OGH 1Ob551/84 (RS0040092)

OGH1Ob551/842.5.1984

Rechtssatz

Ein Sachverhalt ist schon dann außer Streit gestellt, wenn das Vorbringen einer Partei zu diesem Sachverhalt mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt.

Normen

ZPO §266 DIII
ZPO §266 DIV

1 Ob 551/84OGH02.05.1984
3 Ob 156/05wOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Es liegt jedoch im Anwaltsprozess kein Tatsachengeständnis iSd §§266f ZPO vor, wenn nicht etwa im Vorbringen des Beklagten die Richtigkeit von Klagebehauptungen zugestanden wird, sondern der Kläger (bloß) in der Aussage des Beklagten sein Vorbringen bestätigt sieht. (T1)

7 Ob 62/14iOGH07.05.2014

Auch; Beisatz: Umstände, die sich nur aus einer Parteienaussage ergeben, können nicht als außer Streit stehend oder zugestanden gewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorbringen einer Partei mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt. Im Anwaltsprozess kann ein Geständnis nur in dem vom Rechtsanwalt erstatteten Vorbringen erfolgen. Eine Aussage ist kein Vorbringen. (T2)

10 ObS 150/21pOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Außer Streit gestellt können nur Sachverhalte werden, nicht auch Rechtsfragen. Hier: Frage der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 106 Abs 1 GSVG. (T3)

5 Ob 129/21pOGH21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00551_8400000_001

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