OGH 1Ob561/89 (RS0050066)

OGH1Ob561/8914.6.1989

Rechtssatz

Der gesamte Bereich des Strafvollzuges fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd1c
StVG allg

1 Ob 561/89OGH14.06.1989

Veröff: SZ 62/105 = EvBl 1989/158 S 623 = JBl 1990,245 (Kerschner)

1 Ob 22/90OGH13.02.1991
1 Ob 27/92OGH15.09.1992

Auch; Beisatz: Alle im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug durch gerichtliche (Untersuchungshaft) Haft stehenden Handlungen und Unterlassungen des Justizwachepersonals erfolgen in Ausübung der Hoheitsverwaltung. (T1)

1 Ob 5/94OGH14.07.1994

Auch

1 Ob 32/95OGH28.06.1995

Auch

1 Ob 27/95OGH04.06.1996

Beisatz: Darunter fällt auch die Fürsorgepflicht des Bundes für die Strafgefangenen im Zusammenhang mit den diesen zugewiesenen Arbeiten (§ 49 Abs 3 StVG. (T2) Veröff: SZ 69/132

1 Ob 330/99gOGH14.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Strafvollzugsgesetz regelt das besondere öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis zwischen dem Bund und Strafgefangenen. Die Zuweisung von Arbeit an Strafgefangene und deren organisatorische Gestaltung und Entlohnung sind Teile dieses öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses. Die Entlohnung der Arbeit eines Strafgefangenen ist nicht Bestandteil der durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte. (T3); Veröff: SZ 73/8

1 Ob 99/08bOGH30.09.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Einrichtung, in der ein Beschuldigter über Anbot der Staatsanwaltschaft gemeinnützige Leistungen im Zuge der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens erbringt, wird nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. (T4); Bem: Siehe dazu RS0124125. (T5); Veröff: SZ 2008/140

1 Ob 79/16yOGH24.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_0010OB00561_8900000_002

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