OGH 1Ob54/97s

OGH1Ob54/97s25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** G***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Helmut Destaller, Dr.Gerald Mader und Dr.Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Rudolf T*****, und 2) Richard P*****, beide *****, vertreten durch Dr.Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 112.700,60 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.November 1996, GZ 3 R 199/96a-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Verfahrensmängel wurden bereits vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen (S 5 bis 7 des Urteils der zweiten Instanz), weshalb die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens - nur diese wurde behauptet - im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (1 Ob 1537/96; 4 Ob 1526/95; 9 Ob 1539/94 uva).

Die Behauptungen, es sei keine Lagerung von Fertigprodukten vorgenommen worden, weshalb eine Lagergebühr überhaupt nicht verrechnet werden könne, bzw. die Lagergebühr sei doppelt (für Rohstoffe und für Fertigprodukte) verrechnet worden, sind feststellungsfremd. Die Vorinstanzen gingen davon aus, daß auch Fertigprodukte den gelegten Rechnungen entsprechend (länger als einen Monat) gelagert worden seien, überdies sei aber auch die Lagerung von Rohstoffen erfolgt (S 7 bis 9 des Ersturteils, S 9 des Urteils der zweiten Instanz). Eine Doppelverrechnung der Lagergebühr hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht stattgefunden.

Nach den Feststellungen waren im Hinblick auf die Erteilung des kurzfristigen Auftrags durch die beklagten Parteien sowohl für die Produktion wie auch für die Verladung insgesamt 37 Überstunden erforderlich und wurden sie auch geleistet. Diese sind jedenfalls abzugelten, und zwar unabhängig davon, ob die beklagten Parteien allenfalls nur die Bezahlung von (ca) 10 Überstunden wegen der Verladung ausdrücklich (siehe Blg./S) zugestimmt hätten.

Nach den Feststellungen ist das Schreiben der klagenden Partei vom 13.6.1994 (Blg./H) den beklagten Parteien zugekommen, sie beantworteten es aber nicht (S 6 des Ersturteils, S 8 des Berufungsurteils). Die beklagten Parteien haben beim hier vorliegenden Handelsgeschäft zwar nicht "Geschäfte für andere" besorgt, sondern ihr eigenes Geschäft abgewickelt, sodaß § 362 Abs 1 HGB nicht anzuwenden ist (vgl. Ostheim in WBl 1992, 24; ÖBA 1988, 399; 7 Ob 536/76; Schuhmacher in Straube, HGB**2, Rz 7 zu § 362), damit ist aber für die beklagten Parteien nichts gewonnen. Die klagende Partei, die mit ihnen in laufender Geschäftsverbindung stand, hat nämlich im Schreiben vom 13.6.1994 (Blg./H) ausdrücklich darauf hingewiesen, sie sei bei längerer Lagerung gezwungen, auch für die Rohstoffe Lagergebühr zu verrechnen. Das Schweigen auf diese Mitteilung muß als Zustimmung zur Verrechnung dieser Lagergebühren iSd § 346 HGB gewertet werden, weil die Beklagten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ansonsten verpflichtet gewesen wären, ablehnend zu reagieren (vgl. SZ 68/90; 4 Ob 41/95; JBl 1993, 782; WBl 1992, 23 mit diesbezüglich zustimmender Besprechung Ostheims; SZ 55/168; 6 Ob 747/81; JBl 1977, 593; SZ 37/119; Sz 18/144; Kramer in Straube, HBG**2, Rz 40 zu § 346). Diese Verpflichtung besteht in der Regel im Rahmen einer schon angebahnten Geschäftsverbindung (MietSlg 28.104; 6 Ob 747/81 ua).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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