Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung angeführte Rechtsfrage des Irrtums über die Person des Vertragspartners gemäß § 873 ABGB, worüber Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil nach den vom Berufungsgericht zum Teil übernommenen, zum anderen Teil mangels Rüge der Nichterledigung einer Beweisrüge unantastbar gewordenen Feststellungen des Erstgerichtes (S 1219 dA) "nicht erwiesen ist, daß der Beklagte in den Verhandlungen über die hier strittigen Lieferungen und Leistungen und bei deren Bestellung in einem Irrtum über die Person des Klägers und über den Gegenstand seines Handelsgeschäftes, insbesondere über die gewerberechtlichen Befugnisse des Klägers befangen gewesen wäre und der Kläger oder sein Vertreter Ludwig H***** einen derartigen Irrtum des Beklagten veranlaßt habe." Die in der Revision bekämpften Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser Frage können daher auf sich beruhen, weil selbst unter Zugrundelegung der dazu vom Beklagten in der Revision vertretenen Rechtsauffassung die Feststellungen darüber, daß der Beklagte sich ..... nicht in Irrtum befand, unantastbar bleiben.
Aber auch die weiteren Revisionsausführungen bringen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Darstellung:
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgeführt, daß selbst im Falle einer Urteilsaufhebung gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (im Aufhebungsbeschluß) abschließend entschiedene Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nicht wieder durch neue Behauptungen und Beweise aufgerollt oder in Zweifel gezogen werden können, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die neuen Tatsachen bereit vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang zugetragen haben (SZ 55/164; SZ 58/182; SZ 46/16; MietSlg 39.774; 38.782; 3 Ob 56/89; 7 Ob 652/84 uva). Das Berufungsgericht hat im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung zutreffend die von diesen Grundsätzen abweichende Entscheidung des Erstgerichtes im betreffenden Punkt korrigiert und seiner Entscheidung den um den abschließend erledigten Streitpunkt (nämlich die (Teil-) Auftragserteilung aufgrund des Kostenvoranschlages vom 12.November 1984) berichtigten erstgerichtlichen Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist darin nicht zu erkennen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Das Gericht zweiter Instanz folgt auch mit seiner in der Revision bekämpften Rechtsansicht über die Rechtsnatur des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages "über die Planung und Einrichtung eines Friseur- und Kosmetiksalons mit den entsprechenden friseurtechnischen Geräten und den erforderlichen - durch einen Subunternehmer des Klägers durchzuführenden - Bau- und Möbeltischlereiarbeiten" als eines gemischten Vertrages mit Elementen des Kauf- und Werkvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter unter Überwiegen der Elemente des Werkvertrages der Rechtsprechung zu gemischten Verträgen (etwa JBl 1987, 662; 6 Ob 249/74 ua).
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß dem §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
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