OGH 1Ob591/82 (RS0022290)

OGH1Ob591/825.5.1982

Rechtssatz

Der beherrschende Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung) wurde durch das EheRÄG infolge Beseitigung der die Frau benachteiligenden Vermutungen sogar noch verschärft. Infolge der Gütertrennung ist auch jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger; auch die Ehegatten können zueinander in einem solchen Verhältnis stehen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe.

Normen

ABGB §1237

1 Ob 591/82OGH05.05.1982

Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17)

10 ObS 54/96OGH26.03.1996

Auch; nur: Beherrschender Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung). (T1) Beisatz: Vom gesetzlichen Grundsatz der Gütertrennung ist die Gütergemeinschaft die Ausnahme. (T2) Veröff: SZ 69/81

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00591_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)