Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rupert Julius R*** ist am 16.November 1983 verstorben. Amalia S*** gab auf Grund des Testaments vom 14.Juli 1983 samt Nachträgen vom 22.August 1983 zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.Dezember 1983 zu Gericht angenommen wurde. Im Testament vom 14.Juli 1983 hatte der Erblasser verfügt: "Die Alt-Erlaaer-Grundstücke in der Rösslergasse (Gärtnergründe) gehören der Frau A. S*** bis auf 2x1/4 Grundstücke, die laut Testament denen beiden Wurmdamen gehören nach dem Tode ihres Vaters. Frau Z*** und Frau S***, Mödling, Gumpoldskirchnerstraße Nr.?".
Mit Schriftsatz vom 30.März 1984 erstattete die erbserklärte Erbin das eidesstättige Vermögensbekenntnis. Sie führte im Testamentserfüllungsausweis aus, sie lege die vorerwähnte Anordnung des Erblassers dahin aus, daß die Hälfteanteile des Erblassers an den Grundstücken 92, 99 und 108 der EZ 8 KG Erlaa Brigitte S*** und Dkfm. Gabriele Z***, die bereits Miteigentümer des anderen Hälfteanteils sind, zufallen sollen. Die Genannten hätten das Legat zur Kenntnis genommen, es werde daher in Ansehung des Hälfteanteils des Erblassers an den vorgenannten Grundstücken die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zugunsten der Legatarinnen beantragt.
Das Erstgericht erließ die beantragte Amtsurkunde. Die erbserklärte Erbin bekämpfte diesen Beschluß mit Rekurs, den das Rekursgericht zurückwies.
Rechtliche Beurteilung
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin kommt Berechtigung nicht zu.
Die Amtsurkunde iS des § 178 AußStrG ist ein Beschluß, der mit Rekurs bekämpft werden kann (1 Ob 649/85; EvBl.1972/351). Dem Vermächtnisnehmer ist eine Amtsbestätigung auszustellen, wenn er unmißverständlich seinen Wunsch, in den Besitz des ihm zugedachten Vermächtnisses zu gelangen, zum Ausdruck bringt (8 Ob 243/65). Nach dem Akteninhalt wurde den Vermächtnisnehmern das ihnen nach Ansicht der erbserklärten Erbin zugedachte Vermächtnis vom Erbenmachthaber, öffentlicher Notar Dr.Kurt Fürst, zur Kenntnis gebracht; die Vermächtnisnehmer erklärten, das Vermächtnis anzunehmen. Die Antragstellung durch die erbserklärte Erbin sollte offensichtlich der Vereinfachung des Verfahrens dienen und den Vermächtnisnehmern, die sich über die Annahme des Vermächtnisses erklärt hatten, eine eigene Antragstellung ersparen. Da die erbserklärte Alleinerbin dem Gericht zur Kenntnis gebracht hatte, daß sie die erwähnte letztwillige Verfügung des Erblassers im Sinne einer Legatsanordnung zugunsten der Brigitte S*** und der Dkfm.Gabriele Z*** ("Wurmdamen") auslege, und die Bedenkung anderer Personen ganz offensichtlich nicht in Betracht zu ziehen war, hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob die von der erbserklärten Alleinerbin und den als bedacht in Betracht kommenden Personen vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung zutreffend war.
Das Rechtsmittelgericht hatte die Entscheidung des Erstrichters nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie sich zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses darstellte (EFSlg. 47.073, 37.257, JBl. 1973, 97; RZ 1969, 191), so daß auf Tatsachen, die erst nach der Beschlußfassung des Erstgerichtes eingetreten sind, vom Rechtsmittelgericht - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. EFSlg. 47.079) - grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen ist. Das Neuerungsrecht geht nicht so weit, daß im Rekurs ein Vorbringen erstattet werden kann, das mit dem Vorbringen in erster Instanz in Widerspruch steht (EFSlg. 44.518, 42.221, 39.662 u.a.). Die Entscheidungsgrundlage kann im Rekursverfahren nicht durch neue Anträge verändert werden (8 Ob 306/66 u.a.). Das Rekursgericht hatte daher nicht zu berücksichtigen, daß die erbserklärte Erbin in ihrem Rechtsmittel gegen die Amtsbestätigung erklärte, den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung zurückzuziehen, weil die erwähnte letztwillige Erklärung des Erblassers nicht im Sinne einer Legatsanordnung zugunsten der Brigitte S*** und der Dkfm. Gabriele Z*** zu verstehen sei. Entsprach aber die erstgerichtliche Beschlußfassung dem von der erbserklärten Erbin gestellten Antrag, kann sie durch die Stattgebung dieses Antrages nicht beschwert sein, zumal es sich bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung nicht um einen der Parteidisposition entzogenen Akt handelt; nur bei einem solchen kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Beschwer auch dann gegeben sein, wenn eine Entscheidung antragsgemäß erfolgte (vgl. EFSlg. 44.479).
Demzufolge ist dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.
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