Normen
ABGB §1165 F
1 Ob 589/91 | OGH | 24.06.1992 |
3 Ob 48/04m | OGH | 26.05.2004 |
Auch; Beisatz: Als Subunternehmer wird derjenige bezeichnet, der die vom Besteller des Werks dem Unternehmer übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Unternehmer selbst vertraglich übernimmt und in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen ausführt. Auch ein Generalunternehmer schließt (meist) Werkverträge mit Nach-oder Subunternehmern, mit deren Hilfe er das von ihm versprochene Werk erbringt. (T1) |
2 Ob 223/14d | OGH | 06.08.2015 |
Beis wie T1 |
2 Ob 129/15g | OGH | 28.06.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Charakteristisch für den Generalunternehmervertrag ist, dass der Generalunternehmer die versprochenen Werke nicht oder nicht zur Gänze im Rahmen seines eigenen Unternehmens erbringt, sondern seinerseits weitere Werkverträge mit Subunternehmern abschließt. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19920624_OGH0002_0010OB00589_9100000_001
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