Spruch:
Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 16.785,-- (darin enthalten S 2.797,50 USt.) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bleibt vorbehalten.
Text
Begründung
Am 24.9.1988 unternahmen die Klägerin, die Erstbeklagte und drei weitere Reiterinnen einen gemeinsamen Wanderausritt. Die Klägerin ritt auf einem Wallachen, die Erstbeklagte auf einem dem Zweitbeklagten gehörigen Hengst. Gegen Ende des etwa vierstündigen Geländeritts erlitt die Klägerin Bißwunden im Bereich des rechten Ober- und Unterarms, die von dem von der Erstbeklagten gerittenen Hengst verursacht wurden.
Aufgrund dieser Verletzungen begehrte die Klägerin ein Schmerzengeld im Betrage von S 360.000,--, Schadenersatz für die Aufnahme einer Haushaltshilfe (S 16.000,--) und die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche Ansprüche haften, die sich als Folge des Reitunfalls vom 24.9.1988 nach dem 20.7.1989 ergeben. Sie brachte vor, daß beiden Beklagten die Aggressivität, Bissigkeit und Reizbarkeit des Hengstes bekannt gewesen sei. Dennoch habe der Zweitbeklagte das Tier am Unfallstag der Erstbeklagten zu einem Ausritt überlassen. Diese sei aufgrund ihres Reitkönnens und ihrer physischen Kräfte nicht geeignet gewesen, den Hengst ordnungsgemäß zu reiten und ihn in einer kritischen Situation richtig zu führen. Obwohl bei einem gemeinsamen Ausritt mit Wallachen und Hengsten letztere an der Spitze einer Reitergruppe zu bewegen wären, sei die Erstbeklagte mit dem Hengst am Schluß der Reitergruppe geritten. Sie sei "am langen Zügel" von schräg hinten an die Klägerin herangeritten, und habe der Hengst die Klägerin in den Oberarm gebissen und vom Pferd gerissen. Er habe die Erstbeklagte, die nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu beherrschen, abgeworfen. Dann habe er die Klägerin mehrfach in den Arm gebissen.
Die Beklagten wendeten ein, es habe sich beim damals siebenjährigen Hengst um ein ruhiges, verträgliches und keineswegs aggressives Tier gehandelt. Es habe nie auf einen Menschen hingebissen. Die Erstbeklagte sei eine versierte Reiterin und zum Ausritt mit dem ihr anvertrauten Hengst ausreichend qualifiziert. Sie habe das Tier schon seit langem gekannt und geritten. Aufgrund der gutmütigen Eigenschaften und des bisherigen Verhaltens habe kein Anlaß bestanden, den Hengst besonders zu verwahren. Die Klägerin, die seit etwa 20 Jahren den Reitsport ausübe, habe mit der Erstbeklagten schon mehrfach gemeinsame Ausritte unternommen, wobei diese stets den Hengst verwendet habe. Hiebei habe sich das Tier nie aggressiv oder reizbar verhalten. Selbst die Klägerin sei schon einmal auf dem Hengst geritten. Bei dem Vorfall seien die Klägerin und die Erstbeklagte am Schluß der Reitergruppe nebeneinander im Schritt geritten. Der Hengst habe plötzlich und unvermutet auf das neben ihm von der Klägerin gerittene Pferd hingeschnappt. Dieses habe gescheut und die Klägerin abgeworfen. Der Hengst sei der Klägerin nachgesprungen, er habe die Erstbeklagte abgeworfen, sich über die am Boden liegende Klägerin gekniet und sie in den rechten Arm gebissen. Kein noch so qualifizierter Reiter wäre in der Lage gewesen, diesen Unfall zu verhüten. Es gebe keinen Grundsatz dahin, daß ein Hengst bei einem Ausritt gemeinsam mit Wallachen an der Spitze der Reitergruppe geführt werden müsse.
Die Beklagten wendeten schließlich weiters ein, daß die Klägerin das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe (im Verhältnis 9 : 1), weil sie sich mit der Erstbeklagten und dem ihr bekannten Hengst auf einen Ausritt begeben habe.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 316.000,-- sA, gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren im Betrag von S 60.000,-- sA ab. Der Hengst sei weder bösartig, noch aggressiv, sondern eher verträglich. Er sei als "angeritten" zu betrachten. Am Gelände "ziehe er ein bißchen", lasse sich aber sowohl von der Erstbeklagten wie auch von einer gelegentlich auf ihm reitenden Person zurückhalten. Beim Ritt in einer Gruppe zwicke er manchmal auf andere Pferde hin, verhalte sich aber nicht auffällig aggressiv. In erster Linie sei der Hengst zur Verwendung im Geländeritt vorgesehen, auf eine Dressurausbildung sei kein Wert gelegt worden. Die Ausbildung des Pferdes sei durch die Beklagten gemeinsam erfolgt. Der Zweitbeklagte weise eine 23jährige Reiterfahrung auf. Er habe früher eine Reiterlizenz besessen, Reitprüfungen aber nicht abgelegt. Er könne ein ausgebildetes Pferd der Klasse M in der Dressur vorstellen, sein theoretisches Wissen sei aber mangelhaft. Das Können der Erstbeklagten entspreche etwa dem Reiterpaßniveau. Sie sei nicht in der Lage, ein Pferd auszubilden. Ursprünglich habe der Zweitbeklagte beim Hengst ein englisches Zaumzeug mit Sperriemen verwendet. Diesen Sperriemen habe er späterhin - so auch am 24.9.1988 - weggelassen. Die Klägerin und die Erstbeklagte, letztere auf dem Hengst und erstere auf einem Wallachen, seien vor dem Unfall schon oft gemeinsam ausgeritten. Die Erstbeklagte habe beim Ausritt am 24.9.1988 darauf geachtet, einen großen Abstand zu den Mitgliedern der Reitergruppe zu halten und sei entweder an der Spitze oder am Schluß der Gruppe geritten. Etwa 500 m vor Erreichen des Reitstalls habe die Erstbeklagte immer näher zur Klägerin aufgeschlossen und schließlich den "Mindestabstand" zur Klägerin unterschritten. Dadurch sei es möglich geworden, daß der Hengst entweder auf das Pferd der Klägerin oder auf diese selbst hinbiß. Der Hengst habe sich den "Hilfen" entzogen, was durch das Fehlen eines Sperriemens erleichtert worden wäre. Von der Klägerin habe er sich erst abbringen lassen, als ihn die Erstbeklagte mit der Peitsche vertrieb. Zukünftige gesundheitliche Schäden seien bei der Klägerin nicht auszuschließen, beim Unfall wurde sie schwer verletzt. Aufgrund der Verletzungsfolgen habe sie einer Haushaltshilfe bedurft.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß die Erstbeklagte den Hengst nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, weil sie zu knapp auf die Klägerin aufgeritten sei. Sie habe durch Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum Pferd der Klägerin gegen die allgemein anerkannten Regeln des Reitsports verstoßen. Überdies hätte ihr bewußt sein müssen, daß die Zäumung ohne Sperriemen für ein nicht ausgebildetes Reitpferd nicht ausreichend sei. Den Zweitbeklagten treffe ein Verschulden, weil er gemeinsam mit der hiezu nicht befähigten Erstbeklagten den Hengst ausgebildet und als Halter und Eigentümer des Pferdes dessen Zaumzeug nicht mit einem Sperriemen versehen habe. Der Klägerin sei ein Mitverschulden nicht anzulasten, weil sie den Ausbildungsstand des Pferdes und den der Erstbeklagten als Reiterin nicht habe beurteilen können.
Das Gericht zweiter Instanz wies das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren ab, soweit es nicht schon vom Erstgericht abgewiesen worden war, und hob das erstinstanzliche Urteil in dem dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte stattgebenden Umfang auf; es sprach aus, daß die ordentliche Revision bzw. der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Die Klägerin habe durch die Teilnahme am gemeinsamen Wanderritt bewußt die mit dieser Sportart typischen Gefahren in Kauf genommen. Ein Sorgfaltsverstoß der Erstbeklagten sei dann nicht rechtswidrig, wenn er über die üblicherweise mit der Ausübung dieser Sportart verbundenen Risken nicht hinausgehe. Könne kein Verschulden der Erstbeklagten am Verhalten des von ihr gerittenen Pferdes festgestellt werden, dann habe die Klägerin die Folgen des Reitunfalls selbst zu tragen. Um einen allfälligen Verstoß gegen eine allgemein anerkannte Regel des gemeinsamen Ausreitens beurteilen zu können, bedürfe es einer genauen Feststellung der Position des Hengstes unmittelbar vor dem Unfall. Das Erstgericht habe festgestellt, daß die Erstbeklagte den eine Pferdelänge betragenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten und zur Klägerin aufgeschlossen habe. Diese Feststellungen fänden in den Beweisergebnissen keine Deckung. Das Erstgericht habe sich mit der klägerischen Aussage vor der Gendarmerie überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dieser Umstand stelle einen Begründungsmangel dar; das Erstgericht werde eine entsprechende Begründung nachzuholen bzw unter Beiziehung eines Sachverständigen zu erörtern haben, ob der Erstbeklagten tatsächlich ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze des gemeinsamen Wanderrittes anzulasten sei. Schließlich sei der Mitschuldeinwand der Beklagten zu prüfen, denn nach den Feststellungen habe die Klägerin bereits mehrere gemeinsame Ausritte mit der Erstbeklagten (und dem Hengst) unternommen, sodaß das Verhalten des Tiers der Klägerin nicht unbekannt gewesen sein könne.
Eine Haftung des Zweitbeklagten gemäß § 1320 ABGB sei zu verneinen, zumal feststehe, daß der Hengst weder bösartig noch bissig oder aggressiv gewesen sei und das reiterliche Niveau der Erstbeklagten etwa dem Reiterpaßniveau entsprochen habe. Unter Bedachtnahme auf dieses Reitkönnen und die festgestellte Verhaltensweise des Tiers sei die Erstbeklagte geeignet gewesen, an gemeinsamen Wanderritten teilzunehmen. In der Überlassung des Hengstes an die Erstbeklagte könne daher eine Verletzung der Verwahrungspflicht nicht erkannt werden. Unter Berücksichtigung des festgestellten Charakters des Hengstes habe auch keine Verpflichtung bestanden, ein besonderes das Beißen verhinderndes Zaumzeug zu verwenden.
Die Revision und der Rekurs sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
A. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Worin die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres besteht, kann nicht in eine allgemeine Formel gebracht werden. Die Art und der Grad der nötigen Verwahrung hängt vielmehr von vielerlei Umständen ab. Maßgeblich sind vor allem die Eigenschaften des Tiers, insbesondere, ob es ein bissiges, nervöses, unberechenbares, junges unabgerichtetes oder unfolgsames Tier ist oder sonst eine Gefahrenquelle darstellt. Die Bösartigkeit eines Tiers wird von der Rechtsprechung als Voraussetzung für das Entstehen von Verwahrungspflichten zu Recht abgelehnt, da ein Tier nicht nur durch seine Bösartigkeit eine Gefahrenquelle sein kann, sondern zB auch durch unkontrolliertes Umherlaufen im Verkehr oder durch unberechenbares Verhalten gegenüber Kindern. Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, da bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen ein Tier nicht entsprechend verwendet werden kann (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 407). Die der Bestimmung des § 1320 ABGB zugrundeliegende besondere Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, daß Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können (JBl 1993, 315). Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen; die Gefährlichkeit des Tiers, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen dabei eine Rolle. Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tiers erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen. Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten (JBl 1993, 315; ÖJZ 1986/111; 1 Ob 670/82). Ob ein Tierhalter für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein, die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters dürfen nicht überspannt werden (JBl 1982, 494). Der Tierhalter ist dann von der Haftung nach § 1320 ABGB frei, wenn er beweist, daß er eine geeignete Person für die Verwahrung ausgewählt und, soweit erforderlich, diese über die Eigenheiten des Tieres aufgeklärt und die nötigen Anleitungen und Überwachungen vorgenommen hat (JBl 1983, 255; 3 Ob 514/80). Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres, die zu einer Gefahrenquelle werden könnten, nicht bekannt und nicht erkennbar, dann kann es nicht als Verletzung der den Tierhalter treffenden Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht angesehen werden, wenn er das Tier einer geeigneten Person zum "Gebrauch" bzw zur Verwahrung übergibt (JBl 1982, 494; 3 Ob 514/80). Dabei ist das bisherige Verhalten eines Tieres in der Regel ein nicht unwesentlicher Umstand für die Beurteilung des Ausmaßes der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht (3 Ob 514/80).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es bestanden aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen keine Bedenken gegen die Eignung der Erstbeklagten zur gehörigen Verwahrung und Beaufsichtigung des Hengstes und erübrigten sich Aufklärungen über die Eigenart des Tieres bzw Weisungen und Überwachungsmaßnahmen seitens des Zweitbeklagten, weil das Tier der Erstbeklagten bestens bekannt war und diese über hinreichende Kenntnisse (Reiterpaßniveau) verfügte, die ihr eine ordnungsgemäße Überwachung und Beaufsichtigung des Pferdes ermöglichten (vgl JBl 1983, 255). Hat aber der Zweitbeklagte die für die Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes nach den Umständen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen getroffen (vgl JBl 1982, 150), kann er gemäß § 1320 ABGB nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es bestand aufgrund des bisher unauffälligen Verhaltens des Hengstes (mehrere Jahre hindurch) auch kein Anlaß zum Anlegen eines besonderen Zaumzeugs, denn mit dem Fehlverhalten des Hengstes mußte der Tierhalter den getroffenen Feststellungen nach nicht rechnen.
Soweit das Berufungsgericht, ohne von den in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen abzuweichen, den Umständen des vorliegenden Einzelfalls Rechnung trug und eine Haftung des Zweitbeklagten als Tierhalter verneinte, dann kommt dessen Entscheidung keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung ist rechtzeitig, weil erst durch den vom Berufungsgericht gefaßten Berichtigungsbeschluß Klarheit geschaffen wurde, ob das von der Klägerin eingebrachte Rechtsmittel als ordentliches oder als außerordentliches anzusehen ist.
B. Zur Unzulässigkeit des Rekurses:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Handlungen oder Unterlassungen im Zuge einer Sportausübung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig sind, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Das gelte nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. Auch im Rahmen der Haftung für Tiere habe der Halter nur für rechtswidriges Handeln oder Unterlassen einzustehen. Der jeweilige Sportteilnehmer setze sich den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren, also den typischen Gefahren, welche die Ausübung dieses Sports mit sich bringt, aus (JBl 1992, 44; SZ 60/176; JBl 1983, 255; SZ 54/133). Es komme immer wieder vor, daß Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht unverzüglich unter Kontrolle gebracht werden können, sodaß gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden grundsätzlich zum Wesen des Reitsports gehören (vgl JBl 1992, 44).
Das Berufungsgericht hat nun nicht - wie die Rekurswerberin meint - die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und sohin zu seinen eigenen gemacht, sondern es hat nur auf diese Feststellungen "verwiesen" (S.6 des Berufungsurteils). Es geht aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Begründung eindeutig hervor, daß es die Feststellungen über den Hergang des Reitunfalls nicht übernehmen wollte, weil es gerade in diesem Umfang das erstinstanzliche Verfahren für ergänzungsbedürftig hielt. Es vertrat die Auffassung, daß sich das Erstgericht nicht mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe; dezidiert verwies es insbesondere auf mehrere Aussagen, insbesondere auch auf die Angaben der Klägerin vor der Gendarmerie (S.17 f des Berufungsurteils); tatsächlich hat das Erstgericht diese Aussagen auch nicht erörtert.
Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann solchen Aufträgen des Berufungsgerichtes zur näheren Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht entgegentreten. Zumal grundsätzlich von einer richtigen, durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckten Rechtsansicht ausgegangen wurde, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die den vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurs als zulässig erscheinen ließe.
Der Rekurs ist zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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