OGH 1Ob5/95 (RS0045992)

OGH1Ob5/9527.3.1995

Rechtssatz

Die Kenntnis des Ablehnungswerbers oder seines Prozeßbevollmächtigten vom behaupteten Ablehnungsgrund muß sich auf jene Tatsachen beziehen, die nach Ansicht der Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen; Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist aber auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus.

Normen

JN §21 Abs2

1 Ob 5/95OGH27.03.1995
7 Ob 90/01pOGH27.04.2001

nur: Voraussetzung für die Ausübung des Ablehnungsrechtes ist auch die Kenntnis der Person des/der mit der Sache befaßten Richters/Richter, Kennenmüssen reicht nicht aus. (T1)

6 Ob 213/05zOGH06.10.2005

Beisatz: Hier: Einlassung in Berufungsverhandlung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00005_9500000_002

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