Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen; der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei befaßt sich vornehmlich mit der Sammlung und Verbringung bzw. Verwertung von Altpapier. 1987 bemühte sich das Land Kärnten um die landesweite Neuordnung der Altpapierentsorgung auf privatwirtschaftlicher Grundlage durch vertragliche Einbindung privater Unternehmer. Nach einer entsprechenden Ausschreibung wurden die Verhandlungen mit der beklagten Partei als Bestbieterin aufgenommen.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 301.158,- -; er brachte vor, er sei von dieser am 16.3.1989 mit der Verfassung der erforderlichen Verträge beauftragt worden. Er habe für die Verfassung einer Reihe von Vertragsentwürfen - zu einer Vertragserrichtung sei es letztlich nicht gekommen - und seine sonstigen nach § 8 Abs. 5 AHR gesondert neben der Wertgebühr gemäß § 2 NTG zu entlohnenden Leistungen den Pauschalbetrag von S 250.000,-- in Rechnung gestellt. Bemessungsgrundlage sei der Betrag von S 25,284.000,-- gewesen. Zu dem Pauschalbetrag kämen noch Kopierkosten von S 840,- -, die Umsatzsteuer von S 50.168,-- und die Gerichtsgebühren für einen Handelsregisterauszug von S 150,- -.
Die beklagte Partei wendete ein, nicht sie, sondern das Land Kärnten habe dem Kläger den Auftrag zur Vertragsverfassung erteilt; sie, die Beklagte, habe nur für den Fall der Vertragserrichtung, zu der es aber nicht gekommen sei, erklärt, die Kosten zu übernehmen. Bestritten werde auch die Angemessenheit des verrechneten Honorars.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 222.309,60 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 78.484,40 s.A. ab.
Es stellte, soweit für die Erledigung der beiden Revisionen von Bedeutung, fest, bei einer am 16.3.1989 anberaumten Besprechung in der Kanzlei des Klägers, an der auch der zuständige Beamte des Landes Kärnten und ein Geschäftsführer der beklagten Partei teilgenommen hätten, sei die mögliche Neuordnung der Altpapierentsorgung in Kärnten erörtert worden. Dabei habe der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger den Auftrag zur Errichtung eines entsprechenden Vertrages zwischen dieser und dem Land Kärnten über die Altpapierentsorgung erteilt und sich namens der beklagten Partei verpflichtet, die Kosten der Vertragserrichtung zu tragen. Einen Vorbehalt dahin, daß die beklagte Partei diese Kosten nur dann übernehmen werde, wenn sie auch tatsächlich Vertragspartnerin des Landes werde, habe er dem Kläger gegenüber nicht erklärt. Die beklagte Partei sollte jährlich für die Bereitstellung der erforderlichen Behälter S 850.000,-- und für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Altpapiers S 3,364.000,- -, insgesamt also S 4,214.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer erhalten. Als Mindestlaufzeit sei, wie schon in der Ausschreibung, ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen worden. Der Kläger habe in der Folge insgesamt sieben Vertragsentwürfe ausgearbeitet; mit Schreiben vom 15.1.1990 sei der beklagten Partei der letzte Vertragsentwurf zugemittelt worden. Die Erarbeitung mehrerer Entwürfe sei deshalb notwendig geworden, weil sowohl das Land als auch die beklagte Partei zu den einzelnen Entwürfen jeweils Ergänzungs- bzw. Änderungswünsche geäußert hätten. Der Kläger habe auf keine geeigneten Vertragsmuster zurückgreifen können; als Vorbilder seien lediglich zwischen einzelnen Gemeinden und Privatunternehmen bestehende Entsorgungsverträge in Betracht gekommen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Auftragserteilung durch die beklagte Partei und deren Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Honorars, das nach den §§ 2 und 3 NTG mit dem zugesprochenen Betrag zu errechnen sei, und verneinte den Anspruch des Klägers auf gesonderte Entlohnung seiner sonstigen Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zuzüglich der Wertgebühr nach § 2 NTG.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Klagebegehren mit S 224.106,-- s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 77.052,-- s.A. ab.
Es stellte ergänzend fest, der Kläger habe am 16.3.1989 mit dem zuständigen Beamten des Landes Kärnten und dem schon erwähnten Geschäftsführer der beklagten Partei die Grundzüge des zwischen dieser und dem Land Kärnten zu schließenden Altpapierentsorgungsvertrags besprochen. Nach einer Besprechung mit dem Beamten am 30.3.1989 habe er festgehalten, daß ihm dieser Musterverträge zukommen lassen werde. Am 31.3.1989 habe er fernmündlich einen Besprechungstermin mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei für den 5.4.1989 vereinbart. Diese Besprechung, bei der die Laufzeit des Vertrags, das vorgesehene Entgelt und einige andere offene Fragen erörtert worden seien, habe fünf halbe Stunden gedauert. Bei einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei am 27.4.1989 sei man wegen offener politischer Konstellation und offener Referatseinteilung übereingekommen, die Vorbereitung des Vertrags bis auf weiteres aufzuschieben. Bei einer Besprechung des Klägers mit Beamten des Landes Kärnten am 8.5.1989 seien wieder Vertragspunkte erörtert worden; der Kläger habe die Klärung der Frage übernommen, was es mit dem Index der Altpapierpreise auf sich habe. Am 16.5.1989 habe er durch einen Anruf in Erfahrung gebracht, daß dieser Index von einer Gesellschaft in Wien veröffentlicht werde. Am 16.5.1989 habe er bei dieser Gesellschaft erhoben, wer über den Index Bescheid wisse. Am nächsten Tag habe er sich beim Landesgericht Klagenfurt den Handelsregisterauszug über die beklagte Partei besorgt. Noch am gleichen Tag habe er erneut telefonisch bei der vorher erwähnten Gesellschaft Erkundigungen über den Index eingeholt. Mit Schreiben vom 22.5.1989 habe er einen Wiener Rechtsanwalt ersucht, die Gesellschafter einer einschlägigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wien zu erheben. Am 1.6.1989 habe der Kläger dem zuständigen Beamten unter anderem die Ergebnisse seiner Erhebungen über den Altpapierindex und die Gesellschafter der beklagten Partei sowie der Wiener Gesellschaft mitgeteilt. Am 7.6.1989 sei es erneut zu einer Besprechung mit Vertretern der beklagten Partei gekommen, bei der der Index und andere Vertragspunkte erörtert worden seien. Bei einer vom Kläger am 21.6.1989 festgehaltenen Besprechung mit Beamten des Landes Kärnten sei die Erstellung eines Vertragskonzepts bis 27.6.1989 vereinbart worden. Am 26.6.1989 habe der Kläger mit dem zuständigen Beamten fernmündlich einen neuen Besprechungstermin vereinbart, bis zu dem der Vertragsentwurf erstellt sein sollte. Am 27.6.1989 habe er erneut ein Ferngespräch über den Index geführt. Bei einer Besprechung am 12.7.1989 habe der zuständige Beamte dem Kläger die Vorstellungen des Landes Kärnten über einzelnen Vertragspunkte bekanntgegeben. Bei einer weiteren Besprechung vom 24.7.1989 habe der Kläger mit diesem Beamten die schon verfaßten Teile des ersten Entwurfs und zusätzliche Vertragspunkte erörtert. Am 25.7.1989 habe der - namentlich nicht angeführte - „Klient“ dem Kläger fernmündlich Änderungswünsche angekündigt, aber doch ersucht, den Vertrag zunächst einmal so abzufassen, wie er besprochen worden sei. Am 27.7.1989 habe der Kläger im Zuge eines Ferngesprächs vom zuständigen Beamten des Landes Kärnten erfahren, daß dieser den Vertragsentwurf noch nicht studiert habe. Am 25.7.1989 habe der Kläger dem zuständigen Beamten einen Vertragsentwurf in mehreren Ablichtungen übermittelt und angeregt, allfällige Abänderungen noch vor dem 28.7.1989 zu besprechen, damit er den Entwurf auch der beklagten Partei zur Verfügung stellen könne. Mit Schreiben vom 31.7.1989 habe der Kläger der beklagten Partei einen Vertragsentwurf übermittelt, dieser mitgeteilt, daß er bis 16.8.1989 im Urlaub sei, und um unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Beamten des Landes Kärnten ersucht, sollte die beklagte Partei schon vor seiner Rückkehr Rücksprache über den Vertragsentwurf führen wollen. Am 13.9.1989 habe der Kläger vom zuständigen Beamten fernmündlich erfahren, daß die beklagte Partei Abänderungsvorschläge erstattet habe und es deshalb zu einer gemeinsamen Aussprache kommen werde. Am 28.9.1989 habe der Kläger in seinen Akten festgehalten, der zuständige Beamte habe ihn am Montag dieser Woche ersucht, mit einem anderen Beamten eine indexbezogene Regelung für die Abgeltung der Kosten für die Behälter zu suchen, und auf einen in Deutschland verlautbarten Index für Altpapierreste verwiesen. Am 3.10.1989 habe der Kläger mit diesem Beamten wiederum Vertragspunkte erörtert, am 16.10.1989 dem zuständigen Beamten den dritten Vertragsentwurf übermittelt und diesen dabei näher erörtert. Am selben Tag sei dem Kläger von der beklagten Partei der Wunsch nach einem Vorgespräch vor Änderungen des Vertragsentwurfs unterbreitet worden. Am 14.11.1989 habe der Kläger mit Beamten und Vertretern der beklagten Partei einzelne offene Vertragspunkte erörtert. Mit Schreiben vom 4.12.1989 habe der Kläger dem zuständigen Beamten einen Zeitungsartikel übermittelt und dabei die Vermutung ausgesprochen, daß der deutsche Index in Wiesbaden veröffentlicht werde. Am 21.12.1989 habe der Kläger mit einem Beamten von der beklagten Partei angekündigte Änderungswünsche besprochen. Nach dem Ergebnis dieser Erörterungen sei ein neuer Vertragsentwurf zu verfassen gewesen, der zunächst dem zuständigen Beamten übermittelt und von diesem an die beklagte Partei weitergeleitet werden sollte. Den geänderten Vertragstext habe der Kläger am 22.12.1989 dem zuständigen Beamten übermittelt; die nicht akzeptierten Wünsche der beklagten Parteien seien dabei besonders gekennzeichnet worden. Am 2.1.1990 habe sich ein Vertreter der beklagten Partei nach dem Stand der Dinge erkundigt. Bei einer Besprechung des Klägers mit einem Beamten am 12.1.1990 sei man übereingekommen, daß die Vereinbarung nochmals abzuändern und sodann der Entwurf der beklagten Partei zur Unterfertigung zu übermitteln sei. Mit Schreiben vom 15.1.1990 habe der Kläger den „unterschriftsfertigen“ Vertrag in Original und Ablichtung der beklagten Partei samt Berechnungsblatt und zwei Anlagen mit der Bitte um Durchsicht, firmenmäßige Fertigung und eheste Weiterleitung zur Unterfertigung durch die Vertreter des Landes Kärnten übersandt. Am 31.1.1990 habe ein Beamter des Landes Kärnten in der Kanzlei des Klägers angerufen und unter anderem um Übermittlung einer Kopie des Vertragsentwurfs und des Schreibens an die beklagte Partei ersucht. Am 28.3.1990 habe der Kläger in seinen Akten ein Gespräch mit dem an sich zuständigen Beamten festgehalten, wonach die beklagte Partei noch 15 Groschen für den Transport haben wolle und diesen Wunsch der Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 28.5.1990 habe ein Beamter des Landes Kärnten dem Kläger fernmündlich Ergänzungswünsche zu einem bestehenden Vertragsentwurf mitgeteilt. Bei einer Besprechung am 27.7.1990 habe dieser Beamte dem Kläger bekanntgegeben, daß mit neuerlichen Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zu rechnen sei und in absehbarer Zeit keine Entscheidung fallen werde. Am 20.11.1990 habe der zuständige Beamte dem Kläger mitgeteilt, er werde noch einen Versuch unternehmen, die Angelegenheit vertraglich zu finalisieren. Sollte dieser Versuch scheitern, solle der Kläger seine Kosten abrechnen.
In Erledigung der Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, auf den durch Inanspruchnahme des Klägers als Rechtsanwalt zustandegekommenen Vertrag fänden in erster Linie die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung und hilfsweise die §§ 1002 ff ABGB Anwendung. Nicht dagegen sei Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Kläger hafte daher nicht für einen bestimmten Erfolg, sondern nur für seine Bemühung. Daß die jeweils angepaßten Vertragsentwürfe letztlich nicht unterfertigt worden seien, berühre den Entlohnungsanspruch des Klägers nicht, weil es nicht seine Aufgabe gewesen sei, den Konsens zwischen den Vertragspartnern zu erzwingen, sondern nur den erzielten Konsens festzuhalten. Nach § 8 NTG habe der Notar zwar nur Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspreche, soweit ihn an der Nichtvollendung kein Verschulden treffe oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen verwertbar sei, wenn aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet blieben, diese Bestimmung gelte aber für die anwaltliche Tätigkeit ebensowenig wie § 12 NTG, nach dem nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Teilnehmer zahlungspflichtig sei, weil weder die Rechtsanwaltsordnung noch die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag noch die autonomen Honorarrichtlinien auf diese Bestimmungen verwiesen. Mangels Pauschalvereinbarung habe der Kläger Anspruch auf angemessene Entlohnung. Soweit ein besonderer Tarifansatz bestehe, sei regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. Die autonomen Honorarrichtlinien seien als kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen zu beurteilen. Da die beklagte Partei den Kläger mit der Vertragserrichtung beauftragt habe, schulde sie ihm das angemessene Entgelt. Die Vertragsverfassung sei im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt. Auch die allgemeinen Honorarrichtlinien enthielten keine Bemessungsgrundlage, doch verwiesen § 8 Abs. 5 und § 18 AHR auf das Notariatstarifgesetz. Nach der ersteren Bestimmung seien unter anderem für die Verfassung von Verträgen jeder Art - unter gesonderter Verrechnung der sonstigen Leistungen - zumindest die Ansätze des Notariatstarifs unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der autonomen Honorarrichtlinien angemessen. Nach § 2 NTG sei unter anderem für die Vertragserrichtung die tarifmäßige Gebühr die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Vertragsverfassers. Für Tätigkeiten von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder besonderem Zeitaufwand bestehe gemäß § 3 NTG Anspruch auf eine Wertgebühr bis zum Doppelten der tarifmäßigen Gebühr. Werde auf die Honorarordnung der Notare verwiesen, seien beide Bestimmungen anzuwenden, § 2 NTG, wenn mit der Tätigkeit an sich nur gewöhnlich damit verbundene Verrichtungen erfolgten und zu entlohnen seien, und § 3 NTG, wenn mit der Tätigkeit ein ungewöhnlicher Umfang verbunden sei. Das Wort „gewöhnlich“ beziehe sich sowohl auf die Art der Verrichtung wie auch auf deren Umfang. Welche Verrichtungen mit einer notariellen Tätigkeit gewöhnlich verbunden seien, sei nach deren Art zu beurteilen; bei Errichtung von Vertragsurkunden würden etwa die Besprechung mit der Partei, die Information, das Studium der Rechtslage, das Konzept und das Ansagen der Urkunde sowie deren Verlesung und Erläuterung in der Regel durch die Gebühr nach dem Notariatstarif mitabgegolten sein. Ungewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder besonderer Zeitaufwand seien Gegenstand der Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr nach § 3 NTG. Gesondert zu entlohnen seien alle Verrichtungen außerhalb der Kanzlei des Notars. Der „ungewöhnliche Umfang“ beziehe sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit. Die „besondere Schwierigkeit“ oder „Verantwortlichkeit“ liege bei unklarer Rechtslage, Anwendung ausländischen Rechts oder Übernahme besonderer Pflichten durch den Notar vor. Da die Ansätze des Notariatstarifs die mit der Verfassung von Verträgen gewöhnlich verbundenen Verrichtungen in sich schlössen, fielen unter die sonstigen, gesondert zu verrechnenden Leistungen nur solche, die in den §§ 2 und 3 NTG nicht erwähnt seien, also Leistungen, die mit der eigentlichen Vertragserrichtung gewöhnlich nicht verbunden oder von ungewöhnlichem Umfang seien oder zwar mit der Vertragserrichtung gewöhnlich verbunden seien, aber außerhalb der Kanzlei erbracht werden müßten. Die vom Kläger gesondert verrechneten „Einzelleistungen“ seien größtenteils solche, die mit der eigentlichen Vertragserrichtung im Zusammenhang stünden, wie Vorbereitungshandlungen, Informationsaufnahmen, Besprechungen und Erkundungen. Die Verdoppelung der Wertgebühr trage dem „ungewöhnlichen Umfang“ Rechnung. Die Einzelleistungen des Klägers fielen nicht unter die sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 5 AHR. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, Rechtsanwälte mangels eigener Tarifregelung für idente Leistungen dadurch besserzustellen, daß sie sowohl die Wertgebühr als auch Leistungen verrechnen könnten, die der Notar, wäre der Vertrag von ihm verfaßt worden, nicht zusätzlich verrechnen könnte, weil sie mit der Wertgebühr mitabgegolten seien. Unter den gesondert neben der Wertgebühr zu verrechnenden Leistungen seien daher nur solche zu verstehen, die vor, bei oder nach Vertragserrichtung erbracht werden, aber mit der Beratung und eigentlichen Vertragserrichtung in keinem Zusammenhang stünden, wie etwa die Anmeldung beim Finanzamt oder die Aufnahme von Verhandlungen mit Dritten im Auftrag eines oder beider Vertragsparteien zur Vorbereitung des Vertrags. Die vom Kläger verrechneten Einzelleistungen, deren gesonderte Entlohnung er insofern anstrebt, als er das seiner Ansicht nach angemessene ermäßigte Pauschale verlangt, seien jedoch keine Leistungen dieser Art. Diese Einzelleistungen würden im Rahmen eines Rechtsstreits unter den Einheitssatz fallen. Lediglich die Erhebung im Handelsregister sei auch durch den Zuschlag zur Wertgebühr nicht abgegolten, weil sie nicht in der Kanzlei erbracht worden sei. Der dem Kläger zustehende Honoraranspruch errechne sich daher wie folgt:
Erhebung im Handelsregister S 1.372,--
Wertgebühr nach § 2 NTG S 89.229,--
Zuschlag nach § 3 NTG S 89.229,--
insgesamt S 179.830,--
zuzüglich Schreibkosten S 6.800,- -
ergibt S 186.630,--
zuzüglich Umsatzsteuer S 37.326,- -
insgesamt S 223.956,--
GKM für Handelsregisterauszug S 150,--
Gesamtanspruch daher S 224.106,- -.
Nicht berechtigt sei die Berufung der beklagten Partei. Bei ihren Ausführungen zur Bemessungsgrundlage entferne sie sich von den Feststellungen über den Wert und die Dauer des Vertrags. Die beklagte Partei habe dem Land Kärnten gegenüber einerseits für die Bereitstellung der Behälter sorgen, andererseits die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Altpapiers durchführen sollen. Diese Leistungen unterlägen der Umsatzsteuer, sodaß diese in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sei.
Die Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig; das Rechtsmittel des Klägers ist zwar zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 8 Abs. 5 AHR, soweit überblickbar, fehlt, es ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
A. Zur Revision der beklagten Partei:
Das Gericht zweiter Instanz führte zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision - ohne zwischen klagsstattgebendem und abweislichem Teil zu differenzieren - aus, es erblicke eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO in der Auslegung der genannten Bestimmung der Autonomen Honorar-Richtlinien (in der Folge kurz AHR). Die beklagte Partei bezeichnet dagegen in ihrem Rechtsmittel, in welchem sie Fragen der Auslegung der AHR überhaupt nicht anschneidet, auch die Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und einem „Nichtklienten“ als eine solche erhebliche Rechtsfrage, beurteilt dieses Rechtsverhältnis selbst der Sache nach als Werkvertrag und schließt daraus, daß dem Kläger deshalb kein Entgelt zustehe, weil er kein für die beklagte Partei als Bestellerin brauchbares Werk hergestellt habe. Darin zeigt sie indessen keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Das Gericht zweiter Instanz beurteilte die zwischen den Streitteilen begründeten rechtlichen Beziehungen unter Berufung auf eine ständige Rechtsprechung (zuletzt wieder AnwBl. 1991, 10), nach der auf den durch Inanspruchnahme von Leistungen eines Rechtsanwalts zustandegekommenen Vertrag in erster Linie die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und hilfsweise jene über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden seien, als einen solchen Vertrag. Das bezweifelt die beklagte Partei an sich auch gar nicht, meint aber, daß diese Rechtsprechung nur für das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und „Klient“ gelte; erteile dagegen ein „Nichtklient“ einem - ihm vom potentiellen Vertragspartner „aufgezwungenen“ - Rechtsanwalt, so wie sie dem Kläger, den Auftrag zur Vertragserrichtung, läge ein Werkvertrag vor. Das sei deshalb von Bedeutung, weil dem Werkunternehmer für ein unbrauchbares Werk kein Entgelt gebühre. Die beklagte Partei übersieht dabei jedoch, daß der „Klient“ des Rechtsanwalts nichts anderes als dessen Auftraggeber (Mandant) ist und sie jedenfalls mit dem von ihr gar nicht in Abrede gestellten Auftrag zur Vertragserrichtung Klientin des Klägers geworden ist.
Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei ist es aber vor allem, daß es bei Beantwortung der anstehenden Entlohnungsfragen gar nicht darauf ankommt, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Bevollmächtigungs- oder als Werkvertrag beurteilt wird: Wäre die Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei wertlos gewesen, stünde ihr bei keiner der beiden Lösungsvarianten ein Honoraranspruch zu, sofern der von ihm verfaßte Vertrag nicht den ihm erteilten Aufträgen entsprochen hätte (für den Bevollmächtigungsvertrag SZ 52/73 ua; für den Werkvertrag § 1168 Abs. 1 ABGB). Davon kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedoch keine Rede sein: Zur Errichtung des vom Kläger nach den Vorstellungen und Wünschen der Verhandlungspartner verfaßten Vertrags kam es vielmehr deshalb nicht, weil diese letztlich keine Willenseinigung erzielen konnten. Mag es nun auch zweifelhaft sein, ob der Rechtsanwalt bei Verfassung einer Vertragsurkunde nach den ihm bekanntgegebenen Richtlinien überhaupt eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit entfaltet oder wenigstens sonstige Rechtshandlungen (etwa Vertragsverhandlungen vornimmt, weil - ähnlich wie bei der Erstattung von Rechtsgutachten (GlU 11.030; Krejci in Rummel, ABGB2 §§ 1165, 1166 Rz 54) - dabei tatsächliche Verrichtungen im Vordergrund stehen (vgl. SZ 28/57), für die bisher erbrachten Leistungen gebührt dem Kläger aber in jedem Fall ein angemessenes Honorar: Er schuldete der beklagten Partei kraft deren Auftrags nicht etwa die Herbeiführung des gewünschten Erfolgs, sondern bloß die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung darum. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkte, verletzt der Rechtsanwalt keine vertraglichen Pflichten, wenn die Parteien den ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine - endgültige - Willenseinigung erzielen können. In solchen Fällen gebührt dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls das seinen bisherigen Leistungen angemessene Entgelt, ob das Rechtsverhältnis nun Auftrags- oder Werkvertragsrecht unterstellt wird: Dieses Honorar stünde dem Kläger gemäß § 1020 zweiter Satz ABGB zu, wenn die Vollendung des Geschäfts - wie im vorliegenden Fall - ohne sein Verschulden verhindert wurde, es gebührte ihm aber auch nach § 1168 Abs. 1 ABGB, wenn die Ausführung durch Umstände vereitelt wurde, die auf seiten des Bestellers liegen; das Unterbleiben der Vertragsunterzeichnung ist der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnen und jedenfalls nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht auch auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen.
Soweit die beklagte Partei das berufungsgerichtliche Urteil anficht, liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO nicht vor, sodaß ihre Revision zurückzuweisen ist; einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung in diesem Umfang nicht (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.
B. Zur Revision des Klägers:
Wie schon bei Erledigung des Rechtsmittels der beklagten Partei erörtert wurde, gebührt dem Kläger für seine bisherige, den Aufträgen der beklagten Partei entsprechende Tätigkeit eine angemessene Entlohnung. Eine besondere Entgeltvereinbarung haben die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel dann deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (SZ 62/102 uva). Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist das der Rechtsanwaltstarif, der gegebenenfalls auch sinngemäß anzuwenden ist (EvBl. 1972/124 ua); mangels entsprechenden Tarifs kommt schließlich den AHR als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen (SZ 51/27; 1 Ob 608/92 uva) für die Honorarberechnung Bedeutung zu.
Da sich im Rechtsanwaltstarifgesetz kein Tarif für die Entlohnung der Vertragserrichtung findet, erscheint es gerechtfertigt, das Entgelt des Klägers nach den AHR zu errechnen. Maßgebliche Bestimmung ist in diesem Fall § 8 Abs. 5 AHR. Danach sind für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art unter Einschluß letztwilliger Verfügungen - unter gesonderter Verrechnung sonstiger Leistungen - zumindest die Ansätze des Notariatstarifs unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHR angemessen. Der Kläger hat nun trotz der Verweisung auf die Notariatstarifansätze zahlreiche Leistungen - nach dem Vorbild des § 23 Abs. 2 RATG - gesondert verrechnet, beruft sich dabei auf die im § 8 Abs. 5 AHR in eine Parenthese gekleidete Sonderbestimmung über die „sonstigen Leistungen“ und behauptet in diesem Zusammenhang, diese Leistungen gingen über die mit der Vertragserrichtung gewöhnlich verbundene Tätigkeit hinaus. Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Auffassung nicht geteilt:
Sieht man zunächst einmal von der gesonderten Verrechnung der sonstigen Leistungen ab, sind von der Verweisung der AHR auf die Notariatsansätze bloß die Bemessungsgrundlagen ausgenommen, für die in den AHR ohnedies umfangreiche Ansätze festgelegt sind (§ 5 AHR). Da die Ansätze des Notariatstarifs auf die vorausgehenden allgemeinen Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes über die Gebührenbemessung abgestimmt und nur unter Bedachtnahme auf diese Anordnungen anzuwenden sind, ist die Verweisung des § 8 Abs. 5 AHR als eine solche unter Einschluß dieser Vorschriften zu verstehen. Die Verweisung erstreckt sich also vor allem auch auf die §§ 2 und 3 NTG über den Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr und deren Erhöhung. Das ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil mit der Verweisung in diesem Bereich gleichartiger Tätigkeit der beiden rechtsberatenden Berufe ganz augenscheinlich eine weitgehende Gleichstellung der Rechtsanwälte mit den Notaren in solchen Honorarfragen erzielt werden sollte. Ausgenommen sind davon bloß die Bemessungsgrundlagen, weil die AHR die Entlohnung der Rechtsanwälte für alle in Betracht kommenden Leistungen innerhalb der im § 5 AHR aufgezählten Rechtssachen (zB die Vertretung der Parteien in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, die Vertragsverhandlungen für den Klienten, die Verfassung rechtsgeschäftlicher Urkunden in dessen Auftrag etc.) ganz offensichtlich auf eine einheitliche Basis - nämlich die Ansätze im § 5 AHR - stellen wollte.
Schließt damit die Verweisung der AHR auf die Notariatstarifansätze alle für deren Anwendbarkeit maßgeblichen Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes ein, so ist nicht bloß dessen § 2, von dessen Anwendbarkeit der Kläger selbst in seinen Revisionsausführungen ausgeht, sondern auch dessen § 3 anzuwenden, sofern nur dessen Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen: Ordnet die erstgenannte Bestimmung an, daß die tarifmäßige Gebühr („Wertgebühr“ - vgl. § 18 Abs. 1 NTG) für die Errichtung des Vertrags die Entlohnung für die gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars (und somit auch des Rechtsanwalts) ist, verfügt die letztere die Erhöhung der Wertgebühr bis zum doppelten Betrag, wenn die Tätigkeit von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist.
Nach den Materalien (abgedruckt bei Michalek-Tades, Notariatsgebühren und Rechtsanwaltstarif, Anm. zu § 2 NTG) bezieht sich der mit einer Wertung verknüpfte Begriff „gewöhnlich“ sowohl auf die Art wie auch auf den Umfang der Verrichtung, deren Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand. Welche Verrichtungen gewöhnlich mit der notariellen (bzw. rechtsanwaltlichen) Tätigkeit verbunden sind, hängt daher von deren Art ab: In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw. die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß § 2 NTG mitabgegolten. Verrichtungen außerhalb der Kanzlei des Notars (bzw. Rechtsanwalts) sind dagegen gesondert zu entlohnen.
Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte „ungewöhnliche Umfang“ bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt (vgl. Michalek-Tades aaO Anm.1 und 2 zu § 3 NTG).
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Verrechnungsart auf die im § 8 Abs. 5 AHR vorgesehene gesonderte Verrechnung „sonstiger Leistungen“. Soll aber - wie schon erörtert - durch die Verweisung auf die Ansätze des Notariatstarifs eine weitgehende Gleichstellung der Rechtsanwälte mit den Notaren bei gleichartiger Tätigkeit erreicht werden, so darf der Rechtsanwalt Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden nur dann als „sonstige Leistungen“ gesondert verrechnen, wenn sie nicht schon nach § 2 bzw. § 3 NT mitabgegolten sind: Das sind jene Verrichtungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen; dagegen werden jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß § 3 Abs. 1 NTG abgegolten, ohne daß dem Notar (bzw. Rechtsanwalt) die Möglichkeit eröffnet wäre, dem Auftraggeber - ähnlich wie beim Einheitssatz (§ 23 Abs. 2 RATG) - anstelle der Werterhöhung die einzelnen Leistungen gesondert zu verrechnen.
Mit Recht verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß die vom Kläger im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags erbrachten Leistungen - mit Ausnahme der Beschaffung des Handelsregisterauszugs - ihrer Art nach Verrichtungen sind, die gewöhnlich mit der Verfassung eines - gewiß komplizierten - Vertrags verbunden sind, handelt es sich doch dabei fast ausschließlich um Besprechungen mit den Parteien, Informationsaufnahmen, fernmündliche Erhebungen sowie die Übermittlung von Vertragsentwürfen und die Entgegennahme von Einwänden und Änderungswünschen der Parteien, die aber nicht nur die Weitläufigkeit der Tätigkeit durch langdauernde Verhandlungen mit den Parteien, die Klärung schwer durchschaubarer Sachzusammenhänge und die mehrfache Umarbeitungen des Vertragsentwurfs, sondern auch deren besondere Schwierigkeiten klar zum Ausdruck bringen: Dem haben die Vorinstanzen aber ohnedies durch Erhöhung der Wertgebühr im gesetzlichen Höchstausmaß durch deren Verdoppelung gemäß § 3 Abs. 1 NTG Rechnung getragen; für die gesonderte Verrechnung dieser Verrichtungen bietet - abgesehen von der Beschaffung eines Handelsregisterauszugs - § 8 Abs. 5 AHR bei richtiger Auslegung keine Handhabe.
Da somit gegen die Berechnung des Honorars des Klägers durch das Gericht zweiter Instanz (Berufungsurteil, S. 22) keine Bedenken bestehen und auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht wurden, ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auch in diesem Umfang auf den § 40 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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