Rechtssatz
Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten.
2 Ob 573/82 | OGH | 22.02.1983 |
Auch |
8 Ob 528/86 | OGH | 26.05.1986 |
nur: Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. (T1) |
1 Ob 122/07h | OGH | 22.10.2007 |
Beisatz: Hier: Räumungsklage desjenigen Lebensgefährten, der alleiniger Hauptmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/161 |
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00062_7300000_001
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