Normen
ABGB §1295 IId4a
1 Ob 583/89 | OGH | 24.05.1989 |
7 Ob 289/00a | OGH | 14.02.2001 |
8 Ob 127/04s | OGH | 20.01.2005 |
3 Ob 6/07i | OGH | 29.03.2007 |
Auch; Beisatz: Weder der Umstand, dass auch hoch konzentriert fahrenden professionellen Schifahrern Kanten-und Belastungsfehler unterlaufen, noch die Tatsache, dass bestimmte -schließlich vom Schifahrer frei wählbare-Schiformen bestimmte Fehler begünstigen oder weniger wahrscheinlich machen, geben Anlass, Kanten-und Belastungsfehler nicht mehr als typische Folgen relativ überhöhter Geschwindigkeit oder von Aufmerksamkeitsfehlern anzusehen. (T1) |
9 Ob 30/14y | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beisatz: Das Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler), der bei fortgeschrittenen Schiläufern und Snowboardern zumeist auf ein vorangehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist. (T2)<br/>Beisatz: Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen. Es liegt dann am Geschädigten, Umstände darzutun, die ihn entlasten könnten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010OB00583_8900000_001
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