Normen
1 Ob 57/01s | OGH | 29.05.2001 |
10 Ob 32/12x | OGH | 10.09.2012 |
Auch |
10 Ob 32/12x | OGH | 17.12.2012 |
Auch |
4 Ob 228/12a | OGH | 17.12.2012 |
Auch; Beisatz: Wird ein Rekurs (auch) namens des Jugendwohlfahrtsträgers mit dessen Wissen und Willen eingebracht und fehlt bloß die Unterschrift, liegt ein verbesserungsfähiger Formmangel vor, der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigt. Eine außerhalb der Rekursfrist eingebrachte „Beitrittserklärung“ wäre diesfalls unter dem Blickwinkel der §§ 84, 85 ZPO zu prüfen. (T1) |
2 Ob 92/12m | OGH | 25.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“. (T2) |
10 Ob 52/13i | OGH | 25.02.2014 |
Beis wie T2 |
10 Ob 110/18a | OGH | 22.01.2019 |
Auch; Beisatz: Ein Beitritt setzt ein Rechtsmittel voraus, das keine Form- und Inhaltsmängel aufweist und keiner Verbesserung bedarf. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00057_01S0000_001
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