OGH 1Ob637/78 (RS0046578)

OGH1Ob637/7828.6.1978

Rechtssatz

§ 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand, indem er solche Rechtssachen vor ein bestimmtes Bezirksgericht verweist, nämlich vor das Verlassenschaftsgericht und damit im Ergebnis vor das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Erblassers.

Normen

JN §77 Abs2

1 Ob 637/78OGH28.06.1978

Veröff: SZ 51/101

7 Ob 202/00gOGH06.12.2000

Auch; nur: § 77 Abs 2 JN bestimmt für Erbteilungssachen einen individuellen Gerichtsstand. (T1) Beisatz: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. Für Klagen auf Zahlung des Pflichtteils ist § 77 Abs 2 JN nicht anwendbar. (T2)

2 Ob 236/02yOGH21.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Individualzuständigkeit des § 77 Abs 2 JN ist eingeschränkt auf die eigentlichen Erbteilungsklagen, deren Rechtsgrund im Erbrecht liegen muss. Dazu zählen auch Klagen zur Durchsetzung einer bereits vereinbarten oder durch Richterspruch verfügten Erbteilung. (T3)

2 Ob 123/07pOGH27.09.2007

Auch; nur T1

2 Nc 2/19wOGH05.03.2019

Auch; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 188/19iOGH27.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780628_OGH0002_0010OB00637_7800000_003

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