Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 68.419,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.403,20 Umsatzsteuer und S 48.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Emmerich A***** war geschäftsführender Gesellschafter der O*****gesellschaft mbH (im folgenden: Gesellschaft). Diese unterhielt bei beiden Parteien Kreditkonten. Für Emmerich A***** bestand bei der beklagten Partei weiters auch ein ungesichertes Privatkonto. Am 21. September 1989 ersuchte Emmerich A***** die beklagte Partei, das Gesellschaftskonto von 3 Mill. S, das mit S 500.000 überzogen war, auszuweiten. Der beklagten Partei kam die vorgelegte Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 31. August 1989 ungeachtet des Umstandes, daß sie ein positives Geschäftsergebnis aufwies, deshalb bedenklich vor, weil Firmen- und Privatvermögen nicht völlig getrennt behandelt worden waren. Sie erklärte sich mit der Kreditausweitung nicht einverstanden, sie legte vielmehr Emmerich A***** nahe, die Geschäftsverbindungen zu beenden. Damit war dieser einverstanden. Auf dem Privatkreditkonto hafteten rund 4 Mill S aus. Emmerich A***** sicherte zu, den Privatkredit am 25. September 1989, 12 Uhr, abzudecken. Das Geschäftskonto sollte erst am 3. Oktober 1989 glattgestellt werden.
Das Kreditkonto der Gesellschaft bei der klagenden Partei hatte einen Kreditrahmen von 4 Mill. S. Emmerich A***** ersuchte die klagende Partei am Morgen des 25. September 1989, dieses Konto um S 700.000 bis S 800.000 überziehen zu können. Dem stimmte die klagende Partei zu und verständigte davon ihre kontenführende Stelle.
Emmerich A***** stellte zwecks Abdeckung des Privatkreditkontos bei der beklagten Partei am 25. September 1989 unter anderem einen auf das Geschäftskonto der Gesellschaft bei der klagenden Partei gezogenen Verrechnungsscheck über S 1 Mill aus. Der Sachbearbeiter der beklagten Partei Richard D***** fragte bei der klagenden Partei telefonisch wegen der Einlösung des Schecks an. Der Verwendungszweck wurde dabei nicht genannt. Richard D***** war allerdings nicht bekannt, ob es sich bei dem auf dem Scheck angegebenen Konto um ein Privatkonto des Emmerich A***** oder um ein Geschäftskonto handelt. Grundlage dieser Anfrage war das Abkommen der Fachverbände der Banken und der Österreichischen Postsparkasse betreffend Scheckanfragen und Einlösungszusagen vom 28. April 1988, das folgenden wesentlichen Wortlaut hat:
"1. Die Vertragspartner kommen überein, Scheckanfragen auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Notwendigkeit einer sofortigen Disposition durch den Scheckeinreicher besteht. Es steht den Vertragspartnern grundsätzlich in jedem Einzelfall frei, auf eine Scheckanfrage eine Einlösungszusage zu erteilen oder die Erteilung abzulehnen. Sofern die bezogene Bank eine Einlösungszusage erteilt, gelten hiefür folgende Bedingungen:
2. Mit einer Einlösungszusage verpflichtet sich die bezogene Bank der anfragenden Bank gegenüber unwiderruflich zur Einlösung des Schecks, soferne die Unterschrift des Ausstellers mit der auf dem Unterschriftsprobenblatt befindlichen Unterschrift übereinstimmt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit des Schecks sowie für die Berechtigung des Einreichers (insbesondere: formelle Geschlossenheit der Indossamentenkette bei Orderschecks) gegeben sind und der Scheck innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfrist bei der das Konto des Ausstellers führenden Stelle der bezogenen Bank vorliegt, auch wenn der Scheck im Inkassowege zunächst bei einer anderen Stelle der bezogenen Bank einlangt.
3. Bei der Scheckanfrage hat der anfragende Sachbearbeiter zur eindeutigen Identifizierung des Schecks Kontonummer, Schecknummer, Scheckbetrag, Ausstellungsort und, sofern erkennbar, Namen des Ausstellers anzugeben. Weiters ist schon bei der Formulierung der Scheckanfrage auf die Verwendung des Begriffes "Einlösungszusage" zu achten. Sollten jedoch bei einer positiven Beantwortung der Anfrage andere Formulierungen verwendet werden wie "Deckungszusage", "Scheck geht in Ordnung", "Scheck o.k." etc. gilt diese Zusage ebenfalls als Einlösungszusage im Sinn des Punktes 2. dieses Abkommens ......"
Die Sachbearbeiterin der klagenden Partei Helga S***** gab nach Bekanntgabe der Kontonummer, der Scheckendnummer und des Scheckbetrages ungeachtet des Umstandes, daß der Überziehungsrahmen durch die Schecksumme überschritten wurde, eine Einlösungszusage im Sinne dieses Abkommens ab. Der Scheck wurde in der Folge auch honoriert.
Die klagende Partei begehrt die Rückzahlung des eingelösten Scheckbetrages von S 1 Mill. Die beklagte Partei sei zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Verrechnungsschecks in Kenntnis gewesen, daß sich sowohl Emmerich A***** als auch die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten befunden hätten und Emmerich A***** zu Lasten der Gesellschaft widerrechtlich finanzielle Transaktionen durchgeführt habe. Nach den Grundsätzen des redlichen Bankverkehrs wäre die beklagte Partei anläßlich der Einholung der Einlösungszusage verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, daß der Scheckbetrag einzig und allein dazu dienen sollte, ein bei ihr bestehendes Privatkonto des Emmerich A***** abzudecken. Der beklagten Partei sei es nur darum gegangen, in Kenntnis der Umstände das Risiko der Zahlungsunfähigkeit auf die klagende Partei zu übertragen. Wäre die beklagte Partei dieser Aufklärungspflicht nachgekommen, hätte die klagende Partei keine Einlösungszusage erteilt, auch bei Vorlage des Schecks ohne Einlösungszusage wäre dieser nicht honoriert worden.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder des Emmerich A***** gehabt, eine Aufklärungspflicht habe nicht bestanden, Aufklärung zu geben wäre auch wegen des Bankgeheimnisses nicht möglich gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Feststellung, der beklagten Partei sei zum Zeitpunkt der Einlösungszusage die Zahlungsunfähigkeit des Emmerich A***** oder der Gesellschaft bekannt gewesen, habe nicht getroffen werden können.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß durch die Einlösungszusage eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Garantiehaftung begründet worden sei. Im Hinblick darauf, daß bei Einreichung des Schecks dem Schalterangestellten der beklagten Partei nicht bekannt sein konnte und auch tatsächlich nicht bekannt gewesen sei, ob dieser Scheck auf ein Privatkonto oder ein Firmenkonto gezogen sei und auch nicht, ob es sich bei dem bei der beklagten Partei bestehenden Girokonto, auf das nach dem Auftrag des Einreichers der Scheckbetrag gutzuschreiben gewesen sei, um ein Privatkonto oder ein Firmenkonto gehandelt habe, habe er anläßlich der Einlösungsanfrage den Verwendungszweck des Scheckbetrages nicht bekanntgeben können. Dazu habe auch keine Verpflichtung bestanden und es sei im übrigen auch von der Angestellten der klagenden Partei nicht gefragt worden, wozu die Valuta dienen solle. Der Standpunkt der klagenden Partei, die beklagte Partei sei bei Einholung der Einlösungszusage verpflichtet gewesen, den Verwendungszweck des Scheckbetrages der klagenden Partei bekanntzugeben, sei daher nicht zutreffend. Dem Aussteller des Schecks Emmerich A***** sei kurz vor der Einreichung des Schecks bei der beklagten Partei und der unmittelbar darauf von der beklagten Partei erfolgten Einlösungsanfrage bei der klagenden Partei die Überziehungsmöglichkeit des Kontos von der klagenden Partei eingeräumt worden. Hätte daher Emmerich A***** zum Zeitpunkt der Erteilung der Einlösungszusage den Scheck statt bei der beklagten Partei bei der klagenden Partei als bezogener Bank eingereicht, wäre er im Hinblick auf die gewährte Überziehung des Kreditrahmens jedenfalls von der klagenden Partei wohl eingelöst worden, unbeschadet, daß der Scheckbetrag dann von Emmerich A***** zur Abdeckung eines Privatkontos bei der beklagten Partei tatsächlich verwendet worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Es schloß sich bei weitgehend gleichem Sachverhalt der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes WM 1978, 873, an. Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber der klagenden Partei hätten es erfordert, daß die beklagte Partei bei der Scheckanfrage den Bestimmungszweck des Scheckbetrages hätte offenlegen müssen. Dieser Aufklärungspflicht habe die beklagte Partei der ganzen Sachlage nach zumindest fahrlässig nicht entsprochen, denn sie habe die klagende Partei über den mit der Einlösungszusage verfolgten Zweck nicht aufgeklärt. Es habe für die beklagte Partei bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmannes erkennbar sein müssen, daß für den Willensentschluß der klagenden Partei zur Abgabe der Einlösungszusage die Kenntnis des Umstandes, daß Emmerich A***** das Geld bloß umschichte, wesentlich sein könnte. Daß die klagende Partei auch dann die Einlösung des Schecks zugesagt hätte, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, müsse die beklagte Partei behaupten und beweisen. Das sei nicht geschehen. Die Urteilsausführungen des Erstgerichtes, daß der in Rede stehende Scheck, wäre er von Emmerich A***** zum Zeitpunkt der Erteilung der Einlösungszusage statt bei der beklagten Partei bei der klagenden Partei eingereicht worden, im Hinblick auf die zuvor gewährte Überziehung des gewährten Kreditrahmens der Gesellschaft jedenfalls von der klagenden Partei wohl eingelöst worden wäre, unbeschadet, daß der Scheckbetrag dann von Emmerich A***** zur Abdeckung eines Privatkontos bei der beklagten Partei tatsächlich verwendet worden sei, stellten keine Tatsachenfeststellungen, sondern Betrachtungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dar, denen keine entsprechenden Feststellungen zugrundelägen. Selbst wenn man aber diesen Ausführungen Feststellungscharakter zubilligte, müßten sie als sogenannte überschießende Feststellungen schon deswegen unbeachtet bleiben, weil ihnen keine wie immer geartete Prozeßbehauptung der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Partei zugrundeliege.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Das Akzeptverbot des Art. 4 ScheckG steht außerscheckrechtlichen Einlösungszusagen der bezogenen Bank nicht entgegen (SZ 61/59;
Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 7/4;
Koziol aaO 7/91; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz17 510; Canaris, Bankvertragsrecht3 Rz 730; Horn, Bürgschaften und Garantien4 28; Pecher in Münchener Kommentar2 Rz 8 vor § 765 BGB; Thomas in Palandt51 829). Gleichgültig, ob man darin die Annahme der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung durch die angewiesene Bank sieht (Koziol aaO) oder, wie die übrigen genannten Autoren, eine selbständige Garantieerklärung und somit den Abschluß eines Garantievertrages, Inhalt dieser Erklärung der bezogenen Bank ist in jedem Fall die verbindliche Zusage, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen (Koziol aaO;
Thomas aaO).
Eine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Antragsgegner vom Vertragsabschluß abhalten könnten, besteht nicht (JBl. 1987, 657; Reischauer in Rummel2 Rz 15 vor §§ 918 ff; Heinrichs in Palandt51 88). Jeder Teil muß somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen. Eine solche Verpflichtung zur Aufklärung ist allerdings dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (WBl. 1988, 341 mwN; SZ 59/193; RdW 1985, 370; Reischauer aaO; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 3 zu § 870; vgl. Heinrichs aaO 222). Solche Aufklärungspflichten der Bank ihren Kunden gegenüber wurden zwar im Einzelfall schon mehrfach bejaht (vgl. die von Reischauer aaO angegebenen Entscheidungen). Eine Warnpflicht der Bank wurde ganz allgemein für den Fall angenommen, daß sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch ihres Kunden, z.B. eines Kreditnehmers, hatte (SZ 58/153; SZ 57/70; SZ 56/81). Gerade diese Voraussetzung liegt aber entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung nicht vor, konnte doch das Erstgericht nicht feststellen, daß der beklagten Partei zum Zeitpunkt der Einholung der Einlösungszusage die Zahlungsunfähigkeit des Emmerich A***** oder der Gesellschaft bekannt war; der beklagten Partei war die Zwischenbilanz der Gesellschaft zum 31. August 1989, die ein positives Geschäftsergebnis aufwies, nicht deshalb bedenklich, weil aus ihr der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch erkennbar gewesen wäre, sondern weil Firmen- und Privatvermögen nicht völlig getrennt behandelt worden waren.
Entgegen dem Berufungsgericht kann aber auch nicht angenommen werden, nur deshalb, weil Emmerich A***** im Einvernehmen mit der beklagten Partei seine dortige Geschäftsverbindung beendete, mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta des Privatkredites zum 25. September 1989, 12 Uhr, einverstanden war und der Verrechnungsscheck zur Abdeckung des Privatkreditkontos dienen sollte, sei die beklagte Partei verpflichtet gewesen, dies der klagenden Partei ohne Aufforderung offenzulegen. Die Rechtssätze der Entscheidung desdeutschen Bundesgerichtshofes WM 1978, 873 = MRD 1979, 33, die ohne weitere Kommentierung von Canaris aaO, Baumbach-Hefermehl aaO 511 f und Horn 28 f wiedergegeben werden, sind nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Bundesgerichtshof betonte, daß unter den besonderen Umständen des Falles die um eine Einlösungszusage anfragende Bank zur Mitteilung verpflichtet gewesen wäre, mitzuteilen, daß mit dem Scheckbetrag ihr Engagement abgelöst werden sollte. Entgegen der österreichischen Bankpraxis steht die der Bundesrepublik Deutschland solchen Einlösungszusagen eher kritisch gegenüber (vgl. Thomas aaO 829; Canaris aaO). So ist in Österreich ein auch auf diesen Fall anwendbares Abkommen der Fachverbände der Banken und der Österreichischen Postsparkasse über eine Scheckanfrage und Einlösungszusage abgeschlossen worden. Punkt 3 dieses Abkommens regelt den Inhalt der Anfrage. Diese hat sich auf die zur eindeutigen Identifizierung des Schecks erforderlichen Daten zu beschränken. Selbst eine Mitteilung, ob es sich um einen Bar- oder um einen Verrechnungsscheck handelt, ist nicht erforderlich. Daraus folgt, daß die maßgeblichen österreichischen Verkehrskreise selbst weitere Angaben der anfragenden Bank, insbesondere solche über den Zweck der Einlösung, nicht für erforderlich halten. Dies ist auch nicht unbillig, weil es in erster Linie der klagenden Partei zugekommen wäre, ihre Interessen zu wahren, wofür eine Reihe von Möglichkeiten offenstanden: So stand es ihr nach dem genannten Abkommen frei, die Erteilung der Einlösungszusage ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sie konnte von sich aus Aufklärung über die geplante Verwendung der Scheckvaluta begehren; sie konnte aber vor allem, wenn sie sich schon zu einer Ausweitung des der Gesellschaft gewährten Kreditobligos bereitfand, die Verwendung der Kreditmittel zur Anschaffung neuer Werte dadurch sicherstellen, daß sie Überweisungen nur aufgrund der Vorlage offener neuer Rechnungen vornehmen werde. All dies hat die beklagte Partei nicht getan. Sie kann dann aber nicht die beklagte Partei dafür verantwortlich machen, daß diese aus der von der klagenden Partei erst am selben Tag gewährten Kreditausweitung Nutzen zog. Abgesehen davon, daß eine entgegen Punkt 1 des Abkommens gestellte Anfrage die wirksam erteilte Einlösungszusage nicht ungültig machte, lagen auch diese Voraussetzungen vor, mußte doch die beklagte Partei und ihr Kunde im Hinblick auf das vereinbarte Fälligkeitsdatum sicher sein, daß der Scheckbetrag auch eingelöst wird.
Liegt aber eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht vor, ist das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; Kosten für die Berufungsmitteilung konnten mangels Verzeichnung nicht zuerkannt werden.
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