1 Ob 573/95 | OGH | 22.11.1995 |
2 Ob 355/98i | OGH | 20.05.1999 |
Vgl |
6 Ob 34/00v | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. (T1) |
6 Ob 141/03h | OGH | 11.09.2003 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gelten. (T2) |
6 Ob 309/02p | OGH | 29.04.2004 |
Vgl; Beis wie T2 |
8 Ob 124/16t | OGH | 28.03.2017 |
Vgl; Beis wie T1 |
5 Ob 16/19t | OGH | 13.06.2019 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_001
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