OGH 1Ob603/93 (RS0016618)

OGH1Ob603/9311.3.1994

Rechtssatz

Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.

Normen

ABGB §16
ABGB §431
ABGB §441
GBG §20 lita

1 Ob 603/93OGH11.03.1994
5 Ob 147/00dOGH15.06.2000

Auch; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Firma im Grundbuch genügt die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde. (T1)

5 Ob 148/00aOGH15.06.2000

Auch; Beis wie T1

5 Ob 217/02aOGH03.12.2002

Vgl auch; nur: Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. (T2)<br/>Beisatz: Bei Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität muss diese dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden. (T3)

5 Ob 124/03aOGH07.10.2003

Auch; Beisatz: Bei einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma genügt idR die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch. (T4)

5 Ob 158/03aOGH09.09.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Nicht die Gesellschafter, sondern das mit ihrem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. An der Identität dieses Rechtssubjekts ändert sich durch Austausch eines Gesellschafters, auch des persönlich haftenden Komplementärerwerbsgesellschafters, nichts. (T5)<br/>Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2003/101

5 Ob 191/07kOGH02.10.2007

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde. (T6)

5 Ob 15/08dOGH14.07.2008

Auch; Beis wie T4

5 Ob 46/17aOGH23.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren. (T7)<br/>Beisatz: Derartige Anmerkungen haben gemäß §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. (T8)

5 Ob 51/17mOGH23.05.2017

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

10 Ob 19/18vOGH22.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00603_9300000_001

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