OGH 1Ob57/01s (RS0115499)

OGH1Ob57/01s22.1.2019

Rechtssatz

Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.

Normen

UVG §9 Abs2

1 Ob 57/01sOGH29.05.2001
10 Ob 32/12xOGH10.09.2012

Auch

10 Ob 32/12xOGH17.12.2012

Auch

4 Ob 228/12aOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Wird ein Rekurs (auch) namens des Jugendwohlfahrtsträgers mit dessen Wissen und Willen eingebracht und fehlt bloß die Unterschrift, liegt ein verbesserungsfähiger Formmangel vor, der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigt. Eine außerhalb der Rekursfrist eingebrachte „Beitrittserklärung“ wäre diesfalls unter dem Blickwinkel der §§ 84, 85 ZPO zu prüfen. (T1)

2 Ob 92/12mOGH25.10.2012

Auch; Beisatz: Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“. (T2)

10 Ob 52/13iOGH25.02.2014

Beis wie T2

10 Ob 110/18aOGH22.01.2019

Auch; Beisatz: Ein Beitritt setzt ein Rechtsmittel voraus, das keine Form- und Inhaltsmängel aufweist und keiner Verbesserung bedarf. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00057_01S0000_001

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