OGH 1Ob618/91 (RS0032882)

OGH1Ob618/9120.11.1991

Rechtssatz

Präsentationsrechte berechtigen zwar den Mieter nicht schon durch eine bloße Erklärung die Vertragsübernahme zu bewirken, verpflichten den Vermieter aber mit einem vom bisherigen Mieter namhaft gemachten Dritten einen Vertrag gleichen (oder bestimmten abweichenden) Inhalts abzuschließen.

Normen

ABGB §1393 Ce
MRG §12 Abs1 A

1 Ob 618/91OGH20.11.1991

Veröff: WoBl 1992,121 (Call)

7 Ob 2240/96dOGH30.07.1996

Auch

5 Ob 138/02hOGH25.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Im Fall der Einräumung eines Präsentationsrechts kommt es nicht zu einem automatischen Mietrechtsübergang, ein solcher bedarf vielmehr noch der Zustimmung durch den Vermieter. (T1)

1 Ob 28/10iOGH09.03.2010

Beisatz: Zwingende Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht. (T2)

8 Ob 8/18mOGH23.03.2018

Beis wie T2; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0010OB00618_9100000_002

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