OGH 1Ob582/94

OGH1Ob582/9423.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Inhaber der prot.Firma Rudolf P*****,***** vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erich J*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Putz, Dr.Wolfgang Boesch und Dr.Andreas Rischka, Rechtsanwälte in Wien, wegen 724.331 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18.April 1994, GZ 4 R 46/94-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1.Dezember 1993, GZ 15 Cg 140/93-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer zulässigen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts wurde über das Vermögen der beklagten Partei mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 4.November 1994 zu AZ 3 S 309/94 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Eva Rieß zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56; 6 Ob 627/92).

Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Rückforderung einer irrtümlichen Doppelzahlung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21; SZ 59/45, SZ 56/32; 6 Ob 627/92 uva). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

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