Normen
ABGB §1115
MG §23 C
1 Ob 669/78 | OGH | 30.08.1978 |
6 Ob 169/13s | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Durch die stillschweigende Erneuerung nach § 1114 f ABGB kommt kein neuer Vertrag zustande, sondern es wird der bereits bestehende Vertrag mit dem bisherigen Inhalt ‑ abgesehen von der Vertragsdauer ‑ fortgesetzt. (T1)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder jeweils ein getrennter Bestandvertrag und ein anderer Vertrag in derselben Urkunde, ist nur durch Vertragsauslegung im Einzelfall zu beantworten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19780830_OGH0002_0010OB00669_7800000_001
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