OGH 1Ob628/95

OGH1Ob628/9522.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alois T*****, 2. Barbara T*****, und 3. Engelbert T*****, vertreten durch Dr.Peter Böhm, Dr.Christian Böhm und Dr.Axel Reckenzaun, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 75.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1994, GZ 1 R 444/94-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22.August 1994, GZ 1 C 2569/93-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Mit Vertrag vom 14.Oktober 1955 verkaufte die beklagte Partei den Rechtsvorgängern der Kläger eine in Graz gelegene Liegenschaft, bestehend aus der Baufläche .152/2 mit Haus und dem Grundstück 260/7 Garten. Nach § 3 dieses Vertrags galt die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Käufer mit Anbruch des ersten November 1955 als vollzogen. Die Verkäuferin leistete nach § 4 des Vertrags ua keine Gewähr für das Ausmaß und die Beschaffenheit des Kaufobjekts, da dieses den Käufern aus eigener Anschauung bekannt war. Der Erstkläger und die Zweitklägerin erwarben mit Kaufvertrag vom 25.Jänner 1957 einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft; der zweite Hälfteanteil wurde ihnen "mit Notariatsakt vom 14.10.1982.....übergeben". Der Drittkläger ist jetzt aufgrund des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrags vom 16.Februar 1993 zu 432/1994-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft. Dem Erstkläger und der Zweitklägerin verblieben daher je 781/1994 Anteile. Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 722 m2; auf das Grundstück 260/7 Garten entfallen 131 m2, auf das Grundstück .152/2 Baufläche dagegen 591 m2.

Etwa 10 m westlich des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses und parallel zu dessen Fluchtlinie verläuft bereits seit dem Abschluß des Kaufvertrags im Jahr 1955 in Nord-Süd-Richtung ein Holzzaun, dessen Lage sich im einzelnen aus bestimmten Bezugspunkten in dem vom gerichtlichen Sachverständigen angefertigten Plan ergibt. Die westlich des Holzzauns befindliche Grundfläche wird bereits ab einem Zeitpunkt vor 1955 ständig von der beklagten Partei, deren Liegenschaft unmittelbar an das Grundstück 260/7 grenzt, als Hof für einen Kindergarten und für einen Schülerhort genützt; die im Kindergarten und im Schülerhort betreuten Kinder spielen auf dieser Fläche.

In einem Schreiben an die Kläger vom 3.August 1993 verwiesen die Beklagtenvertreter auf den Erwerb der Liegenschaft mit den beiden Grundstücken mittels Kaufvertrags vom 14.Oktober 1955 und führten im übrigen wörtlich aus:

"Sie haben gegenüber meiner Mandantschaft die Auffassung vertreten, daß meine Mandantschaft einen Teil des von Ihnen erworbenen Grundstückes noch immer benützt und daß Sie beabsichtigen, den Zaun an die richtige Grundgrenze zu verlegen.

Ich darf Ihnen hiezu mitteilen, daß im § 4 des seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart ist, daß meine Mandantschaft für das Ausmaß der Liegenschaft keine Gewähr leistet, da das Kaufobjekt den Käufern aus eigener Anschauung bekannt ist.

Gegenstand des seinerzeitigen Kaufvertrages war daher zweifelsfrei nur jene Fläche, die durch den Zaun begrenzt ist, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits errichtet war und noch heute besteht. Sie haben daher auch nur an dieser Fläche Eigentum erworben. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte meine Mandantschaft die jenseits des Zaunes befindliche Fläche bereits durch Ersitzung erworben.

Da in der Grundbuchsmappe die Grundgrenze derzeit offenkundig unrichtig eingezeichnet ist, wird meine Mandantschaft Herrn Dipl.Ing. .....mit der Durchführung einer außergerichtlichen Grenzberichtigung beauftragen, wobei die Kosten....zu Lasten meiner Mandantschaft gehen. Ich ersuche um Nachricht, ob Sie mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind."

Darauf antworteten die Klagevertreter mit Schreiben vom 16.August 1993 im wesentlichen wie folgt:

"Wir dürfen Ihnen dazu mitteilen, daß selbstverständlich unsere Mandanten auf dem Standpunkt stehen, Eigentümer der Parzelle 260/7....zu sein.

Der von Ihnen zitierte § 4 des seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrages kann Ihren Rechtsstandpunkt keinesfalls stützen. Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag wurde eindeutig die Parzelle 260/7 mitveräußert; dieser Kaufvertrag ist rechtswirksam.

Die Möglichkeit, daß Ihre Mandantschaft die Parzelle 260/7 ersessen hätte, scheidet selbstverständlich ebenfalls aus. Es mangelt an den Ersitzungsvoraussetzungen. Ihre Mandantschaft kann nicht das seinerzeit verkaufte Grundstück nunmehr wieder ersessen haben.

Unsere Mandantschaften sind daher keinesfalls mit einer außergerichtlichen Grenzberichtigung einverstanden. Wir ersuchen daher um Ihre Mitteilung, ob Ihre Mandantschaft ihren Rechtsstandpunkt aufrecht erhält."

Die Streitteile hielten ihre dargestellten Standpunkte auch in ihrem weiteren Schriftverkehr (Schreiben der Beklagtenvertreter an die Klagevertreter vom 7.September 1993 und Schreiben der Klagevertreter an die Beklagtenvertreter vom 10.September 1993) aufrecht.

Die Kläger begehrten nach Ergänzung ihres Urteilsantrags (ON 9 Seite 1) die Feststellung, daß sie zu bestimmten Anteilen Miteigentümer des Grundstücks 260/7 ihrer Liegenschaft im Ausmaß von 131 m2 seien. Sie brachten im wesentlichen vor, das Grundstück 260/7 sei von einem Rechtsvorgänger des Erstklägers, der es nicht genutzt habe, der beklagten Partei für den damals eingerichteten Kindergarten zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Deshalb sei der die Grundstücke 260/7 und .152/2 in der Natur abgrenzende Zaun nicht entfernt worden. Auf das Eigentumsrecht am Grundstück 260/7 sei aber zu keiner Zeit verzichtet worden. Die beklagte Partei könne das Eigentumsrecht an dem strittigen Grundstreifen auch nicht ersessen haben. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich aus der Tatsache, daß die beklagte Partei das Eigentumsrecht der Kläger bestreite und eine unnötige Grenzvermessung beabsichtige. Im übrigen habe sich die beklagte Partei gegen eine Verlegung des Zauns ausgesprochen.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, es sei zwischen ihr und den Miteigentümern der benachbarten Liegenschaft niemals eine Vereinbarung über eine prekaristische Nutzung oder sonstige Überlassung der Grundfläche westlich des Holzzauns getroffen worden. Das Eigentumsrecht der Kläger am Grundstück 260/7 werde gar nicht bestritten. Die westlich des Holzzauns gelegene Grundfläche sei jedoch nicht Gegenstand des Kaufvertrags vom 14.Oktober 1955 gewesen. Wäre es anders, hätte die beklagte Partei das Eigentumsrecht seither ersessen. Den Klägern fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil sie mit Leistungsklage vorgehen könnten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, die Darstellung der Grundstücke in der Grundbuchsmappe habe nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung, sondern bloß die einer Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften. Die Grundbuchsmappe schaffe auch keinen Beweis für ein bestimmtes Grundstücksausmaß. Für den Umfang des Eigentumserwerbs sei daher der Parteiwille maßgebend. Weil sich dieser für den Kaufvertrag vom 14.Oktober 1955 nicht mehr feststellen lasse, sei davon auszugehen, daß Vertragsgegenstand die Grundstücke .152/2 und 260/7 nach dem sich aus der Grundbuchsmappe ergebenden Grenzverlauf gewesen seien. Für einen davon abweichenden Parteiwillen wäre die beklagte Partei beweispflichtig gewesen. Deren Ersitzungseinwand gehe ins Leere, weil eine Eigentumsersitzung dann ausgeschlossen sei, wenn der Besitzer der Grundfläche die Meinung gehabt habe, "er übe ein Eigentumsrecht aus". Den Klägern könne ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung wegen der einander widerstreitenden Eigentumsbehauptungen der Parteien nicht abgesprochen werden. Einer weiteren Präzisierung des Klagebegehrens bedürfe es nicht, weil dieses nur so verstanden werden könne, daß damit der Kaufgegenstand in dem sich aus der Grundbuchsmappe ergebenden Ausmaß gemeint sei.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren in Abänderung dieser Entscheidung ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erwog rechtlich im wesentlichen:

Den grundsätzlichen Ausführungen des Erstgerichts zu den Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses für eine Feststellungsklage sei beizupflichten. Das Erstgericht habe aber unbeachtet gelassen, daß das zur Begründung der Feststellungsklage herangezogene rechtliche Interesse auch einer Leistungsklage als Grundlage dienen könne. Die Kläger hätten mit einer Unterlassungsklage alles, was sie mit dem erhobenen Feststellungsbegehren angestrebt hätten, erreichen können. Ein rechtliches Interesse der Kläger auf alsbaldige Feststellung sei daher zu verneinen. Deren Begehren fehle es im übrigen auch an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre nämlich erforderlich gewesen, "die genaue Lage" der strittigen Grundfläche zu bezeichnen. Es könne somit auch der prozeßökonomische Zweck einer Feststellungsklage, streitige Rechtsbeziehungen zu klären, nicht erreicht werden. Wegen der aus rein rechtlichen Gründen auszusprechenden Klageabweisung erübrige sich ein Eingehen auf die Beweisrüge.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Feststellungsklage ist bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zulässig. Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt die Feststellungsklage nur dann aus, wenn der Leistungs- auch den Feststellungsanspruch ausschöpft. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage ist nach der Rechtsprechung aber bereits dann gegeben, wenn künftige Streitigkeiten durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse vermieden werden können. Die beklagte Partei behauptet nun, entweder schon seit einem Zeitpunkt vor 1955 bis heute Eigentümerin der strittigen Grundfläche westlich des Bretterzauns zu sein oder das Eigentumsrecht wenigstens seit 1955 ersessen zu haben. Die Rechtsposition der Kläger, die für sich ebenfalls Eigentum an der bezeichneten Grundfläche in Anspruch nehmen, ist damit ernstlich gefährdet. Durch das Verhalten der beklagten Partei besteht eine erhebliche objektive Unklarheit über den Bestand des Rechtes, die durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Wird das Eigentumsrecht der Kläger festgestellt oder deren Klage abgewiesen, kommt es damit zu einer Klärung des strittigen Rechts und solcherart auch zu einer Beendigung des für die Streitteile nachteiligen Schwebezustands. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse ist auf keinem anderen Weg als dem der Feststellungsklage rechtlich möglich. Durch das Urteil über eine Unterlassungs- oder Räumungsklage käme es nämlich zu keinem bindenden Ausspruch über die Eigentumsverhältnisse (1 Ob 566/94; 1 Ob 541/93 [teilweise veröffentlicht in: JUS 1451]; 1 Ob 16/93; SZ 63/51).

Der Oberste Gerichtshof vermag daher weder der Ansicht des Berufungsgerichts noch jener der beklagten Partei, der - wie aus der Revisionsbeantwortung folgt - die Entscheidung 1 Ob 566/94 bekannt ist, zu folgen, daß die Kläger die Klärung des strittigen Rechts durch ein Leistungsbegehren herbeiführen könnten.

Das Berufungsgericht legte jedoch zutreffend dar, daß das im vorliegenden Fall geltend gemachte Feststellungsbegehren der erforderlichen Bestimmtheit entbehrt, weil es die Kläger bisher unterließen, Bezugspunkte zur genauen Lage der strittigen Grundfläche anzuführen. Das rechtfertigt jedoch keine sofortige Klageabweisung. Die Kläger sind vielmehr durch das Gericht zu einer entsprechenden Ergänzung anzuleiten. Erst wenn das Begehren nach Erfüllung dieser auch im Anwaltsprozeß gemäß §§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO bestehenden materiellen Prozeßleitungspflicht nicht präzisiert würde, käme eine Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit in Betracht (1 Ob 35/93 [bezogen auf ein Feststellungsbegehren]).

Die vom Berufungsgericht für die ausgesprochene Klageabweisung herangezogenen Gründe erweisen sich somit als nicht tragfähig. Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, ist der dem Vertrag vom 14. Oktober 1955 zugrunde liegende Parteiwille für das Ausmaß und die Begrenzung des Kaufgegenstands streitentscheidend. Zu diesem Thema traf das Erstgericht folgende Negativfeststellungen:

"Es kann nicht festgestellt werden, daß nach dem Willen der vertragsschließenden Teile des Kaufvertrages vom 14.10.1955.....Gegenstand dieses Kaufvertrages nur jene Fläche war, die durch den Verlauf des in der Natur ersichtlichen Bretterzaunes begrenzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, daß nach dem Willen der Parteien die Fläche westlich des Bretterzaunes im Ausmaß von 192 m2 bestehend aus einem Teil des Grundstückes .152/2 sowie dem Grundstück 260/7 nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 14.10.1955 ist."

Träfe dieser Sachverhalt zu, wäre damit in Verbindung mit dem Vertragswortlaut über den Kaufgegenstand auch festgestellt, daß die Rechtsvorgänger der Kläger das Grundstück 260/7 Garten jedenfalls mit einem Flächenausmaß von 131 m2 erwarben. Der vorhandene Bretterzaun bildete dann soweit nicht die Grenze zur Nachbarliegenschaft, als das bezeichnete Flächenausmaß über diesen hinausreicht.

Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die auf die dargestellten Negativfeststellungen des Ersturteils bezogene Beweisrüge der beklagten Partei zu erledigen haben. Sollte sich dabei die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen ergeben, wird zu klären sein, ob die beklagte Partei durch Ersitzung Eigentum an der westlich des Bretterzauns gelegenen Grundfläche erwarb. Eine Eigentumsersitzung wäre nämlich - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht deshalb ausgeschlossen, weil "der Besitzer.... der Meinung war, er übe ein Eigentumsrecht aus". Wäre die beklagte Partei vom Bestand ihres Eigentumsrechts nicht überzeugt gewesen, mangelte es an der in § 1463 ABGB als Ersitzungsvoraussetzung angeordneten Redlichkeit der Besitzausübung. Wäre der beklagten Partei der Gebrauch und die Nutzung der strittigen Grundfläche von einem Rechtsvorgänger der Kläger bloß als Bittleihe eingeräumt worden, schiede ein Ersitzungsbesitz aus (SZ 56/111; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1464). Demnach wäre auch die in der Berufung begehrte Feststellung von entscheidungswesentlicher Bedeutung, "daß die strittige Grundfläche seit 1955 im Besitz der beklagten Partei" gewesen und "von dieser genutzt" worden und nicht feststellbar sei, "daß diese Nutzung prekaristisch" erfolge. Dazu ist noch festzuhalten, daß derjenige, der sich - wie hier die beklagte Partei - auf eine Ersitzung gemäß § 1477 ABGB beruft, nicht die Beweislast dafür trägt, in Ausübung eines Rechts gehandelt zu haben; vielmehr hat der Gegner zu beweisen, daß ein die Echtheit des Besitzes und damit auch ein die Ersitzung ausschließendes Rechtsverhältnis - wie zB eine Bittleihe - bestand. Im übrigen ist für die uneigentliche Ersitzung zu betonen, daß es keines Nachweises eines für den Eigentumserwerb tauglichen Rechtsgrundes bedarf. Die Bestimmung des § 1477 ABGB dient nämlich gerade dazu, Personen, die eine Sache oder ein Recht über einen langen Zeitraum wie Berechtigte besitzen, den Nachweis des auf einem bestimmten Rechtstitel beruhenden Erwerbs zu ersparen (SZ 56/111; SZ 50/53; Schubert in Rummel, aaO Rz 1 zu § 1464 und Rz 2 zu § 1477).

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß das Berufungsgericht die Kläger im fortgesetzten Verfahren zunächst zu einer Präzisierung ihres Urteilsantrags anzuleiten haben wird. Ließe sich das Urteilsbegehren nach einer erfolgten Klarstellung nicht wegen Unschlüssigkeit abweisen, wird die Beweisrüge der beklagten Partei zu erledigen sein. Als Indiz für den Parteiwillen des Kaufvertrags vom 14. Oktober 1955 kann dabei auch von Bedeutung sein, ob die Bewohner des von den Rechtsvorgängern der Kläger erworbenen Hauses, wie die Kläger behaupten (ON 4 Seite 1), auch westlich des Bretterzauns Gemüse anbauten und dieser Teil des Gartens durch eine Tür im Zaun erreichbar war. Soweit kommt also auch dem in der Berufungsbeantwortung gerügten Feststellungsmangel Bedeutung zu. Ergäbe die Verfahrensergänzung in dieser Richtung Grundlagen für eine Klagestattgebung, ist schließlich zu klären, ob die beklagte Partei das Eigentumsrecht an der strittigen Grundfläche seit 1955 ersessen hat.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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