OGH 1Ob605/84 (RS0021664)

OGH1Ob605/8419.9.1984

Rechtssatz

Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Der Sachverständige haftet jedoch nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird.

Normen

ABGB §1151 IB
ABGB §1167
ABGB §1168a
ABGB §1299 A3

1 Ob 605/84OGH19.09.1984

Veröff: SZ 57/140 = RdW 1985,72 (M M) = JBl 1985,625 (Iro)

9 Ob 43/08aOGH25.11.2008

Beisatz: Hier: Haftung des Sachverständigen verneint. (T1)

2 Ob 7/10hOGH02.12.2010

nur: Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. (T2); Beisatz: Hier: Überprüfung einer Sommerrodelbahn auf ihren „ordnungsgemäßen, sicheren Zustand“. (T3)

8 Ob 16/14gOGH24.03.2014

Auch; Beisatz: Der Sachverständige haftet grundsätzlich nicht, wenn das von ihm erstattete Gutachten den Regeln der Wissenschaft entspricht. Im Allgemeinen hat der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens (hier: auf Übereinstimmung eines Bewertungsgutachtens mit einem früher eingeholten Gutachten). (T4)

5 Ob 131/16zOGH22.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00605_8400000_001

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