Rechtssatz
Bei Beurteilung des Maßes der Lärmbeeinträchtigung, die der Mieter noch hinnehmen muss, sind die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB analog heranzuziehen. Auch Einwirkungen, die sich als eine Änderung gegenüber dem tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages darstellen, sind vom Mieter zu dulden, wenn sie das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß nicht überschreiten.
1 Ob 596/83 | OGH | 01.06.1983 |
Veröff: EvBl 1983/171 S 661 = ImmZ 1985,397 |
3 Ob 2413/96s | OGH | 18.12.1996 |
nur: Bei Beurteilung des Maßes der Lärmbeeinträchtigung, die der Mieter noch hinnehmen muss, sind die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB analog heranzuziehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00596_8300000_001
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