OGH 1Ob603/89 (RS0021361)

OGH1Ob603/8924.5.1989

Rechtssatz

Ein Werbevertrag ist jedenfalls dann, wenn ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird (hier: Austeilen von Prospekten) ein Werkvertrag.

Normen

ABGB §1151 IV
ABGB §1165 A
ABGB §1167

1 Ob 603/89OGH24.05.1989

Veröff: MR 1990,77

7 Ob 669/90OGH06.12.1990
8 ObA 46/98tOGH26.02.1998

Vgl; Beisatz: Auch wenn man die Übernahme der Verteilung von Werbemitteln mangels eines fest umgrenzten, vereinbarungsgemäß umschriebenen Werkes nicht als Werkvertrag, sondern als freien Arbeitsvertrag qualifizierte, ist jedenfalls mangels regelmäßiger Arbeitspflicht und der Möglichkeit, sich durch andere vertreten zu lassen, die persönliche Abhängigkeit des Klägers und damit seine Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen. (T1)

6 Ob 260/99zOGH11.11.1999

Auch

1 Ob 307/01fOGH30.04.2002

Auch

8 ObA 45/03fOGH30.10.2003

Vgl; Beisatz: Echter Arbeitsvertrag wird verneint, die Frage ob Werkvertrag oder freier Dienstvertrag vorliegt jedoch offengelassen. (T2)

1 Ob 224/05fOGH31.01.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Wenn als geschuldeter Arbeitserfolg bestimmte, näher umschriebene Werbemaßnahmen im Internet durchgeführt werden sollen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_0010OB00603_8900000_001

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