Rechtssatz
Den Beweis für die Höhe der Aktiven, ihren Wert und den Umfang der bereits bezahlten Schulden muss der Unternehmer erbringen, der sich zur Ablehnung weiterer Haftung darauf beruft.
1 Ob 616/79 | OGH | 13.06.1979 |
Veröff: EvBl 1979/239 S 659 |
4 Ob 169/82 | OGH | 23.11.1982 |
Beisatz: Der Gläubiger muss beweisen, daß der Übernehmer entweder auf Grund eigener Verpflichtung oder deshalb für die Forderung haftet, weil er sie bei Übernahme des Unternehmens kannte oder kennen musste. (T1) |
1 Ob 305/02p | OGH | 28.02.2003 |
Auch; Beisatz: Gehört der Erwerber nicht dem Kreis der nahen Angehörigen (§ 4 AnfO) an, dann trifft den Gläubiger die Behauptungslast und Beweislast. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00616_7900000_003
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