OGH 1Ob667/90

OGH1Ob667/9016.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwälte in *****, wider die beklagten Parteien *****, sämtliche vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwälte in *****, wegen Einwilligung in Grundbuchseintragungen (Streitwert S 50.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1990, GZ R 359/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 29. Jänner 1990, GZ 2 C 793/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehrens richtet, nicht Folge gegeben, die angefochtenen Urteile werden in der Hauptsache als Teilurteil bestätigt.

Der Kläger ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei an Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren den Betrag von 12.046,84 S (darin enthalten 2.007,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Soweit die Vorinstanzen das gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Begehren abgewiesen haben, wird der Revision Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Insoweit sind die Kosten der Rechtsmittelverfahren weitere Prozeßkosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erst- und die Zweitbeklagte sind je zu einem Viertel, die Drittbeklagte ist zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Grundstücken *****. Voreigentümer waren je zur Hälfte die Ehegatten Johann und Maria *****. Johann ***** übertrug das Hälfteeigentum an dieser Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom 22.10.1982 an den Erst- und die Zweitbeklagte je zur Hälfte. Maria ***** schloß am 9.11.1983 mit dem Kläger

einen Übergabsvertrag über die Grundstücke ***** ab. Maria ***** verstarb am 23.1.1985, ihr Nachlaß wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.4.1985, A 35/85, der Drittbeklagten eingeantwortet. Die Bezirksgrundverkehrskommission Eferding genehmigte mit Bescheid vom 12.5.1986, GV-3845/5, gemäß § 1 Abs 1 iVm § 4 des oö.GVGes die Eigentumsübertragung. Über Berufung der Drittbeklagten wurde dieser Bescheid von der Landesgrundverkehrskommission vom 11.7.1986, Agrar-100.203-8503/2, dahin abgeändert, daß die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde.

Mit der am 30.10.1986 zu 4 Cg 329/86 des KG Wels eingebrachten Klage begehrten die drei Beklagten vom Kläger, er habe jegliche Benützung der vom Übergabsvertrag vom 9.11.1983 umfaßten Grundstücke zu unterlassen und diese und das Wohnhaus zu räumen. Nach rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfolge die Benützung dieser Grundstücke durch den Kläger titellos. Der Kläger wendete ein, er beabsichtige, gegen die Entscheidung der Landesgrundverkehrskommission eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einzubringen. Im übrigen hätten ihm die Beklagten ausdrücklich zugestanden, einen Teil der Grundstücke zur Schafhaltung verwenden zu dürfen. Das Kreisgericht Wels schloß die Verhandlung am 28.1.1987, mit Urteil vom 4.2.1987 4 Cg 329/86-8 gab es dem Klagebegehren statt. Gemäß § 1 Abs 2 oö.Grundverkehrsgesetz 1975 werde mit der Versagung der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde der Vertrag rückwirkend unwirksam. Die Versagung der Genehmigung habe daher die Ungültigkeit des Übergabsvertrages zwischen Maria ***** und Josef ***** vom 9.11.1983 zur Folge. Josef ***** bewohne und benütze die Liegenschaft ohne gültigen Rechtstitel. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Beschluß vom 25.6.1987, 6 R 110/87-14, der Berufung des Josef ***** Folge, hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es billigte zwar die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, das Erstgericht habe aber über die von Josef ***** aufgestellte Behauptung, er dürfe einen Teil der Grundstücke zur Schafhaltung verwenden, keine Beweise aufgenommen. Durch die Nichtaufnahme der Beweise zur behaupteten Vereinbarung leide das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel, welcher eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO). Im fortgesetzten Verfahren brachte Josef ***** ergänzend vor, nunmehr habe er gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 11.7.1986 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Er beantragte deshalb, das Verfahren zu unterbrechen. Das Kreisgericht Wels gab diesem Antrag statt. Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen von den dortigen Klägern erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 21.Jänner 1988, 6 R 324/87-20, Folge und wies den Antrag, das Verfahren zu unterbrechen, ab. Die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung sei gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nur deshalb erfolgt, weil das Erstgericht zu den Behauptungen des Josef *****, die (dortigen) Kläger hätten ihm die Grundstücke zur Schafhaltung überlassen, keine Beweise aufgenommen habe. § 496 Abs 2 ZPO bestimme, daß im Falle einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO sich das Verfahren des Prozeßgerichtes auf die durch den Mangel betroffenen Teile zu beschränken habe. Dies bedeute aber, daß die vom Mangel überhaupt nicht betroffenen Teile unberührt blieben und auch nicht mehr neuerlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden dürfen. Was im Aufhebungsbeschluß abschließend erledigt oder als zutreffend entschieden und unumstößlich erklärt werde, könne nicht mehr Gegenstand des erneuerten Verfahrens sein. Im fortgesetzten Verfahren gab das Kreisgericht Wels unter Übernahme dieser Rechtsansicht dem Klagebegehren mit Urteil vom 13.5.1988, 4 Cg 323/87-23, erneut Folge. Eine Feststellung, daß Teile der Grundstücke zur Schafhaltung benützt werden dürfen, wurde nicht getroffen. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom 1.9.1988, 6 R 207/88-30, der Berufung des Josef ***** nicht Folge.

In der Zwischenzeit hatte der Verfassungsgerichtshof der gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission erhobenen Beschwerde des Josef ***** mit Erkenntnis vom 30.9.1987 Folge gegeben und diesen Bescheid als verfassungswidrig aufgehoben. Die Landesgrundverkehrskommission hat darauf mit Bescheid vom 21.12.1987 Agrar-100.203-8503/2 die Berufung der Drittbeklagten rechtskräftig zurückgewiesen, so daß der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Eferding vom 12.5.1986 mit dem die Übertragung des Eigentumsrechtes auf Grund

des Übergabsvertrages vom 9.11.1983 an Josef ***** genehmigt wurde, rechtskräftig wurde.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.11.1988, E 1608/88-2, wurde den Beklagten auf Grund des oben genannten rechtskräftigen Urteiles des KG Wels vom 13.5.1988 die Räumungsexekution bewilligt. Am 2.12.1988 erhob Josef ***** gegen den betriebenen Anspruch Einwendungen, die er darauf stützte, daß infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30.9.1987 und des darauf gegründeten Bescheides der zuständigen Landesgrundverkehrskommission vom 21.12.1987 der mit ihm geschlossene Übergabsvertrag nunmehr rechtskräftig grundverkehrsbehördlich genehmigt worden sei. Diese Tatsache habe er im Titelverfahren nicht wirksam vorbringen können, weil dort die Frage der Gültigkeit des Übergabsvertrages infolge Fehlens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung schon durch den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.6.1987 abschließend erledigt worden sei. Mit der Klage verband Josef ***** den Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Das Exekutionsgericht schob die Exekution gegen eine Sicherheitsleistung von S 10.000 auf. Das Kreisgericht Wels als Rekursgericht gab mit Beschluß vom 15.2.1989, R 105/89-22, dem Rekurs der betreibenden (hier beklagten) Parteien Folge und wies den Aufschiebungsantrag ab. Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs des Josef ***** mit Beschluß vom 12.7.1989, 3 Ob 56/89, nicht Folge. Er führte aus, das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Kreisgerichtes Wels sei vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben worden, weil diesem erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz nicht festgestellt worden seien. Die Aufhebung sei also gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trete in einem solchen Fall in der Regel das Verfahren in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien hätten daher grundsätzlich alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. Eine Beschränkung bestehe jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat. Dann dürfe die Beantwortung dieser Frage auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte könnten nicht neu aufgerollt werden. Nur jene Tatsachen dürften nicht mehr neu vorgebracht werden, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang bereits entstanden seien. Mit dem Aufhebungsbeschluß könnten nicht weitergehende Wirkungen verbunden sein als sie allgemein mit einer rechtskräftigen Entscheidung verbunden wären. Es könne daher auch die abschließende Erledigung einer Frage im Aufhebungsbeschluß keine bindende Wirkung für einen später geänderten Sachverhalt haben. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß die Partei die Änderung des Sachverhaltes bis zum Abschluß des Rechtsstreites überhaupt nicht geltend machen könnte. Anders als bei Tatsachen, die schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden seien, könnte sie nämlich darauf gestützt nicht die Wiederaufnahmsklage einbringen. Es stünde ihr aber auch die Feststellungsklage nicht zu, weil über den strittigen Anspruch noch nicht entschieden worden sei und es wäre schließlich auch die Oppositionsklage nicht möglich, zumal noch gar nicht Exekution geführt werden könne. Ein solches Ergebnis wäre aber nicht vertretbar. Josef ***** habe daher von den Tatsachen, auf die er seine Einwendung stützte, schon im Titelverfahren wirksam Gebrauch machen können. Daran ändere nichts, daß die Gerichte, die im Titelverfahren entschieden haben, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend auf diese Tatsachen nicht Bedacht genommen haben, obwohl sie von Josef ***** vorgebracht worden seien. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsansicht im Titelverfahren könnten nicht vom Kläger einer Oppositionsklage beseitigt werden. Dieser Rechtsauffassung schloß sich das Kreisgericht Wels als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 9.10.1989, R 758/89-12, an und wies das Klagebegehren der Oppositionsklage des Josef ***** rechtskräftig ab.

Nunmehr begehrt der Kläger von den drei Beklagten als grundbücherlicher Eigentümer der EZ *****, sie seien schuldig, in die Abschreibung der Grundstücke ***** aus dem Gutsbestand der EZ ***** unter Mitübertragung ihres Eigentumsrechtes und bestehender Lasten und in die Eröffnung einer neuen Einlage einzuwilligen; ob dem restlichen Gutsbestand sei die Drittbeklagte schuldig, an ihrem Hälfteanteil in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger einzuwilligen. Maria ***** habe dem Kläger mit Übergabsvertrag vom 9.11.1983 das Hälfteeigentum an einer Reihe von in der EZ ***** eingetragenen Grundstücken übertragen.

Die Beklagten wendeten ein, Maria ***** sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Sie habe an seniler Demenz gelitten. Bereits am 29.11.1983 sei ihre Entmündigung ausgesprochen worden. Maria ***** sei vom Kläger bei Vertragsabschluß auch listig in Irrtum geführt worden. Der Übergabsvertrag vom 9.11.1983 sei auch nicht in der erforderlichen Form errichtet worden. Der Kläger habe bei Abschluß erklärt, er werde sie aus dem Altersheim herausnehmen, dazu wäre er aber als Bahnbediensteter gar nicht in der Lage gewesen. Maria ***** habe auch wenige Tage nach Vertragsabschluß erklärt, sie habe unter Zwang etwas unterschreiben müssen. Das Einverleibungsbegehren zur Hälfte finde im Übergabsvertrag keine Deckung. Der hervorleuchtende Zweck des Vertrages sei dahin gegangen, daß der Kläger die gesamten Grundstücke und das Haus so wie es im Vertrag angeführt werde, erwerbe und im Haus dann die Auswart und Pflege von Maria ***** übernehme. Maria ***** hätte aber lediglich über ihre Grundstückshälften verfügen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Begehren stehe die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 4 Cg 323/87 des KG Wels entgegen. Es handle sich zwar nicht um die bloße Negation des Begehrens der Beklagten, die Ansprüche beider Rechtsstreitigkeiten stünden aber in einem einander rechtlich ausschließenden Alternativverhältnis, da aus dem identen Tatsachenkomplex rechtlich nur der eine oder andere Ausspruch abgeleitet werden könne und damit die Bejahung des einen Anspruches zwangsläufig zur Verneinung des anderen führen müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes

S 50.000 übersteige. Die Revision erklärte es für zulässig. Die materielle Rechtskraft erstrecke sich auch auf später geltend gemachte Ansprüche, die das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen darstellt. Das sei dann der Fall, wenn die meist bei Parteirollenumkehr begehrte neue Entscheidung die Wirkungen der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ganz oder teilweise aufheben müßte. Seien die Rechtsfolgebegehren miteinander deshalb unvereinbar, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint würden, dann liege zwar keine Identität der Begehren, sondern ein Sonderfall der Präjudizialität vor, in welchem Fall wegen des engen inhaltlichen Zusammenhanges das Gebot der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie nicht gestatte, widersprechend zu erkennen. Sei es dem Kläger im Oppositionsverfahren versagt gewesen, die infolge der nunmehrigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu bejahende Wirksamkeit des Übergabsvertrages vom 9.11.1983 geltend zu machen, müsse dies konsequenterweise auch für das vorliegende Begehren auf Einverleibung seines Hälfteeigentums gelten, weil beiden Verfahren derselbe rechtserzeugende anspruchsbegründende, im Vorprozeß aber rechtskräftig verneinte Sachverhalt zugrundeliege. Zum Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO führte das Berufungsgericht aus, der Kläger begehre nicht das Hälfteeigentum an einer ganzen Liegenschaft, für welche ein Steuerwert im Sinne des § 60 Abs 2 JN vorliegen könnte, sondern das Hälfteeigentum an mehreren realen Teilen einer Liegenschaft, die einer Bewertung zuzuführen seien.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend seinem Urteil einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO beigesetzt. Wohl ist bei einem solchen Ausspruch die Vorschrift des § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, sinngemäß anzuwenden. Nach § 2 Abs 1 Bewertungsgesetz 1955 ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten, ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Der Aktenlage nach handelt es sich bei der Liegenschaft EZ ***** um land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für das gemäß § 19 Bewertungsgesetz 1955 ein Einheitswert festzustellen ist. Der Kläger beansprucht nun nicht einen ideellen Teil dieser Liegenschaft (als Grundlage einer wirtschaftlichen Einheit), sondern ideelle Anteile an mehreren in dieser Einlagezahl zusammengefaßten Grundstücke. Für Teilgrundstücke oder einzelne in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Wirtschaftseinheit zusammengefaßte Grundstücke besteht aber kein selbständiger Einheitswert (Dorazil, Grundsteuergesetz 1987, 325). Dann ist es aber auch nicht zulässig, einen der beanspruchten Fläche entsprechenden verhältnismäßigen Bruchteil dieses Einheitswertes der landwirtschaftlichen Einheit als Streitwert nach § 60 Abs 2 JN heranzuziehen. Es hatte daher ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen (Fasching, Kommentar I 364 und ihm folgend RZ 1990/38; JBl 1954, 402; 2 Ob 673/86, 7 Ob 577/86).

Die Revision ist, da auch die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO gegeben sind, zulässig, sie ist aber nur zum Teil berechtigt.

Soweit der Kläger vom Erst- und von der Zweitbeklagten begehrt, sie seien schuldig, der Abschreibung einzelner Grundstücke von der EZ ***** zuzustimmen, findet dieses Begehren im Gesetz keine Deckung. Der Kläger strebt an, auf Grund eines mit der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten

abgeschlossenen Übergabsvertrages die Einverleibung des Hälteeigentums an einzelnen Grundstücken der EZ ***** zu erreichen. Vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen ihm, dem Erst- und der Zweitbeklagten werden von ihm nicht behauptet. Nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte) dann nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden. Es ist daher für die Abschreibung jener Grundstücke, an denen der Kläger auf Grund des Übergabsvertrages vom 22.10.1982 gegenüber der Drittbeklagten ein Recht zur Einverleibung des Hälfteeigentums behauptet, die Abgabe einer Zustimmungserklärung der übrigen Buchberechtigten zur Abschreibung dieser Grundstücke von der EZ ***** nicht erforderlich. Zu einer Verpflichtung zur Abgabe der vom Kläger begehrten Zustimmungserklärung fehlt es somit an jeder materiellen Anspruchsgrundlage. Schon aus diesem Grund erfolgte die Abweisung des Begehrens gegen den Erst- und die Zweitbeklagte zu Recht.

Was das gegen die Drittbeklagte gerichtete Begehren betrifft, kann den Vorinstanzen nicht gefolgt werden, daß dieses schon auf Grund einer speziellen Bindungswirkung der rechtskräftigen Urteile des Oberlandesgerichtes Linz vom 1.9.1988, 6 R 207/88-30, und des KG Wels vom 9.10.1989, R 758/89-12, nicht berechtigt wäre. In beiden Verfahren ging es darum, ob das Begehren der Beklagten auf Räumung der Liegenschaft EZ *****, das auf ihr Eigentumsrecht gestützt war, berechtigt sei. Die Frage, ob dieses Begehren wegen eines gegen die Drittbeklagte bestehenden Titels zur Übertragung des Eigentumsrechtes an einigen in der EZ ***** inneliegenden ideellen Grundstückshälften abgewehrt werden konnte, bildete nur eine Vorfrage. Nun entspricht es ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre, daß die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen nicht in Rechtskraft erwächst (RZ 1990/109; EFSlg 55.153; JBl 1984, 489; SZ 49/82; SZ 48/142 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1520;

Fasching, Kommentar III 712; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 301;

Sperl, Lehrbuch 822, Pollak, System2 537). Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, daß diese Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde (EFSlg 55.153; Petschek-Stagel, Zivilprozeß 287). Wird in einem zweiten Verfahren die für die Entscheidung im ersten bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage zur Hauptfrage, ist ohne Rücksicht auf die im ersten Verfahren vorgenommene Beurteilung neuerlich (nunmehr mit Rechtskraftwirkung) darüber abzusprechen (EFSlg 55.153). Richtig ist allerdings, daß dann, wenn ein späteres Rechtsfolgebegehren mit einem früheren rechtskräftig entschiedenen deshalb unvereinbar ist, weil durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint wurden, ein Sonderfall von Präjudizialität kraft Bindungswirkung vorliegt (RZ 1989/96 mit einer Reihen von Fallgruppen aus der Rechtsprechung; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1517 mit weiteren Beispielen). In allen Fällen, in denen wegen Präjudizialität eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozeß angenommen wurde, ging es aber darum, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes im ersten Prozeß Gegenstand der Entscheidung war, und dann ohne Sachverhaltsänderung aus demselben Rechtsverhältnis abgeleitete Folgerungen den Gegenstand des zweiten Prozesses bildeten (RZ 1989/96). Der Berücksichtigung neu entstandener Tatsachen steht die Bindungswirkung der Vorentscheidung nicht entgegen. Dies muß auch dann gelten, wenn die Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen im Verfahren - wie hier - vom Berufungsgericht unter Berufung auf § 496 Abs 1 Z 2 ZPO verweigert wurde. Konnte der Kläger daher im Vorverfahren nicht geltend machen, daß der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission als verfassungswidrig aufgehoben hat und die Landesgrundverkehrskommission mit Bescheid vom 21.12.1987 die Berufung der Drittbeklagten zurückwies, so daß der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Eferding vom 12.5.1986, mit dem die Übertragung des Eigentumsrechtes auf Grund des Übergabsvertrages vom 9.11.1983 an ihn genehmigt wurde rechtskräftig geworden ist, muß es ihm frei stehen, diese Tatsache nunmehr vorzubringen und darauf den Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechtes an den ihm von Maria ***** mit dem Übergabsvertrag vom 9.11.1983 übertragenen Grundstücken zu gründen.

Der Revision ist teilweise Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind, soweit auch das gegen die Drittbeklagte gerichtete Begehren abgewiesen wurde, aufzuheben. Die Rechtssache ist in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur Feststellung des vom Kläger behaupteten Titels und, sollte ein solcher vorliegen, zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die von der Drittbeklagten dagegen erhobenen Einwendungen zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird der Kläger entsprechend der vom Obersten Gerichtshof geäußerten Rechtsansicht sein Klagebegehren neu zu formulieren haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im aufhebenden Teil auf § 52 ZPO, sonst aber auf §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2, 41, 50 ZPO. Werden mehrere Parteien durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten, so ist dem Gegner gegenüber anzunehmen, daß jeder von ihnen diesem Vertreter die anteiligen Kosten nach Kopfteilen zu bezahlen hat, selbst wenn intern eine Solidarverpflichtung bestünde (ZBl 1915/82; Fasching, Kommentar II 316).

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