1 Ob 639/95 | OGH | 26.11.1996 |
Veröff: SZ 69/261 |
1 Ob 81/98p | OGH | 25.08.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke dier Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurde. (T1) Veröff: SZ 71/138 |
6 Ob 237/04b | OGH | 21.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T2) |
6 Ob 28/06w | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T3) |
4 Ob 80/20y | OGH | 02.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_002
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