OGH 1Ob617/91

OGH1Ob617/9120.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud B*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner, Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Karl B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen S 330.000 samt Anhang infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 19.Februar 1991, GZ R 702, 711/90-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 3.Oktober 1989, GZ C 812/88 h-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Soweit die beklagte Partei den Beschluß des Berufungsgerichtes bekämpft, mit dem die von ihr erhobene Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, wird ihr Rechtsmittel zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin den Betrag von S 330.000 samt Zinsen zuerkannte, wird seine Entscheidung als Teilurteil bestätigt.

Im übrigen (Entscheidung über die eingewendeten Gegenforderungen und im Kostenausspruch) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren verheiratet, sie sind aber auch Gesellschafter der Gertraud B***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in G*****. Das Stammkapital beträgt S 500.000, davon entfallen S 190.000 auf den Beklagten. Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin ist die Klägerin, der Beklagte ist Prokurist.

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Scheidung der Ehe vereinbarten die Streitteile mit Notariatsakt vom 9.5.1988 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. In diesem Zusammenhang übergab die Klägerin dem Beklagten ihren Hälfteanteil an der EZ 290 KG E***** um den Übergabspreis von S 500.000 sowie gegen Übernahme der mit Stichtag zum heutigen Tag ob diesem Hälfteanteil aushaftenden Darlehensforderungen des Bundeslandes Niederösterreich, der Raiffeisenbausparkasse und der Raiffeisenkasse M*****. Der Beklagte als Übernehmer verpflichtete sich zur alleinigen Rückzahlung dieser Darlehensforderungen. Er werde die Verkäuferin diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos halten. Auf diesen Übergabspreis bezahlte der Beklagte bisher S 70.000. Ein weiterer Betrag von S 330.000 ist bereits fällig. Unter Punkt 2. dieses Notariatsaktes stellten die Streitteile fest, daß nach Aufteilung dieses ehelichen Gebrauchsvermögens von ihnen gegenseitig keine wie immer gearteten Ansprüche oder Forderungen geltend gemacht werden. Dieser Punkt bezog sich auf das eheliche Gebrauchsvermögen, über andere Forderungen wurde nicht gesprochen. Es wurde damit zum Ausdruck gebracht, daß Ersparnisse, Wohnungseinrichtung und anderes eheliches Gebrauchsvermögen als aufgeteilt gilt. Von der Gertraud B***** Gesellschaft mbH wurde bei Abschluß dieser Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht gesprochen, auch nicht über Forderungen des Beklagten gegen die GesmbH.

Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.6.1988, Sch 15/88, einvernehmlich rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin begehrte auf Grund des Vertrages vom 9.5.1988 zuletzt den Zuspruch des Betrages von S 330.000 samt Anhang.

Der Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Der Sache nach wendete er eine Reihe von Gegenforderungen ein. Die Sparkasse M***** habe der Gesellschaft am 4.8.1986 drei Kredite gewährt, die derzeit mit dem Betrag von S 503.731,71 aushafteten, die Streitteile hätten für diese Kredite die Bürgschaft übernommen; er habe seine Stammeinlage von S 190.000 voll einbezahlt, diese Stammeinlage habe unter der Geschäftsführung der Klägerin ihren Wert verloren; am 15.9.1986 habe er aus aufgenommenen Krediten der Gesellschaft bzw der Klägerin S 200.000 zur Verfügung gestellt; für einen dieser Kredite habe die Gesellschaft eine Wechselbürgschaft in der Höhe von S 100.000 übernommen; trotz Fälligkeit am 10.7.1988 habe der Beklagte keine Zahlung erhalten; am 29.10.1986 habe er der Gesellschaft weitere Darlehen von S 126.397,92 zur Verfügung gestellt, die trotz Fälligkeit nicht zurückbezahlt worden seien; für diese Darlehen habe die Klägerin eine Wechselbürgschaft von S 100.000 übernommen, der Wechsel habe am 13.7.1988 zum Protest gegeben werden müssen; im Februar 1987 habe er der Klägerin als Darlehen den Betrag von S 100.000 gewährt; der Betrag, für den die Klägerin auch die Wechselhaftung übernommen habe, sei trotz Fälligkeit nicht zurückbezahlt worden; im Februar 1987 habe er für die Gesellschaft Lieferantenforderungen von S 38.745,88 bezahlt; dieser Betrag sei ungeachtet der Zusage der Klägerin nicht zurückgezahlt worden. Als Rechtsgrund für diese Gegenforderungen machte der Beklagte geltend, die Klägerin habe als Geschäftsführerin der Firma Gertraud B***** GesmbH ihre Pflichten als ordentlicher Kaufmann aufs gröblichste vernachlässigt, so daß die Gesellschaft nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch überschuldet sei. Nachdem der Beklagte der Gesellschaft Darlehen in der Höhe von mehreren Hunderttausend Schilling eingeräumt und ausbezahlt habe, deren Rückzahlung infolge der Konkursreife der Gesellschaft unmöglich sei, habe er gegenüber der Klägerin einen Schadenersatzanspruch, der den Klagsbetrag bei weitem übersteige. Die Stammeinlage in der Höhe von S 190.000 habe die Klägerin in grob fahrlässiger Weise verwirtschaftet, so daß er auch in diesem Umfang einen Schadenersatzanspruch habe.

Die Klägerin replizierte, sie schulde dem Beklagten schon auf Grund der Generalklausel des Vertrages vom 9.5.1988 nichts. Bei den vom Beklagten behaupteten Ansprüchen handle es sich durchwegs um solche gegen die Gesellschaft. Wenn der Beklagte meine, er müsse bei Beendigung der Gesellschaft seine Stammeinlage zurückbekommen, verkenne er das Wesen einer GesmbH als Risikogemeinschaft. Im übrigen wäre die eingezahlte Stammeinlage erst mit Auflösung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens fällig. Abgesehen davon habe sich der Beklagte ohnedies verpflichtet, diese Verbindlichkeiten in seine Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen. Zum ehelichen Vermögen hätten neben der EZ 290 KG E***** noch Eigentumswohnungen in Bad Kleinkirchheim, Bad Gastein und St.Gilgen gezählt. Eine davon sei der Klägerin verblieben, eine dem Beklagten. Bei diesen Wohnungen sei der Beklagte als bücherlicher Eigentümer eingetragen gewesen, so daß es eines gesonderten Übertragungsaktes nicht bedurft habe. Aus diesem Grund sei es daher auch verständlich, daß sich der Beklagte zur Übernahme der Verbindlichkeiten verpflichtet habe, zumal ihm der weitaus überwiegende Teil an Vermögenswerten zugekommen sei. Noch unmittelbar nach der schriftlichen Vereinbarung habe er gegenüber dem zuständigen Referenten der Sparkasse M***** zugegeben und erklärt, daß er alle Schulden übernehme und bezahle. Auch die Wechselverbindlichkeiten fielen unter die Generalklausel. Der Beklagte habe auch die Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt und zum Protest gegeben.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 330.000 samt Anhang zu Recht bestehe; den Antrag des Beklagten "die Klagsforderung mit einer Gegenforderung von mindestens S 200.000 aufzurechnen", wies es ab. Es verurteilte daher den Beklagten zur Bezahlung des Betrages von S 330.000 samt Anhang. Nur in der Begründung führte es aus, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht berechtigt sei. Das Erstgericht sei gemäß § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN sachlich zuständig. In seiner Beweiswürdigung führte es aus, durch die Aussage der Vertragserrichter (Dr.Erich B*****: "Was Punkt 2 dieses Vertrages betrifft, so bezieht sich dieser Punkt lediglich auf das eheliche Gebrauchsvermögen, über anderweitige Forderungen ist nicht gesprochen worden, auch nicht über die GesmbH"; Dr.Herbert G*****: "Von der GesmbH ist überhaupt nicht gesprochen worden ... . Punkt 2 des Vertrages umfaßt den Vertragswillen der Ehegatten B*****, daß Ersparnisse, Wohnungseinrichtung und anderes eheliches Gebrauchsvermögen als aufgeteilt gilt") sei die Auslegung des Punktes 2 der Vereinbarung vom 9.5.1988 gesichert bzw der Vertragswille der Parteien erläutert.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Beklagte wolle eine gegen die Gertraud B***** GesmbH zustehende Forderung unmittelbar gegen die Klägerin geltend machen. Bei einer Gesellschaft mbH stellten aber Gesellschaft und Gesellschafter verschiedene Rechtspersönlichkeiten dar. Selbst Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzten, hafteten nach § 25 Abs 2 GmbHG für den daraus entstandenen Schaden nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern. Daher sei es dem Beklagten verwehrt, einer Forderung, die der Klägerin persönlich gegen ihn zustehe, aufrechnungsweise eine Forderung kompensabel entgegenzusetzen, die ihm gegen die Gesellschaft mbH zustehe.

Das Berufungsgericht verwarf die vom Beklagten erhobene, auf § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsberufung, im übrigen gab es seiner Berufung nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. Der Beklagte hatte im Rahmen der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO) auch ausgeführt, daß das Erstgericht unzuständig gewesen sei. Darüber hat das Berufungsgericht weder in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 471 Z 6, 473 Abs 1 ZPO) spruchmäßig entschieden noch ging es in seinem Urteil auf diese Berufungsausführungen ein.

In Erledigung der Rechtsrüge führte es aus, es sei zwar richtig, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft von den Gläubigern der Gesellschaft dann direkt in Anspruch genommen werden könne, wenn ihnen durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung ein Schaden zugefügt worden sei. Der Beklagte übersehe aber, daß er selbst Gesellschafter der Gertraud B***** GesmbH sei, daß ihn also selbst dieser Durchgriff treffen könnte. Im übrigen werde aber dieser Durchgriff von der österreichischen Rechtsprechung eher ablehnend behandelt. Die vom Beklagten gewünschte Durchgriffshaftung könne daher allenfalls nur bei Forderungen von Gläubigern gegen die Gesellschaft, nicht jedoch bei Forderungen der Gesellschafter selbst gegen die Gesellschaft angewendet werden. Der Beklagte sei darauf zu verweisen, daß es ein Recht der Gesellschafter sei, die Generalversammlung selbst einzuberufen, so daß sein Vorwurf an die Klägerin, fahrlässig den Konkurs nicht angemeldet zu haben, ins Leere gehe. An ihm selbst wäre es gelegen, rechtzeitig eine Gesellschafterversammlung mit den entsprechenden Beschlüssen in die Wege zu leiten.

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit er allerdings in ihr inhaltlich die Verwerfung seiner Nichtigkeitsberufung bekämpft, ist sein Rechtsmittel gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird zwar zur Gänze angefochten, das von der Klägerin gestellte Begehren wird davon aber nur insoweit berührt, als die schon in der Berufung aufgestellte Behauptung wiederholt wird, daß das Erstgericht sachlich unzuständig gewesen wäre.

Das Erstgericht verhandelte gemäß § 261 Abs 1 ZPO über die vom Beklagten vor Eingehen in die Hauptsache erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache. Nur in der Begründung seines Urteiles führte es aus, daß die Unzuständigkeitseinrede verfehlt sei. Der Beklagte bekämpfte zwar zutreffend die darin zu erblickende Erledigung der Einrede durch das Erstgericht mit Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht traf darüber aber weder gemäß §§ 471 Z 6, 473 Abs 1, 475 ZPO im berufungsgerichtlichen Vorverfahren eine Entscheidung noch ging es in Erledigung der Hauptsache auf die Ausführungen des Beklagten ein. Es unterließ somit eine Entscheidung über diesen Teil der Berufung, seine Erledigung blieb im Sinne der §§ 496 Abs 1 Z 1, 503 Z 2 ZPO unvollständig und damit mangelhaft. Der Beklagte führte den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aber nur in der Richtung aus, dem Berufungsgericht seien Feststellungsmängel unterlaufen. Die Nichterledigung des Berufungsurteiles, mit dem er die Verwerfung seiner Unzuständigkeitseinrede durch das Erstgericht bekämpfte, rügte er nicht. Ohne eine solche Rüge ist es aber dem Obersten Gerichtshof verwehrt, den in der Nichterledigung der Berufung zu erblickenden Verfahrensmangel aufzugreifen (SZ 46/34 ua; Fasching, Kommentar IV 205).

Die weiteren Revisionsausführungen befassen sich nur mit den aufrechnungsweise erhobenen Gegenforderungen. In diesem Umfang kommt der Revision im Ergebnis Berechtigung zu.

Der Beklagte ist von der Geltendmachung von vor dem 9.5.1988 entstandenen Gegenforderungen entgegen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht schon auf Grund der Generalklausel des Notariatsaktes vom 9.5.1988 ausgeschlossen. Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (EFSlg 33.838; 3 Ob 583/86, 1 Ob 589, 590/83; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 17 zu § 1380). Dem konkreten Vergleichszweck kommt bei der Auslegung großes Gewicht bei (Peter Marburger in Staudinger12 Rz 50 zu § 779 BGB). Die Klägerin ließ die Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft, daß der Parteiwille bei Abschluß der Generalklausel dahin ging, daß damit alle aus dem Titel der Aufteilung des ehelchen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bestehenden gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sein sollten, so daß ein gerichtliches Aufteilungsverfahren nicht mehr stattzufinden hatte. Von den Gesellschaftsverhältnissen wurde zwischen den Streitteilen weder gesprochen noch sollten Ansprüche daraus durch den Vertrag ihre Regelung finden. Auch bei der Auslegung von Vergleichen gelten die allgemeinen Regeln. Es entscheidet somit der objektive Erklärungswert (RZ 1977/14; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1380; Harrer aaO). Es trifft zwar zu, daß ein aus Anlaß der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich - auch ohne Generalklausel - im Zweifel Bereinigungswirkung für alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten bewirkt (SZ 58/43 mwN; Harrer aaO Rz 2 zu § 1389; Ertl aaO Rz 1 zu § 1389). Gegenstand des Vergleiches und Zweck des Vergleichsabschlusses waren aber nur die Regelung des familienrechtlichen, nicht aber des gesellschaftsrechtlichen Dauerschuldverhältnisses. Die Gegenforderungen des Beklagten sind daher nicht schon auf Grund der Generalklausel der Vereinbarung vom 9.5.1988 ausgeschlossen.

Werden mehrere Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewendet, erhebt sich die Frage, ob der Beklagte diese Gegenforderungen derart in das Verfahren einführen muß, daß sie jeweils nur zu prüfen wären, wenn die vorige nicht bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht besteht. Soweit ersichtlich, ist dieses Problem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre noch nicht behandelt worden. Bei ähnlicher Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland hat das OLG Schleswig, MDR 1976/48, ausgeführt, es sei prozeßrechtlich nicht zulässig, gegen eine niedrigere Klagsforderung wahllos eine Anzahl von Gegenforderungen, die die Klagsforderung überstiegen, zur Aufrechnung zu stellen. Mehrere zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen müßten, wenn sie betragsmäßig die Klageforderung überstiegen, in vom Beklagten bestimmter Weise zur Aufrechnung gestellt werden, sei es, daß die Reihenfolge angegeben werde, in der sie zur Aufrechnung gestellt werden, sei es, daß die Beträge angegeben werden, mit denen sie zur Aufrechnung verwertet werden sollten. Die Aufrechnung erwachse in Rechtskraft auch nur insoweit, als festgestellt werde, daß die Gegenforderungen nicht bestünden. Deswegen könne, soweit verschiedene Forderungen zur Aufrechnung gestellt werden, die durch die Aufrechnung nicht insgesamt verbraucht werden könnten, nichts anderes gelten als für die klageweise Geltendmachung dieser Forderungen, wenn nur ein Teilbetrag aus dem Gesamtbetrag der Forderungen eingeklagt werde. In beiden Fällen könne es nicht dem Gericht überlassen werden, die Forderungen auszuwählen, mit denen der Teilbetrag ausgefüllt werden solle. Das würde gegen das Erfordernis, bestimmte Anträge zu stellen, verstoßen. Dieser Ansicht schlossen sich Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO49, 740 und Schellhammer, ZPO2 Rz 390, an. Wieczorek, ZPO2 § 322 H IV b führt zwar aus, daß sich besondere Schwierigkeiten dann ergäben, wenn hilfsweise mit mehreren Forderungen aufgerechnet werde, entscheidend sei nach ihm dabei aber die Abgabe der Aufrechnungserklärung. Bei gleichzeitiger Erklärung (mehrerer Gegenforderungen) sei der Kläger durch die materiellrechtlichen Bestimmungen der §§ 366, 396 BGB geschützt. Die aufrechnende Partei habe es aber in der Hand, durch Eventualstellung das Gericht an eine bestimmte Reihenfolge der Prüfung ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage zu binden. Seien die Gegenforderungen nicht eventual gestellt, so seien, wenn Teile von ihnen verwendet wurden, nur diese verbraucht, sofern die Klage voll abgedeckt werde oder nur mit Teilen aufgerechnet worden sei. Bei Eventualstellungen werde indes in der Reihenfolge der Eventualstellung die Gegenforderung verbraucht, indes nur in Höhe der Klagsforderung, soweit sie aberkannt wurde und auf eine spätere Gegenforderung erkannt werde, die letzte dann bis zur Höhe der Klageforderung. Gegen eine Verpflichtung des mit mehreren die Klagsforderung übersteigenden Gegenforderungen aufrechnenden Beklagten entweder eine Reihenfolge oder diejenigen Teilbeträge anzugeben, mit denen er aufrechnen wolle, wenden sich Egon und Norbert Schneider in MDR 1988, 928. Die Prozeßaufrechnung mache die eingewendeten Forderungen weder zum Gegenstand noch zum Inhalt der späteren Entscheidung. Entschieden werde allein über die Klageforderung. Deshalb seien die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen weder rechtshängig noch Streitgegenstand und deshalb könne auch mit einer anderweit eingeklagten Forderung die Aufrechnung erklärt werden. Die Frage, welche Verrechnung der mehreren zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen stattzufinden habe, beantworte sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Habe der Beklagte bloß die Aufrechnung erklärt, ohne eine Bestimmung anzugeben, treten die Wirkungen des § 396 BGB und damit subsidiär auch die des § 366 Abs 2 BGB ein. Darin, daß der Beklagte gegen eine geringe Forderung eine Vielzahl von Gegenforderungen anführe, liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Prozessual und materiellrechtlich müsse es jeder Partei gestattet sein, sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen, auch wenn sie dabei "mit Kanonen auf Spatzen" schieße.

Im österreichischen Prozeßrecht finden sich keine Bestimmungen, die verbieten, mehrere die Klagsforderung einzeln oder insgesamt übersteigende Gegenforderungen aufrechnungsweise einzuwenden. Es existiert auch keine Norm, daß der Beklagte eine Reihenfolge der Prüfung der eingewendeten Gegenforderungen anzugeben habe. § 188 ZPO sieht vor, daß das Gericht eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen anordnen kann. Die Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 787; Fasching, Kommentar II 895; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 219) erblickt darin die Möglichkeit, die Verhandlung über die Gegenforderung getrennt von der Verhandlung über den Klagsanspruch durchzuführen. Aus der Verwendung der Mehrzahl (im Gegensatz zu §§ 391 Abs 3 und 411 Abs 1 ZPO) im § 188 ZPO kann aber eine Verfahrenstrennung auch für den Fall als zulässig erkannt werden, wenn der Beklagte gegen eine Klagsforderung mehrere die Klagsforderung übersteigende Gegenforderungen aufrechnungsweise einwendet. Das Gericht hat dabei zu beachten, daß im Fall der Trennung der Verhandlung über Forderung und Gegenforderung bei Konnexität ein Teilurteil über die Klagsforderung für sich allein nicht erfolgen darf, im Fall der Trennung der Verhandlung über mehrere Gegenforderungen darf - bei Feststehen der Klagsforderung - nur dann über die Gegenforderungen entschieden werden, wenn eine oder mehrere Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung als zutreffend festgestellt werden. Ein negativer Ausspruch ist erst dann möglich, wenn alle Gegenforderungen geprüft und das Verfahren über alle Gegenforderungen spruchreif ist (4 Ob 39/84; vgl Bukowic in RZ 1966, 11).

Das österreichische Prozeßrecht gibt den Parteien die Möglichkeit, Eventualanträge, die an bloß innerprozessuale Bedingungen geknüpft sind, zu stellen. Schon die Prozeßaufrechnung auch nur mit einer Gegenforderung stellt sich als bloße Eventualaufrechnung durch den Beklagten dar, die nur für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderung zu beurteilen ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 760, 1284 mwN). Es muß daher wie bei allen anderen Einwendungen des Beklagten (1 Ob 609/87) durchaus als zulässig angesehen werden, wenn er eine Reihenfolge bestimmt, in der die von ihm eingewendeten Gegenforderungen geprüft werden sollen. Eine Verpflichtung des Beklagten, derartige weitere Eventualanträge zu stellen, besteht aber nicht. § 226 Abs 1 ZPO ordnet an, daß die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Daraus wird abgeleitet, daß der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung bloß einen Pauschalbetrag begehrt, diesem Bestimmtheitsgebot nur nachkommt, wenn er diesen Betrag auf alle Einzelforderungen entsprechend aufgliedert, weil es sonst nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen ganz oder teilweise endgültig negativ abgesprochen wurde (AnwBl 1990, 656 mwN). Die Einhaltung dieses Bestimmtheitsgebotes für Einwendungen des Beklagten wird zwar dort zu fordern sein, wo sein Vorbringen zu einem eigenen, der Rechtskraft fähigen Urteilsausspruch über die von ihm gestellten Sachanträge wie dies bei der prozessualen Aufrechnungseinrede der Fall ist, führt (Fasching aaO Rz 1282). Es wäre daher auch hier dem Beklagten verwehrt, aus mehreren, allenfalls auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Gegenforderungen pauschal eine prozessuale Aufrechnungseinrede zu erheben. Einen solchen unbestimmten Gegenantrag stellte der Beklagte aber nicht. Er gab zu jeder die Klagsforderung insgesamt übersteigenden aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen den Klagsgrund und die Höhe der von ihm daraus abgeleiteten Gegenforderung an. Welche Forderung durch die prozessuale Aufrechnungserklärung verbraucht wurde, ergibt sich dann aus der gerichtlichen Entscheidung (vgl Wieczorek aaO H IV b 3). Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Beklagten daher nicht, mehrere aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zu setzen. Er kann zwar eine solche Reihung vornehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Der Sache nach sind allerdings einige Einwendungen des Beklagten unschlüssig. So beansprucht der Beklagte auch Schadenersatz nicht als Gläubiger der Gesellschaft, sondern als Gesellschafter deswegen, weil die Klägerin als Geschäftsführerin seine Stammeinlage "in grob fahrlässiger Weise verwirtschaftet habe". Der Geschäftsführer ist nur der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern. Direkte Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, nicht aber zwischen ihm und den einzelnen Gesellschaftern (GesRZ 1990, 95; SZ 61/99; SZ 57/62; GesRZ 1980, 94; GesRZ 1980, 90; SZ 50/51; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5 395; Frotz in GesRZ 1992, 98 f; vgl Baumbach-Hueck, GmbHG15 Rz 2 zu § 43; Rowedder-Koppensteiner, GmbHG2 Rz 40 zu § 43; Schneider-Scholz, GmbHG7 Rz 216 zu § 43). Daraus wurde der Schluß gezogen, daß der Geschäftsführer für rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber den einzelnen Gesellschaftern haftet (SZ 50/51; JBl 1965, 90; 8 Ob 546/81). Reich-Rohrwig, GmbHG 146 ff tritt allerdings in gewissen Fällen für eine Haftung des Geschäftsführers den einzelnen Gesellschaftern gegenüber ein. Ob eine solche Haftung zu erwägen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil für keine der von Reich-Rohrwig dargelegten Fallgruppen entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden: Durch das behauptete Verhalten der Klägerin wurde in erster Linie und geradezu typisch das Vermögen der Gesellschaft geschädigt. Nachteile im Vermögen der Gesellschafter, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, gewähren dem Gesellschafter auf keinen Fall direkten deliktischen Schutz gegenüber dem Geschäftsführer (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 395 FN 196; Rowedder-Koppensteiner aaO; Mertens in Hachenburg, GmbHG7 Rz 109 zu § 43 GmbHG). Der Beklagte führt in seiner Revision auch aus, daß die Höhe seiner Forderungen gegen die Gesellschaft und damit seiner Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin in der Höhe von S 1 Mill. deckungsgleich mit der Überschuldung der Gesellschaft sei. Jedenfalls dann, wenn durch Berichtigung der vom Beklagten behaupteten Schadenersatzforderungen durch die Klägerin in eben diesem Umfang die Gesellschaft von Gesellschaftsschulden entlastet und dadurch der Wert des Geschäftsanteiles des Beklagten wiederhergestellt würde, kann daneben nicht auch noch ein weiterer deckungsgleicher Anspruch des mit diesem Gesellschaftsgläubiger identen Gesellschafters bestehen. Daß die Klägerin durch die ihr vorgeworfene Handlungsweise einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter verletzt habe, wurde nicht vorgebracht. Letztlich vertritt Reich-Rohrwig aaO 148 im Anschluß an Mertens aaO Rz 105 die Meinung, daß Mitgliedschaftsrechte gegen Eingriffe jedes Dritten, somit auch gegen Eingriffe des Geschäftsführers deliktisch geschützt seien. Ob Mitgliedschaftsrechten ein solcher absoluter Schutz zukäme, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil selbst Mertens diesen Schutz nur bei Eingriffen in die Mitgliedstellung (aaO Rz 107), nicht aber dann erblickt, wenn durch das Verhalten eines Dritten (hier des Geschäftsführers) der Wert der Mitgliedschaftsrechte geschmälert wurde (aaO Rz 107; vgl RGZ 158, 248, 255). Grundsätzlich kann aber Wiedergutmachung nur dort verlangt werden, wo der Schaden entstanden ist, nämlich durch Leistung in das Gesellschaftsvermögen (Rowedder-Koppensteiner aaO mwN; vgl Schneider-Scholz aaO Rz 211).

Soweit der Beklagte gegen die Klägerin Gegenforderungen aus dem Rechtsgrund der ihr selbst gewährten Darlehen und der Abgabe von Wechselerklärungen abeleitet, übersieht er die Vorschrift des § 1 Abs 1 lit b NotZwG. Im Zeitpunkt der behaupteten Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen waren die Streitteile miteinander verheiratet. Der Darlehensvertrag als Realkontrakt konnte auch durch Hingabe der Darlehensvaluta nicht geheilt werden (NZ 1986, 231). Aus dem Rechtsgrund des Darlehens kann daher der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung nicht fordern. Bereicherungsansprüche hat er nicht erhoben. Wechselverpflichtungen können unter den Begriff der Schuldbekenntnisse fallen. Liegen in den wechselrechtlichen Verpflichtungen konstitutive Anerkenntnisse, wäre für die Wirksamkeit inter partes die Formpflicht nach dem NotZwG gegeben (Fenyves in Raape, Handbuch der Familienverträge 74; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 883; nunmehr auch Rummel in Rummel2 Rz 9 zu Anh § 886 ABGB; vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1, 247).

Keine Rückzahlungspflicht läßt sich auch aus der bloßen Behauptung des Beklagten ableiten, er habe für Schulden der Gesellschaft in der Höhe von insgesamt S 503.731,71 zusammen mit der Klägerin Bürgschaften übernommen. Daß der Beklagte wegen dieser Forderungen bereits in Anspruch genommen wurde und diese Schulden abdeckte, brachte er nicht vor.

Es bleiben somit jene eingewendeten Gegenforderungen zur Beurteilung, die der Beklagte daraus ableitet, daß er der Gesellschaft Darlehen gewährte, die infolge Konkursreife der Gesellschaft nicht einbringlich seien, wobei diese Konkursreife darauf zurückzuführen sei, daß die Klägerin ihre Pflicht als ordentlicher Kaufmann auf das gröblichste vernachlässigt habe. Damit macht der Beklagte nicht, wie die Vorinstanzen meinten, eine Durchgriffshaftung von der Gesellschaft auf die Klägerin als Gesellschafterin geltend. Unter Durchgriffshaftung wird die private Zusatzhaftung von Verbandsmitgliedern für Schulden der Verbandsperson verstanden. Aus Anlaß der Haftungserstreckung wird der mit der selbständigen Rechtsperson verbundene Schutzschild der Haftungsbeschränkung zur Seite geschoben, so daß Gesellschaftsgläubiger zusätzlich die Mitglieder der Gesellschaft persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können (Wiedemann, Gesellschaftsrecht I 221); der Rechtsgrund der betriebenen Forderung bleibt demnach gleich, nur die Haftung wird erstreckt (vgl Kastner-Doralt-Nowotny aaO 15), es geht somit um die Frage, wem eine Schuld zuzuordnen sei (Mertens aaO Rz 37 zu § 13 Anh I; Reich-Rohrwig aaO 554). Der Beklagte macht nun als Gegenforderung nicht die ursprünglich gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen, sondern ausdrücklich Schadenersatzansprüche als Gesellschaftsgläubiger gegen die Klägerin als Geschäftsführerin geltend. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Verletzung von gerade den Schutz von Gläubigern anstrebenden Normen Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH nach allgemeinen bürgerlichen Grundsätzen bestehen können (WBl 1990, 147; EvBl 1989/122; SZ 59/132; SZ 59/116 uva; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 398 mwN in FN 214; Reich-Rohrwig aaO 139 ff). Einem solchen Schadenersatzanspruch könnte allerdings, wofür das Parteivorbringen des Beklagten Anhaltspunkte liefert, die Grundlage deshalb entzogen sein, weil es sich um Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen gehandelt hat. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 Ob 9/91 = GesRZ 1991, 162 = RdW 1991, 290 = ecolex 1991, 697 mwN ausgeführt, daß die im deutschen Recht entwickelten Grundsätze über solche Gesellschafterdarlehen auch für den österreichen Rechtsbereich anzuwenden sind. Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, wenn sie also von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen. Es besteht zwar kein Zweifel, daß auch in der Krise des Unternehmens den Gesellschafter einer GmbH keine Finanzierungspflichten treffen. Wenn aber im Falle der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft von einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt wird, drängt sich eine Analogie zu den Rückzahlungsvoraussetzungen der Nachschüsse nach § 74 GmbHG auf. Nach der Absicht des Gesetzgebers bilden Nachschüsse ein bewegliches Instrument zur Verstärkung des Betriebskapitals und stellen damit Eigenkapital dar. Sie unterliegen aber nicht den strengen Bindungen des Stammkapitals und der Stammeinlagen, sondern sind grundsätzlich rückzahlbar und gleichen insoweit Gesellschafterdarlehen. Daraus folgt, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer GmbH bei Kreditunfähigkeit der Gesellschaft dieses Darlehen dem Rückzahlungsverbot in Analogie des § 74 Abs 1 GmbHG unerliegt. Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Die Beweislast, daß es sich um ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen handelt, trifft allerdings denjenigen, der für sich daraus günstige rechtliche Schlüsse ableiten will (Karsten Schmidt-Scholz aaO Rz 46 zu §§ 32 a, 32 b). Da, wie bereits dargelegt, der Beklagte ausreichende Behauptungen in der Richtung, ausnahmsweise hafte die Klägerin für den durch sie als Geschäftsführer bewirkten Verlust der Stammeinlage des Beklagten, nicht aufstellte, wären Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin nur insoweit möglich, als es sich entweder nicht um Eigenkapital ersetzende Darlehen handelt oder die Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 74 G für die Rückzahlung solcher als Nachschüsse zu behandelnden Darlehen gegeben gewesen wären. Eine Aufhebung des Ausspruches der Vorinstanzen über den Nichtbestand der eingewendeten Gegenforderungen erweist sich daher als unumgänglich.

Da Forderung und Gegenforderungen nicht konnex sind, konnte gemäß § 391 Abs 3 ZPO der Ausspruch über die Klagsforderung als Teilurteil bestätigt werden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.

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