23 C

1 Ob 669/78OGH30.08.1978
6 Ob 169/13sOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Durch die stillschweigende Erneuerung nach § 1114 f ABGB kommt kein neuer Vertrag zustande, sondern es wird der bereits bestehende Vertrag mit dem bisherigen Inhalt ‑ abgesehen von der Vertragsdauer ‑ fortgesetzt. (T1)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder jeweils ein getrennter Bestandvertrag und ein anderer Vertrag in derselben Urkunde, ist nur durch Vertragsauslegung im Einzelfall zu beantworten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780830_OGH0002_0010OB00669_7800000_001

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