OGH 1Ob558/77 (RS0020596)

OGH1Ob558/7725.5.1977

Rechtssatz

Der Pensionsvertrag, den der Hotelier mit seinem Gast abschließt, enthält Elemente des Bestandvertrages, allein neben der Wohnung wird dem Gast auch die Verpflegung gewährt und wird für seine Bedienung gesorgt. Insgesamt entsteht dadurch ein Vertragstypus, der materiell-rechtlich in manchen Beziehungen nach den Normen des ABGB über den Bestandvertrag behandelt werden kann, durch das Zusammenwirken dieser verschiedenen Elemente erhält der Vertrag aber einen eigenartigen Charakter, so dass er als ein Vertrag sui generis behandelt werden muss.

Normen

ABGB §1090 IIe
JN §83 Abs1

1 Ob 558/77OGH25.05.1977

Veröff: SZ 50/74 = MietSlg 29588 = RZ 1977/135 S 262

6 Ob 657/78OGH01.09.1978

Auch; Veröff: MietSlg 30249

1 Ob 131/13sOGH19.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses. (T1)<br/>Beisatz: Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0010OB00558_7700000_002

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