Spruch:
Beide Revisionen werden, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Klagebegehren zu 9 Cg 10/84 des Landesgerichtes Innsbruck richten, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird, soweit sie den berufungsgerichtlichen Ausspruch über das Klagebegehren zu 9 Cg 11/84 des Landesgerichtes Innsbruck zum Gegenstand haben, nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.660,61 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 696,42 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Mitglied des H***-P***
K***, nie aber auch Mitglied des beklagten Verbandes. Dennoch erklärte ihn dieser mit Schreiben vom 3. April 1976 aus dem Verband für ausgeschlossen.
Mit der am 11. Februar 1977 eingebrachten Klage (jetzt 9 Cg 10/84) begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 81.000,-- s.A. als Ersatz für den durch die Verweigerung der Deckung von acht Stuten erwachsenen Schaden. Er sei vom Pferdezuchtverein nie ausgeschlossen worden. Da erfahrungsgemäß sechs Stuten trächtig geworden und je drei Stut- und Hengstfohlen zu erwarten gewesen wären, sei ihm ein Erlös von zumindest S 20.000,-- je Stut- und von S 7.000,-- je Hengstfohlen entgangen. Mit Zwischenurteil vom 22. Juli 1978 sprach das Erstgericht aus, daß die eingeklagte Forderung dem Grunde nach zu Recht bestehe; dieses Urteil erwuchs nach Ausschöpfung des Instanzenzuges (1 Ob 523/79) in Rechtskraft.
Mit am 2. April 1979 beim Erstgericht eingelangter Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei Zahlung von S 680.000,-- s.A. Infolge Verwehrung der Verbandseinrichtungen unter Hinweis auf den nicht rechtswirksamen Vereinsausschluß sei ihm der Erlös aus dem Verkauf von acht nicht geborenen Fohlen von S 120.000,-- (4 Stutfohlen a S 28.000,-- und 4 Hengstfohlen a S 5.500,-- abzüglich der Eigenkosten von S 14.000,--) entgangen; durch den entgangenen Erlös aus der Versteigerung der acht 1976 geborenen Fohlen von S 134.000,-- (4 Stufohlen a S 28.000,-- und 4 Hengstfohlen a S 5.500,--) sei ihm unter Einschluß des frustrierten Aufwandes für Haltung, Fütterung und Pflege von S 192.000,-- (12 Monate x 8 x S 2.000,--) abzüglich des tatsächlich erzielten Erlöses von S 56.000,-- ein weiterer Schaden von S 270.000,-- erwachsen. Schließlich habe er beim Abverkauf der vorhandenen Herde von 13 Tieren a S 40.000,-- nach Abzug des tatsächlichen Erlöses von S 151.000,-- infolge des Verhaltens der beklagten Partei einen Verlust von S 369.000,-- erlitten. Da er jedoch von diesem Gesamtschaden von S 761.000,-- (rechnerisch richtig: S 759.000,--) mit der früher eingebrachten Klage bereits einen Teilbetrag von S 81.000,-- geltend gemacht habe, errechne sich der restliche Schaden in der Höhe des Klagsbetrages. Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der Kläger habe durch den Verkauf der Fohlen als Jährlinge einen Fehler begangen, dessen Folgen er selbst zu tragen habe. Im übrigen sei er auf die Verbandseinrichtungen der beklagten Partei, insbesondere zur Deckung seiner Stuten, nicht angewiesen gewesen. Außerdem seien alle Schadenspositionen überhöht geltend gemacht.
Im Zuge des Verfahrens machte der Kläger, ohne sein Begehren zu erweitern, als weiteren Schaden geltend, daß ihm infolge verwehrte Deckung seiner elf Zuchtstuten 1977 und 1978 ein weiterer Erlös von zumindest S 130.000,-- entgangen sei. Er stütze seine Ersatzforderung hilfsweise auch auf diesen Sachverhalt und ferner darauf, daß er die Stuten zu halten und zu füttern genötigt gewesen sei, wodurch ihm ein frustrierter Aufwand von
S 336.000,-- (11 x 15 Monate x S 1.700,-- - richtig S 280.500,--) erwachsen sei.
Das Erstgericht verband beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung und gab dem Klagebegehren mit S 216.900,-- s.A. statt; das Mehrbegehren von S 544.100,-- s.A. wies es ab. Es stellte fest, der Haflinger sei ursprünglich ein Arbeitspferd gewesen. Nach explosiver Entwicklung der Pferdezucht in den Nachkriegsjahren habe sich die Bedeutung des Pferdes für die Land- und Forstwirtschaft infolge deren bald einsetzenden Technisierung sehr stark verringert. Der Pferdebestand sei bei allen Rassen zurückgegangen. Um andere Absatzmöglichkeiten zu erschließen, habe man auch beim Haflinger ein neues Zuchtziel durch Fortentwicklung vom Tragtier zum Freizeitpferd suchen müssen. Um dieses Zuchtziel - die Züchtung eines größeren Haflingers - zu erreichen, habe die beklagte Partei unter anderem die Verpflichtung zur Ablieferung aller Hengstfohlen an den Verband eingeführt, um die besten Hengstfohlen für die Zucht einsetzen zu können. Außerdem seien für die Aufnahme in das Zuchtbuch strenge Bestimmungen festgelegt worden. 1975 habe der Vorstand der beklagten Partei beschlossen, daß bei Stutbuchaufnahmen nur Stuten mit einem Widerrist-Stockmaß von 140 cm in die Klasse I und mit einem solchen von zumindest 138 cm in die Klasse II a eingereiht werden. Bei Stutfohlenschauen hätten Fohlen von Müttern mit einem Stockmaß von unter 135 cm nicht mehr in die Klasse II a eingereiht werden dürfen. Von den 213 im Jahre 1976 in das Zuchtbuch aufgenommenen Stuten seien 11 in die Klasse I b, 32 in die Klasse II a, 150 in die Klasse II b und 20 in die Klasse III eingereiht worden; der größte Teil der Stuten habe damals also noch ein Stockmaß von weniger als 138 cm aufgewiesen. In Erfüllung ihrer durch die Satzung festgelegten Aufgaben betreibe die beklagte Partei in Ebbs den Fohlenhof, auf dem für die Deckung der Stuten geeignete Hengste gehalten würden. Einmal jährlich finde dort im Herbst eine Fohlenversteigerung statt, bei der die Mitglieder der einzelnen Vereine Stutfohlen absetzen könnten. Hengstfohlen müßten dagegen - wie schon erwähnt - entweder an die beklagte Partei abgeliefert oder in ein anderes Bundesland verkauft werden, damit die ausschließliche Verwendung angekörter Hengste für die Zucht gewährleistet sei. Die Mitglieder der Haflingerzuchtvereine dürften selbst keinen Hengst halten. Aus den abgelieferten Hengstfohlen würden die für die Zucht besonders geeignet erscheinenden Tiere von der beklagten Partei als "Kandidaten" ausgewählt; diese blieben auf dem Fohlenhof oder würden als "Kandidaten" weiterverkauft. Die übrigen Hengstfohlen würden als "Gebrauchsfohlen" verwertet und damit als Schlachttiere verkauft. Diese Verkäufe würden über die Fa. H*** IM- UND E*** M.B.H. (I***), deren
Geschäftsführer zur fraglichen Zeit Ing. Otto S*** gewesen sei, abgewickelt. Ing. Otto S*** sei damals auch Geschäftsführer der beklagten Partei gewesen. Die beklagte Partei führe ein Hauptstammbuch, in das alle dreijährigen Stuten, die zur Zucht verwendet werden sollen, eingetragen werden müßten. Die Klassifizierung der dreijährigen Stuten finde jährlich statt. Mit Ausnahme der Jahre 1971 und 1981 habe die beklagte Partei keine Stutenversteigerungen durchgeführt. Allerdings würde alljährlich in Innsbruck eine nicht von der beklagten Partei veranstaltete Stutenversteigerung durchgeführt, bei der Zuchtstuten abgesetzt werden könnten. Abgesehen von der Stutenversteigerung in den Jahren 1971 und 1981 werde die Veräußerung von Stuten durch die beklagte Partei nicht unterstützt, wohl aber durch die Fa. I***. Zur Deckung der Stuten stünden im Fohlenhof Hengste der beklagten Partei ("Verbandshengste") zur Verfügung; an einigen staatlichen Deckstationen würden "Staatshengste" gehalten. Seit 1976 (möglicherweise aber schon seit 1975) sei über Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in der Deckstation Weer ein "freier Staatshengst" eingestellt. Mit dieser Einrichtung (im Jahre 1976 der Hengst "Norden") habe das genannte Bundesministerium im Einvernehmen mit der Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol Züchtern, die keinem Verein angehören und daher nicht in das Hauptstammbuch der beklagten Partei eingetragen sind, die Möglichkeit einräumen wollen, Stuten von einem Hengst decken zu lassen. Beim Export von Stuten würden höhere Preise erzielt als beim Inlandsverkauf. Allerdings sei der Export von Haflingerstuten im Jahre 1976 gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen:
so habe die Fa. I*** 1976 19 Stuten , 1975 dagegen 58 Stuten exportiert. Insgesamt seien im Jahre 1976 29 Stuten aus Tirol ausgeführt worden. 1977 habe die I*** wieder 38 Stuten exportiert. Die Preisentwicklung sei bei Haflingern von 1975 bis 1978 eher ungünstig verlaufen. Exportfähig seien nur Stuten bis zu acht Jahren. Zuchtfähig seien sie bis zu 15 Jahren; die Fruchtbarkeit nehme allerdings ab einem Alter von 10 Jahren ab. Für den Export sei die Klassifizierung der Stuten ohne Bedeutung, weil der ausländische Käufer die Eigenschaften der Tiere unabhängig davon beurteile. Die Klassifizierung bestehe in der Besichtigung, Vermessung und Zuordnung der Tiere zu einer bestimmten Klasse. Die Klassifizierung sei teils von Ing. Otto S*** allein, teils von einer aus ihm und zwei anderen Züchtern zusammengesetzten Kommission vorgenommen worden. In den letzteren Fällen habe Ing. Otto S*** die Beschreibung der Stuten diktiert und auch die Maße aufgenommen; auf Grund seiner Beschreibung sei dann das Pferd von der Kommission bewertet worden. Ing. Otto S*** habe bei der Bewertung vor allem auf die Größe des Pferdes besonderes Gewicht gelegt; die übrigen Kommissionsmitglieder seien mit dieser Auffassung stets konform gegangen. So sei es nur in Ausnahmefällen zu Diskussionen zwischen den Kommissionsmitgliedern gekommen. Beim Kauf von Stuten und Fohlen für Zuchtzwecke würden dem Käufer vom Verkäufer die Abstammungsnachweise ausgefolgt, bei eingetragenen Stuten das Hauptstammbuchblatt und bei Fohlen der Geburtsschein, der vom Hengsthalter zunächst als Deckschein ausgestellt werde. Werde ein Züchter aus einem Haflinger-Pferdezuchtverein ausgeschlossen, würden die Blätter, in welchen die Stuten des Züchters eingetragen sind, aus dem Hauptstammbuch entfernt. Der Verein folge den ausgeschlossenen Züchtern keine Abstammungsnachweise aus; der Züchter habe vielmehr diese dem Verband abzuliefern. Werde eine Stute eines ausgeschlossenen Züchters, deren Blatt aus dem Hauptstammbuch entfernt ist, verkauft, so könne der Käufer, wenn er selbst Vereinsmitglied sei, die Wiederaufnahme der Stute in das Hauptstammbuch erwirken. Die hiezu erforderliche Identifizierung des Tieres erfolge auf Grund der Beschreibung im Hauptstammbuchblatt. Nicht in das Hauptstammbuch eingetragene Stuten dürfen nach § 10 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 29. April 1948 zur Durchführung des (Tiroler) Tierzuchtförderungsgesetzes vom 13. November 1947 für Pferdezuchtzwecke nicht gedeckt werden. In Tirol sei nur die beklagte Partei Zuchtverband für Haflinger. In Salzburg sei dagegen auch das Decken nicht in das Stammbuch eingetragener Stuten erlaubt. Die nächstgelegene Deckstation in Salzburg befinde sich in Saalfelden; sie gehöre aber der beklagten Partei an. Müsse ein Tiroler Züchter Stuten oder Stutfohlen ohne ordnungsgemäße Abstammungspapiere der beklagten Partei verkaufen, könne er nur den wesentlich geringeren Preis für Nutzpferde erzielen. Die dreijährigen Stuten, die in diesem Alter klassifiziert würden, seien da noch nicht unbedingt ausgewachsen, weshalb im Alter von sechs Jahren eine Nachmessung erfolge. Stuten mit einem Stockmaß von nicht mehr als 135 cm nach Abschluß des Wachstums währen 1976 für eine erfolgversprechende Zucht zu klein gewesen. Der Zuchtwert des Vatertieres werde höher bewertet als die Zuchteigenschaften des Muttertieres. Für die Entwicklung eines Pferdes sei nicht nur die Abstammung, sondern auch die Haltung von Bedeutung. Durchschnittlich könne im Gebiet der beklagten Partei mit einer Trächtigkeitsquote von knapp 70 % und einer Aufzuchtquote von 95 %, die bei größeren Zuchtherden zumeist noch höher liege, gerechnet werden. Schon der Vater des Klägers habe im bescheidenen Rahmen eine Haflingerzucht betrieben. Als der Kläger 1971 den Hof geerbt habe, seien eine Stute und ein Fohlen vorhanden gewesen. Der Kläger habe die Haflingerzucht in den folgenden Jahren durch Zukauf von Pferden ausgeweitet und 1976 bereits 23 Tiere, darunter acht Fohlen, besessen. Seine Zucht sei auf die Deckung von jährlich zehn bis zwölf Stuten ausgerichtet gewesen; von den Fohlen hätte er etwa zwei behalten und die übrigen veräußern wollen. Es könne nicht festgestellt wrden, daß die Weigerung der beklagten Partei, den Kläger an ihren Verbandseinrichtungen teilnehmen zu lassen, für diesen willkommener Anlaß für die Umstellung auf Traberzucht gewesen sei. Der Kläger habe 1974 einen und 1975 oder 1976 einen weiteren Traberhengst gekauft; 1975 habe er auch eine Traberstute erworben. Einen dritten Hengst und weitere Stuten habe er 1977 und 1978 gekauft und spätestens 1978 mit der Traberzucht begonnen.
Am 3. April 1976 habe die Haflingerzucht des Klägers acht "Zuchtbuchstuten" (d.s. im Zuchtbuch eingetragene Pferde), zwei zweijährige Jungstuten, eine einjährige Jungstute aus eingener Zucht, drei einjährige Jungstuten, die er 1975 zugekauft habe, ferner vier Stut- und vier Hengstfohlen aus eigener Zucht (Geburtsjahr 1976) umfaßt. Eine Stute sei 1977 verunglückt; es könne nicht festgestellt werden, daß sie erst in einem Zeitpunkt, in dem sie, wäre sie 1976 trächtig geworden, bereits ein Fohlen geworfen hätte, verunglückt sei. Hätte die beklagte Partei nicht den "Ausschluß" des Klägers verfügt, wären seine vier Hengstfohlen an sie abgeliefert und von ihr veräußert worden. Die vier Stutfohlen wären auf der Fohlenversteigerung der beklagten Partei veräußert worden. Infolge seines "Ausschlusses" habe sich der Kläger selbst nach Käufern umsehen müssen, was dadurch erschwert gewesen sei, daß die Mutterstuten aus dem Hauptstammbuch der beklagten Partei gestrichen gewesen seien und die Stutfohlen somit eines Abstammungsnachweises entbehrt hätten. Der Kläger habe schließlich die acht Fohlen um je S 7.000,-- an einen Käufer veräußert, der sie in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt habe. Ob der Verkauf 1976 oder erst 1977 erfolgt sei, könne ebensowenig festgestellt werden wie ob und in welcher Höhe dem Kläger hiedurch ein Schaden entstanden sei, daß er die Fohlen nicht im Herbst 1976 habe versteigern lassen können, sondern länger habe füttern müssen. Wäre der Kläger nicht "ausgeschlossen" worden, hätte er seine sieben Stuten (eine sei verunglückt) in Ebbs von einem "Verbandshengst" oder sonst von einem "Staatshengst" decken lassen können. Nachdem ihm am Fohlenhof mitgeteilt worden sei, daß seine Stuten nicht gideckt würden, und auch der Halter des Staatshengstes, dem der "Ausschluß" des Klägers bekannt gewesen sei, erklärt habe, er dürfe die Stuten des Klägers nicht decken lassen, habe ihm auch der Leiter der Bundesanstalt für Pferdezucht in Stadl-Paura, Dr. Paul L***, auf seine fernmündliche Anfrage die Auskunft erteilt, daß die Stuten nicht gedeckt werden dürften. Dr. Paul L*** habe den Kläger dabei nicht darauf aufmerksam gemacht, daß dieser seine Stuten in Weer vom Hengst "Norden" decken lassen könnte. Der Kläger habe dann noch erfolglos versucht, seine Stuten in Kitzbühel von einem "Staatshengst" decken zu lassen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 1976 habe der Kläger die beklagte Partei darauf aufmerksam gemacht, daß ihm durch das Deckverbot ein Schaden von S 100.000,-- entstehe, weil acht Haflingerstuten ein Jahr lang "leer blieben". Der Kläger sei von niemand darauf aufmerksam gemacht worden, daß er die Stuten vom Hengst "Norden" decken lassen könne; ihm sei die Haltung dieses "freien Staatshengstes" gar nicht bekannt gewesen. Die beklagte Partei habe den Mitgliedern der einzelnen Vereine diese Einrichtung auch nicht bekanntgegeben. Hätte der Kläger gewußt, daß diese Deckmöglichkeit bestehe, hätte er seine Stuten jedenfalls von diesem Hengst decken lassen. Dem Kläger sei auch nicht bekannt gewesen, daß er seine Stuten in Salzburg decken lassen könne. Seine sieben Stuten seien daher 1976 ungedeckt geblieben. Unter Bedachtnahme auf eine durchschnittliche Trächtigkeitsquote von knapp 70 %, eine Aufzuchtquote von 95 % und die vom Kläger im Jahre 1975 erzielte Trächtigkeitsquote von 80 % könne davon ausgegangen werden, daß im Stall des Klägers 1977 fünf Fohlen, nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit 2,5 Stut- und 2,5 Hengstfohlen geboren worden wären. Mit der Haltung dieser Fohlen bis zur Versteigerung im Herbst des Geburtsjahres wären dem Kläger Kosten von je S 1.750,--, sohin insgesamt Kosten von S 8.750,-- erwachsen. Die 6,5 Stutfohlen des Klägers (4 Fohlen aus dem Jahre 1976 und 2,5 fiktive Tiere des Jahres 1977) wären unter Berücksichtigung der Stutbuchklassen der Mutterstuten zu zwei Dritteln in die Klasse II a und zu einem Drittel in die Klasse II b einzustufen gewesen. Der Kläger hätte für seine Stutfohlen durchschnittlich je S 17.000,-- erlösen können. Es könne nicht festgestellt werden, daß unter den vier im Jahre 1976 geborenen bzw. den 2,5 fiktiven Hengstfohlen des Jahres 1977 ein "Kandidat" gewesen wäre. Eine Statistik der Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol weise für das Jahr 1977 bei Nutzfohlen einen Durchschnittspreis von S 4.416,-- aus. Unter Berücksichtigung der Förderungsmittel könne der Züchter pro Nutzfohlen daher mit einem Betrag von durchschnittlich S 4.800,-- rechnen. Da die Differenzen zwischen den Streitteilen auch noch im Frühjahr 1977 nicht bereinigt gewesen seien, habe der Kläger seine Stuten nicht decken lassen können. Er habe sich vielmehr zur Aufgabe der Haflingerzucht entschlossen, weil ihm die Weiterführung angesichts des Verhaltens der beklagten Partei nicht mehr sinnvoll erschienen sei. Er habe vier seiner
Stuten, - vermutlich im Jahre 1977 (genauer sei dies nicht mehr feststellbar) - um S 42.000,-- bzw. S 43.000,-- verkauft. 1977 oder 1978 - genauer könne auch dieser Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden - habe er eine Stute um S 24.000,-- sowie sechs Stuten um insgesamt S 72.000,-- veräußert. Schließlich habe er noch 1978 oder erst 1979 eine Stute um S 15.000,-- verkauft. Somit habe der Kläger für seine Stuten einen Preis von insgesamt S 153.500,-- und für seine gesamte Herde einen Erlös von S 209.500,-- erzielt. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Pferde preisgünstiger hätte verkaufen können. Noch vor der Ausschlußerklärung habe der Kläger für vier Stuten Abstammungsnachweise erhalten. (Nur) für diese Stuten habe er daher den Käufern Abstammungsnachweise ausfolgen können, habe ihnen jedoch mitteilen müssen, daß die Stuten nicht mehr in das Hauptstammbuch eingetragen seien. Die Käufer seien daher nicht bereit gewesen, den für ordnungsgemäß eingetragene Zuchtstuten erzielbaren Preis zu bezahlen. Die übrigen Stuten habe der Kläger nur ohne Abstammungsnachweis verkaufen können. Mit den Stuten wäre bei entsprechender Zuchtauswahl der Hengste eine sinnvolle Weiterführung der Zucht durchaus möglich gewesen. Wenn die Stuten des Klägers mit Abstammungsnachweis verkauft worden bzw. in das Hauptstammbuch eingetragen gewesen wären, wären sie 1976 wie folgt zu bewerten gewesen: Eine zehnjährige Zuchtstute mit S 20.000,--, zwei neunjährige Zuchtstuten (S 15.000,-- und S 40.000,--) zusammen mit S 55.000,--, vier vierjährige Zuchtstuten a S 30.000,-- mit S 120.000,--, zwei zweijährige Zuchtstuten a S 15.000,-- mit S 30.000,-- und vier Jungstuten (Jährlinge) a S 15.000,-- mit S 60.000,--, somit insgesamt mit S 285.000,--. Die angegebenen Werte seien Schätzungsergebnisse; der Wert der Stuten im Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs, der nicht exakt feststehe, könne nicht festgestellt werden. Dabei wäre zu berücksichtigen, daß die zweijährigen Stuten 1977 dreijährig und daher belegbar geworden wären, hingegen die neunjährigen Stuten mittlerweile ein Alter von zehn Jahren erreicht hätten. Da der Kläger zu den wenigen "großen" Züchtern Tirols gezählt und wegen der Größe seiner Zucht, seines Hotels und seiner damaligen Funktion als Bürgermeister von Ellmau einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht habe, hätte er - vorausgesetzt, daß er eingetragene Pferde mit Abstammungsnachweis hätte verkaufen können - gute Preise erzielen können. Wegen des hohen Aufwandes sei die Pferdezucht an sich nicht gewinnträchtig. Allerdings könnten in Einzelfällen extrem hohe Verkaufserlöse erzielt werden, doch könne nicht festgestellt werden, daß einzelne Pferde des Klägers einen solchen Verkaufserlös tatsächlich hätten erzielen lassen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Zwischenurteil erstrecke seine Rechtskraft zwar nur auf das Klagebegehren zu 9 Cg 10/84, doch sei die Einwendung der beklagten Partei, der Kläger sei aus dem P*** K***
"automatisch" ausgeschlossen worden, weil er seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt habe, nicht berechtigt, weil in diesem Verein die Einhebung durch den Geschäftsführer üblich gewesen und der Beitrag beim Kläger nicht eingehoben worden sei. Der Kläger sei deshalb rechtswidrig von der Nutzung der Verbandseinrichtungen ausgeschlossen worden. Der beklagten Partei falle grobe Fahrlässigkeit zur Last, weil sie vom Kläger auf ihr rechtswidriges Verhalten und den diesem drohenden Schaden ausdrücklich hingewiesen worden sei; daher habe sie ihm auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Ihm stehe somit der Erlös für jene fünf Fohlen, die sonst 1977 geboren worden wären, im Betrag von
S 54.500,-- (2,5 x S 17.000 + 2,5 x S 4.800,--) abzüglich
S 12.600,-- an Deckungskosten und Aufzuchtaufwand, daher
S 41.900,-- und der Ausfall an Erlös bei der Verwertung der Herde von S 175.000,-- (Wert der Herde gemäß § 273 ZPO
S 384.000,-- abzüglich tatsächlich erzielten Erlöses von
S 209.000,--) zu, sodaß sich sein Gesamtschaden mit
S 216.900,-- errechne. Die für 1976 und 1977 beanspruchten Kosten für die Fohlenhaltung seien schon deshalb nicht zu ersetzen, weil nicht feststehe, ob die Jungtiere tatsächlich erst 1977 verkauft worden seien. Außerdem hätten die vier Hengstfohlen bereits im Herbst 1976 als Schlachtvieh verwertet werden können. Da auch nicht festzustellen sei, wann die Stuten verkauft worden seien, sei auch nicht erwiesen, daß es notwendig gewesen sei, sie ohne züchterische Nutzung zu verpflegen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision bezüglich des Klagebegehrens zu 9 Cg 10/84 nicht zulässig sei. Es verneinte die von beiden Seiten geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen als Entscheidungsgrundlage und führte zur Rechtsrüge der beklagten Partei aus, es sei nicht strittig, daß die Einhebung der Mitgliedsbeiträge beim Kläger vom P*** K*** nicht einmal versucht worden sei. Angesichts des in diesem Verein üblichen Einhebungsmodus sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, von sich aus aktiv zu werden. Für die Schadensermittlung sei es unerheblich, ob der Kläger bei seiner Haflingerzucht Gewinne oder Verluste erwirtschaftet habe. Maßgeblich sei es lediglich, ob er infolge des Verhaltens der beklagten Partei, vor allem der Verwehrung der Verbandseinrichtungen bei der Nutzung bzw. Verwertung der Tiere, Einbußen habe hinnehmen müssen. Daher sei der Kläger im Falle eines passiven Betriebsergebnisses auch nicht zur sofortigen Aufgabe der Zucht zwecks Schadenminderung verhalten gewesen. Der Rechtsrüge des Klägers hielt das Berufungsgericht entgegen, soweit er den entgangenen Erlös für die nicht geborenen Fohlen geltend mache, scheide ein frustrierter Aufwand für die Weiterfütterung der Tiere bis zur Trennung der Fohlen von ihnen von vornherein aus. Der Kläger habe sich schon im Frühjahr 1977 zur Aufgabe der Haflingerzucht entschieden. Tatsächlich seien die Stuten des Klägers mit einer Ausnahme schon im Laufe dieses Jahres abgestoßen worden; der Kläger sei daher den Beweis eines ersatzfähigen frustrierten Aufwands in Form der Fütterungskosten schuldig geblieben. Lediglich eine Stute habe der Kläger 1978 oder gar 1979 (um S 15.000,--) verkauft. Die vom Kläger mit S 1.700,-- bezifferten monatlichen Fütterungskosten hätten den Verkaufserlös für die beanspruchte Dauer von 15 Monaten um 70 % überstiegen. Es erscheine daher die Ansicht des Erstgerichtes, das Zuwarten beim Abverkauf dieses Pferdes sei für den Kläger vom züchterischen Standpunkt sinnlos gewesen, vertretbar. Das Argument, der Kläger hätte seine Stuten 1977 decken lassen, sei unverständlich, weil er selbst im Verfahren erster Instanz immer davon ausgegangen sei, daß ihm diese Möglichkeit durch das Verhalten der beklagten Partei verwehrt geblieben sei. Abgesehen vom Abschlag bei einem Pferd sei das Erstgericht der Bewertung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Christian W*** gefolgt und habe den Wert der Herde im Zeitpunkt der Veräußerung gemäß § 273 ZPO mit S 384.000,-- veranschlagt. Es habe zwar nicht berücksichtigt, daß beide vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen die acht Fohlen (nicht, wie das Gericht, mit S 84.000,-- sondern nur) mit S 69.734,-- bewertet hätten und daß der Wert bei Bewertung der Fohlen mit S 84.000,-- insgesamt S 399.000,-- ausgemacht hätte, doch habe es sich ausdrücklich auf § 273 ZPO berufen, sodaß in den aufgezeigten Umständen im Ergebnis keine Fehlbeurteilung zu erblicken sei. Der Sachverständige Dipl. Ing. Christian W*** habe dargelegt, daß der Wert der noch nicht dreijährigen Pferde mangels objektiver Unterlagen nicht exakt ermittelt werden könne. Da sonst nicht feststehe, ob und inwieweit sich der Wert der Pferde zwischen "Ausschluß" und tatsächlichem Kauf erhöhte, fehle auch für diese Tiere eine Anspruchsgrundlage in bezug auf einen durch Fütterungskosten verursachten frustrierten Aufwand. Im übrigen habe der Kläger die Einsicht in seine Unterlagen verweigert. Da der Kläger mit dem Beweis der Schadenshöhe belastet sei, gingen alle Unklarheiten zu seinen Lasten. Soweit sich der Kläger dadurch beschwert fühle, daß für die beim Ausscheiden aus der Herde trächtigen Tiere kein Zuschlag von 20 % anerkannt worden sei, müsse er sich entgegnen lassen, daß er seinen Anspruch gerade auf die Behauptung stütze, durch das Verhalten der beklagten Partei sei er außerstande gesetzt worden, seine Stuten decken zu lassen. Soweit der Kläger ferner das Unterbleiben von Feststellungen rüge, daß er zu jenen Züchtern gehöre, die weit überdurchschnittliche Preise erzielten, und nicht auch auf den entgangenen Gewinn Bedacht genommen worden sei, den er als erfolgreicher, bekannter Züchter hätte erzielen können, wäre selbst bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht erwiesen, daß der Kläger einen höheren Verkaufserlös als den vom Erstgericht angenommenen Wert erzielt hätte. Daß der Kläger für seine Bankkredite infolge Überziehung Provisionen zu entrichten gehabt hätte, habe er in erster Instanz weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegen zwei zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Klagen zugrunde.
Rechtliche Beurteilung
Die Verbindung gemäß § 187 ZPO führt nicht zur Zusammenrechnung der Streitwerte (Arb. 10.507 uva) und ist deshalb für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit unbeachtlich; diese ist vielmehr für jeden der verbundenen Rechtstreite gesondert zu prüfen (ZVR 1972/135; SZ 37/22 ua; zuletzt wieder 1 Ob 516,517/86; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 786). Da der Kläger in seiner zweiten Klage (9 Cg 11/84) ausdrücklich vorgebracht hat, daß der in seiner ersten Klage (9 Cg 10/84) eingeklagte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Erlöses aus dem Verkauf von 1977 mangels Deckung seiner Stuten nicht geborenen Fohlen im Betrag von S 81.000,-- als Teil des Anspruchs auf Ersatz des in der zweiten Klage behaupteten Gesamtschadens anzusehen sei und dementsprechend im Begehren dieser Klage von dem mit S 761.000,-- errechneten Gesamtschaden bereits zur Gänze abgezogen ist (dort ON 1 S.5), ist von diesem Teilschaden, der in der zweiten Klage mit S 120.000,-- errechnet wird, nur die Differenz von S 39.000,-- Gegenstand dieser Klage. Von diesem Teilschaden wurde dem Kläger von den Vorinstanzen nur ein Betrag von S 41.900,-- s.A. zuerkannt (ON 160, S.38), so daß dieser Zuspruch und die Abweisung des Mehrbegehrens im Teilbetrag von S 39.100,-- s.A. dem Ausspruch der Vorinstanzen über das Begehren in der Klage 9 Cg 10/84 zuzurechnen sind und der weitere Zuspruch von S 175.000,-- s.A. sowie die Abweisung des Mehrbegehrens im Teilbetrag von S 505.000,-- s.A. Inhalt des Ausspruchs über das Klagebegehren zu 9 Cg 11/84 sind. Soweit sich die Revisionen beider Parteien daher gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung über das Begehren im Rechtsstreit 9 Cg 10/84 wenden, ist zwar die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel gemäß § 502 Abs. 3 ZPO zu bejahen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitwert (des gesamten Begehrens) S 60.000,-- übersteigt (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 175), doch hat das Berufungsgericht zu Recht einen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO aufgenommen. In diesem Umfang sind die Rechtsmittel beider Parteien somit als außerordentliche Revisionen (§ 505 Abs. 3 ZPO) zu beurteilen.
Beide Revisionen sind, soweit sie sich gegen den Ausspruch über den Rechtsstreit 9 Cg 10/84 richten, unzulässig und im übrigen Umfang nicht berechtigt.
I. Zur Anfechtung im Rechtsstreit 9 Cg 11/84:
A. Zur Revision des Klägers:
Dieser beruft sich zwar ausdrücklich nur auf den Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO, rügt aber an zwei Stellen (ON 162, S.9 und 12) die Unterlassung weiterer Fragestellung an den Sachverständigen. Er bezeichnet diese Unterlassung zwar selbst als Feststellungsmangel, doch macht er damit in Wahrheit Verstöße gegen die Stoffsammlungspflicht des Erstrichters (§ 496 Abs. 1 Z 2 ZPO) und damit Verfahrensmängel geltend. Diese Mängel hat der Kläger in seiner Berufung nicht gerügt, so daß er sie im Revisionsverfahren nicht nachtragen kann (SZ 23/352 uva). Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Das Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt in der Behauptung unrichtiger Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO bei Ermittlung des Schadens durch den entgangenen Erlös für die 1977 nicht geworfenen Fohlen sowie den verminderten Erlös aus dem Verkauf der Haflingerherde des Klägers. Dabei übersieht er, daß die Vorinstanzen bei der Ausmittlung des Schadens aus dem entgangenen Fohlenerlös - der, wie schon ausgeführt, nur in bezug auf die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 39.000,-- in diesem Rahmen zu erörtern ist - die Bestimmung des § 273 Abs. 1 ZPO gar nicht angewendet haben, sondern die Feststellungen über die entgangenen Erlöse auf die Gutachten der beiden vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen stützten. Diese Wertermittlung ist als Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar.
Richtig ist allerdings, daß das Erstgericht - vom Berufungsgericht gebilligt - den Schaden, den der Kläger infolge des Verhaltens der beklagten Partei beim Abverkauf seiner Haflingerherde erlitten hat, zwar auf Grund der Schätzung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Christian W***, aber doch auch unter Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO ermittelt hat. Soweit der Kläger, der zwar erkennt, daß die Voraussetzungen der Anwendung dieser Gesetzesstelle verfahrensrechtliche Fragen beinhalten (ON 162, S.5), dennoch auch in dieser Hinsicht Feststellungsmängel rügt (ON 162, S.12), ist er angesichts der von ihm selbst zitierten Entscheidung 1 Ob 592/85 darauf zu verweisen, daß die Anwendung dieser
eine verfahrensrechtliche Entscheidung ist (JBl. 1976, 370;
JBl. 1973, 257 ua; Fasching, Komm. III 285 und in JBl. 1981, 234;
Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 246 f), die, da sie bereits das erstgerichtliche Verfahren betraf und vom Kläger in seiner Berufung nicht bekämpft wurde, einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (SZ 23/352 uva).
Das Ergebnis der Betragsermittlung ist hingegen Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (JBl. 1976, 370 uva; Fasching in JBl. 1981,
234) und damit gemäß § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO revisibel. Der Kläger führt in seiner Revision eine Reihe die Schadenshöhe beeinflussender Umstände ins Treffen; mit diesem Vorbringen entfernt er sich teils vom festgestellten Sachverhalt, so daß die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, teils unterstellt er Tatsachen, die von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen wurden. Die umfangreichen Ausführungen beschränken sich in Wahrheit - worauf auch die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen hat - auf die Bekämpfung der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Soweit die Vorinstanzen besondere Umstände nicht als erwiesen angenommen haben, können diese - da der Kläger mit dem Beweis der Schadenshöhe belastet ist - daher ebensowenig zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wie wenn das Erstgericht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt hätte. Der Kläger beruft sich - wie schon bisher - auf seinen Bekanntheitsgrad und sein wirtschaftliches Geschick als für seine Tiere werterhöhende Kriterien. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß diese Umstände für die Erzielung "guter Preise" förderlich gewesen wären (ON 146, S.30); ob und inwieweit der Kläger jedoch deshalb höhere Preise als die vom Sachverständigen Dipl. Ing. Christian W*** geschätzten und vom Erstgericht festgestellten Werte der einzelnen Tiere hätte erzielen können, steht ebensowenig fest wie die behauptete Wertbeeinflussung bei Weiterführung der Zucht. Unerfindlich ist es, inwieweit die behauptete "Benachteiligung" des Klägers durch die beklagte Partei und deren Geschäftsführer Ing. Otto S*** den Wert seiner Stuten hätte beeinflussen sollen. Daß der Kläger durch das Verhalten der beklagten Partei geschädigt und genötigt wurde, die Haflingerzucht aufzugeben, führte ohnedies zur Bejahung der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei durch die Vorinstanzen; ebenso wurde von diesen berücksichtigt, daß dem Kläger die ihm von der beklagten Partei nicht mitgeteilte Deckmöglichkeit in Weer nicht bekannt war, so daß er sie nicht nützen konnte. Inwieweit der Schaden des Klägers durch die Klassifizierung der Tiere anderer Züchter - wie der Kläger in diesem Zusammenhang in der Revision behauptet - beeinflußt worden sein konnte, kann den Ausführungen in seinem Rechtsmittel nicht entnommen werden. Soweit der Kläger aus dem Umstand, daß Haflingerstuten erst im Alter von sechs Jahren ausgewachsen sind, daher in diesem Zeitpunkt nachgemessen werden und sich dabei werterhöhende Maße herausstellen können, eine ihm von der beklagten Partei zu ersetzende Wertsteigerung ableiten will, ist ihm entgegenzuhalten, daß er seine Ersatzansprüche in erster Instanz auf die ihm derart entgangene Werterhöhung gar nicht gestützt hat. Er gründete seine Ansprüche dort vielmehr darauf, daß er mangels Abstammungsnachweises bzw. mangels Eintragung in das von der beklagten Partei geführte Hauptstammbuch nur wesentlich geringere Preise für seine Pferde erzielen haben können (9 Cg 11/84, ON 1, S.4). Die Vorinstanzen haben aber gerade auf diese Umstände bei der Bewertung der Tiere des Klägers in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dipl. Ing. Christian W*** Bedacht genommen (ON 146, 29; ON 160, 81 ff).
Der Kläger übersieht außerdem, daß das Erstgericht von der Bestimmung des § 273 Abs. 1 ZPO bei der Wertermittlung der abverkauften Tiere nur deshalb Gebrauch gemacht hat, weil der Sachverständige Dipl. Ing. Christian W***, dessen Gutachten der Kläger in seiner Berufung nicht in Zweifel gezogen hat, seinen Ausführungen zufolge mangels ausreichender (vor allem vom Kläger nicht vorgelegter) Unterlagen nur den den Stuten des Klägers im Zeitpunkt seines "Ausschlusses" beizulegenden Wert schätzen konnte, weil die Zeitpunkte der einzelnen Verkäufe nicht mehr feststellbar waren (ON 146, S.41). Die vom Berufungsgericht im Ergebnis gebilligte Schadensbemessung des Erstgerichtes gemäß § 273 Abs. 1 ZPO begegnet daher, soweit sie vom Obersten Gerichtshof überhaupt nachgeprüft werden kann, keinen Bedenken. Der Kläger will ferner den Schaden aus der frustrierten Fütterung der Tiere nach § 273 Abs. 1 ZPO bemessen wissen. Die Anwendung dieser Bestimmung wäre aber nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Kläger den Bestand seiner Ersatzforderung unter Beweis gestellt hätte (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 869); dieser Beweis ist dem Kläger jedoch nicht gelungen, weil nicht festgestellt werden kann, ob die einzelnen Tiere des Klägers zwischen seinem "Ausschluß" und deren Verkauf eine Werterhöhung erfahren haben und, bejahendenfalls, ob der Kläger diese Werterhöhung beim Verkauf lukrieren hätte können (ON 160, S.83).
Schließlich macht der Kläger erneut den Ersatz höherer Überziehungszinsen geltend; das Erstgericht hat aber lediglich festgestellt, daß für die Kreditüberziehung höhere Zinsen ausbedungen waren, aber dargelegt, daß nicht festgestellt werden könne, ob Überziehungszinsen tatsächlich aufgelaufen seien (ON 146 S.42). Daß die Vorinstanzen deshalb erhöhte Zinsen nicht zugesprochen haben, kann somit vom Obersten Gerichtshof nicht beanstandet werden.
B. Zur Revision der beklagten Partei:
Dieses Rechtsmittel beschränkt sich auf eine Mängelrüge, die aber, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht berechtigt ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Beiden Revisionen ist somit, soweit sie den Rechtsstreit 9 Cg 11/84 betreffen, ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO; da beide Parteien den Erfolg der gegenerischen Revision abgewehrt haben, gebührt ihnen jeweils der Ersatz der Revisionsbeantwortung (allerdings nur, soweit sie auf den Rechtsstreit 9 Cg 11/84 entfällt, d.s. 93 % bei der beklagten Partei und 81 % beim Kläger), sodaß der Kläger zur Ersatz des Unterschiedsbetrages an die beklagte Partei zu verhalten ist.
II. Zur Anfechtung im Rechtsstreit 9 Cg 10/84:
Wie schon erwähnt, haben beide Parteien ihre Rechtsmittel einheitlich im Sinne unbeschränkter Anfechtung gemäß den §§ 502 Abs. 4 Z 2, 503 Abs. 1 Z 2 bzw. 4 ZPO ausgeführt, ohne die unrichtige Lösung von erheblichen Fragen des materiellen bzw. des Verfahrensrechtes (§§ 502 Abs. 4 Z 1, 503 Abs. 2 ZPO), wie es geboten gewesen wäre (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO), zu bezeichnen. Sie haben aber, wie schon den zu I. dargelegten Ausführungen des Revisionsgerichtes entnommen werden kann, auch dem Sinne nach solche erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt, so daß die beiden Rechtsmittel in bezug auf den Rechtsstreit 9 Cg 10/84 gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückzuweisen sind (§ 510 Abs. 3 ZPO).
In diesem Umfang haben die Streitteile die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40 und 50 ZPO).
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