1 Ob 586/79 | OGH | 02.05.1979 |
Veröff: EvBl 1979/233 S 635 = JBl 1980,259 (Wilhelm) |
2 Ob 571/79 | OGH | 06.11.1979 |
Beisatz: Mittelbares Finanzierungsleasing. (T1) Veröff: SZ 52/157 |
6 Ob 652/79 | OGH | 19.12.1979 |
Auch; Veröff: JBl 1981,317 |
5 Ob 685/80 | OGH | 07.10.1980 |
Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Leasingnehmer sämtliche dem Leasinggeber als Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlung geltend machen konnte. (T2) Veröff: SZ 53/128 = JBl 1982,647 |
5 Ob 509/89 | OGH | 21.02.1989 |
Beisatz: Hier: Ausschluss jeglicher Gewährleistung für fabriksneue Waren. (T3) |
3 Ob 12/09z | OGH | 19.05.2009 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 59/09v | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Klauseln „Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Produkthaftungsgesetz anderes ergibt." und „Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber werden hievon nicht berührt." (Klausel 7 und 9) in AGB für Finanzierungsleasingverträge sind unwirksam. (T4); Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 4), RS0016908 (T10). (T5) |
6 Ob 217/09v | OGH | 12.11.2009 |
Auch; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T6) |
3 Ob 35/10h | OGH | 28.04.2010 |
Auch |
2 Ob 1/09z | OGH | 22.04.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 4. (T7); Beisatz: Überwälzt eine Klausel die Sachgefahr umfassend auf den Leasingnehmer, ohne zu unterscheiden, ob der Leasinggeber ihm bereits die ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit verschafft hatte oder nicht, so ist sie unzulässig. Hier: Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten (Klausel 11). (T8); Beisatz: Durch diese Klausel wird dem Leasingnehmer - zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine nach § 9 KSchG unzulässige Mängelrügeobliegenheit aufgebürdet. (T9); Veröff: SZ 2010/41 |
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00586_7900000_001
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