Spruch:
Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Begründung
Die von den Parteien am 3.Oktober 1959 geschlossene Ehe wurde am 2. Oktober 1981 gemäß § 55 a EheG geschieden und gleichzeitig auch die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Im Scheidungsfolgenvergleich übertrugen die Parteien die elterlichen Rechte den beiden mj. Kindern gegenüber der Mutter, verzichteten wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse und der Not und behielten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vor.
Die Antragstellerin stellte sich auf den Standpunkt, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse seien schon während der Ehe mit Notariatsakt vom 7.April 1976 aufgeteilt worden; nur vorsorglich beantragte sie die Zuweisung der Liegenschaft EZ 346 II KG Mutters und verschiedener näher bezeichneter Hausratsgegenstände in ihr Alleineigentum sowie die Löschung des zugunsten des Antragsgegners auf dieser Liegenschaft einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Sie sprach sich gegen die Ausmessung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner aus und wendete gegen einen allfälligen Ausgleichsanspruch bis zu dessen Höhe Gegenforderungen im Gesamtbetrag von S 900.000 zur Aufrechnung ein. Der Antragsgegner begehrte hingegen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Verhältnis 3 : 1 zu seinen Gunsten.
Das Erstgericht sprach aus, daß die genannte Liegenschaft im Eigentum der Antragstellerin verbleibe, verpflichtete den Antragsgegner zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes, wies bestimmte, im einzelnen aufgezählte Fahrnisse dem Antragsgegner und alle übrigen Einrichtungsgegenstände einschließlich des Hausrates der Antragstellerin ins Alleineigentum zu, verhielt die Antragstellerin zu einer Ausgleichszahlung von S 500.000 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Beschlusses, ordnete die pfandrechtliche Sicherstellung dieser Verpflichtung auf der Liegenschaft der Antragstellerin an, verpflichtete die Antragstellerin zur Tragung der Kosten der Löschung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes, zur alleinigen Rückzahlung von vier pfandrechtlich sichergestellten Darlehen und dazu, den Antragsgegner insoweit schad- und klaglos zu halten, und verhielt diesen zur Tragung der Kosten der pfandrechtlchen Sicherstellung der Ausgleichszahlung. Es stellte fest, die Antragstellerin habe nach ihrer Matura im Jahre 1958 bis zur Geburt des zweiten Kindes als Bedienstete des Landesarbeitsamtes monatlich etwa S 1.100 bis S 1.200 netto verdient. Danach habe sie Heimarbeiten verrichtet. Von Ende 1971 bis Ende Feber 1974 sei sie keinem Erwerb nachgegangen. Danach sei sie bis 31.Dezember 1974 bei der Firma I***, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegner war, als Sekretärin tätig gewesen und habe bis 3.Mai 1975 Arbeitslosenunterstützung bezogen. Anfang 1976 habe sie eine Halbtagsbeschäftigung als Sekretärin angenommen und daneben Aushilfsarbeiten verrichtet. Von 1978 bis 1981 habe sie als Sekretärin ein monatliches Einkommen von S 12.000 bis S 13.000 erzielt; seit 24.August 1981 sei sie in einem Architekturbüro als Sekretärin mit einem Monatsnettogehalt von S 13.000 beschäftigt. Außerdem habe sie stets den Haushalt versehen und die Kinder betreut. Der Antragsgegner habe nach seiner Matura an der HTL Innsbruck bis 1959 an der Technischen Hochschule Graz studiert, am 18. August 1959 eine Stelle als Techniker mit einem monatlichen Einkommen von S 1.900 bis S 2.500 angetreten und dort bis 1967 gearbeitet. Von 1967 bis 1971 habe er zehn verschiedene Stellen innegehabt und bei jedem Arbeitsplatzwechsel eine Einkommenssteigerung erzielt. Ab 1973 habe er das Unternehmen der Firma I*** als Geschäftsführer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa S 20.000 geleitet. 1976 sei das Unternehmen in Konkurs geraten; gleichzeitig sei der Antragsgegner von Depressionen befallen worden und habe bis 1977 Krankengeld bezogen. Danach habe er als Vertreter gearbeitet, doch sei das Dienstverhältnis krankheitshalber aufgelöst worden. 1979 habe er noch ein Dreivierteljahr lang in einem Zweigwerk der Aluminiumwerke Ranshofen gearbeitet, sei aber auch dort krankheitshalber ausgeschieden. Seither sei der Antragsgegner, der an einer manisch-depressiven Krankheit leide, nicht mehr erwerbstätig.
Unmittelbar nach der Eheschließung hätten die Parteien ein Zimmer in der Wohnung der Eltern der Antragstellerin bewohnt. 1963 hätten sie eine Wohnung in Natters gegen einen monatlichen Mietzins von S 1.200 und 1970 das Einfamilienhaus in Mutters bezogen. Bei der Eheschließung hätten die Parteien über keinerlei Vermögen verfügt. Das eheliche Gebrauchsvermögen bestehe hauptsächlich aus der Liegenschaft EZ 346 II KG Mutters mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus Schulgasse 42, die im Alleineigentum der Antragstellerin stehe. Auf der Liegenschaft seien Pfandrechte für Bauspardarlehen in der Höhe von S 94.000, S 80.000 und S 156.800, die von den Parteien gemeinsam aufgenommen worden seien, ein Wohnbauförderungsdarlehen von S 170.000 und das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Antragsgegners einverleibt; ein weiteres Bauspardarlehen von S 49.000 sei nur auf einem Hälfteanteil der Antragstellerin pfandrechtlich sichergestellt.
Die Parteien hätten die Liegenschaft um den Kaufpreis von S 134.610 je zur Hälfte erworben, doch habe der Antragsgegner seinen Anteil der Antragstellerin mit Notariatsakt vom 7.April 1976 geschenkt. Die Planungs- und die sonstigen für den Hausbau erforderlichen Vorbereitungsarbeiten habe der Antragsgegner verrichtet; mit den Bauarbeiten habe man im Frühjahr 1969 begonnen und diese nahezu zur Gänze unter Beiziehung von Hilfskräften - so auch des Vaters und eines Bruders der Antragstellerin - selbst verrichtet. Auch die Antragstellerin habe gewisse Arbeiten besorgt und die Arbeiter auf der Baustelle verköstigt. 1976 hätten die Parteien die Garage zu errichten begonnen und 1981 fertiggestellt. Gewisse Arbeiten habe ein Sohn der Parteien verrichtet. Schon zur Anschaffung der Liegenschaft hätten die Parteien ein Bauspardarlehen von S 94.000 in Anspruch genommen; die erforderlichen Eigenmittel hätten sie gemeinsam erwirtschaftet, einen Barbetrag von S 40.000 habe der Vater der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Auch die Mittel zum Hausbau hätten sich die Parteien durch Bauspardarlehen von S 80.000 und S 156.800 sowie ein Wohnbauförderungsdarlehen von S 170.000 verschafft; ein weiteres Bauspardarlehen von S 49.000 habe die Antragstellerin allein aufgenommen. Die gemeinsam aufgenommenen Bauspardarlehen seien in monatlichen Raten von S 2.400, das von der Antragstellerin aufgenommene Darlehen sei in monatlichen Raten von S 420 und das Wohnbauförderungsdarlehen in halbjährlichen Raten von S 1.703 zu tilgen.
Der Vater der Antragstellerin, Ing. Michael S***, habe zum Antragsgegner zunächst ein gutes Verhältnis gehabt, seine Einstellung zu ihm jedoch ab 1976 im Zuge der nun einsetzenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien geändert. Der Vater der Antragstellerin habe außer der erwähnten Zuwendung von S 40.000 auch noch weitere Barleistungen, am 14.Juni 1969 S 44.610 und am 27. Februar 1974 S 45.000, an die Parteien erbracht. Außerdem habe er die Parteien im Zeitraum vom 1.Oktober 1967 bis 3.April 1976 durch monatliche Überweisungen von S 500 (insgesamt daher S 51.500) finanziell unterstützt. Ab 1976 habe er der Antragstellerin durch Barzuwendungen bzw. durch Begleichung von Rechnungen Beträge von insgesamt S 62.750 zur Verfügung gestellt. Außerdem habe er Verbindlichkeiten der Antragstellerin aus deren Bürgschaft für den Antragsgegner im Gesamtbetrag von S 124.834 abgedeckt, ihr vom 2. März 1978 bis 3.September 1978 monatliche Beträge von S 500, vom 4. Oktober 1978 bis 1.Dezember 1981 solche von S 1.000 und vom 1. Jänner 1982 bis 1.Oktober 1985 monatliche Beträge von S 2.000 überwiesen (Gesamtbetrag S 62.500) sowie zur Abdeckung einer Kreditbürgschaft insgesamt S 256.397 und an Betriebskosten zusammen S 19.238 für sie bezahlt. Die Gesamtleistungen des Vaters der Antragstellerin für sie hätten sich auf S 525.719 belaufen. Die Parteien hätten die Geldbewegungen im Zusammenhang mit dem Hausbau und ihrem Lebensunterhalt über ein Konto bei der Raiffeisenkasse Mutters, das im März 1976 einen Debetsaldo von nahezu S 250.000 ausgewiesen habe, abgewickelt. Die Antragstellerin sei deshalb an ihren Vater mit der Bitte um eine weitere finanzielle Zuwendung herangetreten; dieser habe sich dazu unter der Bedingung bereit gefunden, daß ihm der Antragsgegner eine entsprechende Absicherung anbiete. Am 26.März 1976 habe der Vater der Antragstellerin zu deren Gunsten in Anrechnung auf ihr Erbteil S 230.000 überwiesen. Mit notariellem Vertrag vom 7.April 1976 habe der Antragsgegner der Antragstellerin seinen Hälfteanteil an der gemeinsamen Liegenschaft samt den darauf befindlichen Einrichtungsgegenständen geschenkt und sich gleichzeitig der Antragstellerin gegenüber zur Rückzahlung der pfandrechtlich sichergestellten Bauspar- bzw. Wohnbauförderungsdarlehen jeweils zur Hälfte verpflichtet. Während bis zur Errichtung dieses Notariatsaktes die Tilgung der Schulden und die Bestreitung des Lebensunterhalts aus dem gemeinsamen Einkommen der Parteien bzw. aus dem des Antragsgegners getragen worden seien, habe dieser entgegen der vertraglich übernommenen Verpflichtung seither keinerlei Rückzahlungen auf die Darlehen mehr geleistet. Seither habe die Antragstellerin auf die Bauspardarlehen und das Wohnbauförderungsdarlehen bis einschließlich November 1981 allein Rückzahlungen im Gesamtbetrag von S 195.596 aus ihrem Einkommen bzw. aus Zuwendungen durch ihren Vater geleistet.
Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 2.Oktober 1981 hätten die Bauspardarlehen und das Wohnbauförderungsdarlehen insgesamt mit einem Betrag von S 455.633,39 ausgehaftet. Eheliche Ersparnisse hätten die Parteien während ihrer Ehe nicht angesammelt. Die Einrichtung des Hauses sowie der übrige Hausrat seien zur Gänze vor dem Notariatsakt vom 7.April 1976 angeschafft worden. Der Sachwert der Liegenschaft sei einschließlich des Grundwerts (S 765.000) mit S 2,333.750, der Ertragswert mit S 2,005.776 und der Verkehrswert mit S 2,122.000 anzunehmen. Berücksichtige man einen Reparaturaufwand für die mit S 199.070 zu bewertende Garage in der Höhe von S 48.000, verringere sich der Verkehrswert auf S 2,074.000. Die vom Antragsgegner erbrachten Planungs- und Vorbereitungsarbeiten seien mit S 116.526 zu veranschlagen. Auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung vom 2.Oktober 1981 benütze der Antragsgegner bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Aufteilungsverfahren ein Zimmer im Erdgeschoß des Hauses gegen ein monatliches Entgelt von S 1.200, das er allerdings bisher nicht entrichtet habe. Seither sei der Antragsgegner wiederholt in den Wohnbereich der Antragstellerin und der ehelichen Kinder eingedrungen und störe auch immer wieder deren Nachtruhe, indem er in seinem Zimmer brülle oder Scheite gegen die Wand schleudere. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, durch den Notariatsakt vom 7.April 1976 sei die nacheheliche Vermögensaufteilung nicht vorweggenommen worden. Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sei vor allem das Einfamilienhaus, in dem sich die Ehewohnung befinde; die Beiträge der Parteien zum Erwerb der Liegenschaft und zum Hausbau seien als einander gleichwertig anzusehen. Dem Verkehrswert sei der Wert der Planungsarbeiten hinzuzuschlagen. Der Schuldenstand im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei davon abzurechnen. Zu berücksichtigen seien ferner die finanziellen Zuwendungen des Vaters der Antragstellerin, die bis zur Errichtung des Notariatsakts vom 7. April 1976 den Parteien gleichmäßig zugekommen seien, und daß der Antragsgegner seither zur Schuldtilgung nichts beigetragen habe. Da die ehelichen Kinder bei der Mutter blieben, sei deren Wohnbedürfnis größer, sodaß ihr die Liegenschaft zu belassen sei. Über die Aufteilung der Fahrnisse bestehe weitgehendes Einverständnis. Dem Antragsgegner gebühre eine Ausgleichszahlung. Rechne man den Wert der Planungskosten dem Verkehrswert hinzu und ziehe man die finanziellen Zuwendungen des Vaters der Antragstellerin ab dem Notariatsakt, den Schuldenstand bei Aufhebung der Gemeinschaft und die Darlehensrückzahlungen der Antragstellerin davon ab, errechne sich ein Betrag von S 1,076.048, sodaß die Ausgleichszahlung angesichts der gleichwertigen Beitragsleistungen der Parteien abgerundet mit S 500.000 festzusetzen sei. Unter Bedachtnahme auf die beiderseitigen Interessen sei zwar die Ausgleichszahlung der Antragstellerin für die Dauer eines Jahres zu stunden, dafür aber bücherlich sicherzustellen. Das zugunsten des Antragsgegners einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot sei aufzuheben, um der Antragstellerin die Verfügung über die Liegenschaft - etwa durch pfandrechtliche Sicherstellung von Darlehen - zu ermöglichen. Die Abdeckung des Debetsaldos bei der Raiffeisenkasse Mutters durch die Antragstellerin sei nicht zu berücksichtigen, weil diese Schuld erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entstanden sei. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen der Antragstellerin komme schon mangels Gleichartigkeit dieser Forderungen und des Aufteilungsanspruchs nicht in Betracht.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, änderte den erstinstanzlichen Beschluß jedoch infolge Rekurses der Antragstellerin dahin ab, daß es - neben einer geringfügigen Änderung in der Zuteilung der Fahrhabe - die Ausgleichszahlung auf S 400.000 herabsetzte. Zum Rekurs der Antragstellerin führte es aus, die Planungskosten hätten keine Erhöhung des Verkehrswertes zur Folge, sondern seien lediglich bei der Beurteilung des Beitrags des Antragsgegners zu berücksichtigen. Das Erstgericht habe auch ohne ersichtlichen Grund von den von der Antragstellerin vom April 1976 bis November 1981 geleisteten Darlehensrückzahlungen von S 195.596 nur einen Betrag von S 133.096 in Anrechnung gebracht. Dagegen bestünden gegen die Ermittlung des Verkehrswertes von S 2,074.000 keine Bedenken. Von diesem Betrag seien die finanziellen Zuwendungen des Vaters der Antragstellerin ab April 1976 von S 525.719, der bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bestandene Schuldenstand von S 455.663 und die von ihr geleisteten Darlehensrückzahlungen von S 195.596 abzuziehen. Bei Bemessung der Ausgleichszahlung seien die beiderseitigen Beiträge gegeneinander abzuwägen; ferner sei darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Grundlage für beide Teile trotz nun getrennter Lebensführung soweit wie möglich gesichert bleibe. Da die Antragstellerin nicht nur den Haushalt versorgt und die Kinder betreut, sondern auch beim Hausbau mitgeholfen habe, außerdem zumeist auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, die pfandrechtlich sichergestellten Darlehen ab 1976 allein zurückgezahlt und seit der Erkrankung des Antragsgegners auch überwiegend zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe, überwiege ihr Beitrag im Sinne des § 83 EheG. Die Antragstellerin erhalte allerdings auch den größten Teil des Hausrates. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung sei einerseits zu berücksichtigen, daß der Zahlungspflichtige zwar nicht in Bedrängnis geraten dürfe, aber alle seine Kräfte anspannen müsse, zum andern müsse darauf Bedacht genommen werden, daß sich der Zahlungsempfänger damit eine angemessene Wohnung beschaffen könne und ihm die Ausgleichszahlung eine Grundlage für die weitere wirtschaftliche Existenz bieten müsse. Die Ausgleichszahlung sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nach Billigleit mit S 400.000 festzusetzen. Bezüglich der Leistungsfrist sei der Auffassung des Erstgerichtes beizutreten. Soweit die Antragstellerin ins Treffen führe, daß ihre finanzielle Leistungskraft schon durch die Darlehensrückzahlungsverpflichtungen erschöpft sei, werde sie gegebenenfalls einen Teil des Hauses vermieten müssen, um sich die übrigen Mittel zu beschaffen. Die begehrte Aufrechnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Kompensation mit Gegenforderungen gegen rechtsgestaltende Ansprüche gemäß § 1440 ABGB mangels Gleichartigkeit nicht zulässig sei. Der Notariatsakt vom 7.April 1976 stehe einem Aufteilungsanspruch des Antragsgegners nicht entgegen, weil mit dem Vertrag nur der Zweck verfolgt worden sei, den Liegenschaftsanteil des Antragsgegners dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Dem Rekurs des Antragsgegners (ON 99) hielt das Gericht zweiter Instanz entgegen, das Erstgericht habe das Haus trotz der unbestrittenermaßen sehr bedeutsamen Arbeitsleistungen des Antragsgegners beim Hausbau zu Recht der Antragstellerin zugewiesen, weil das Wohnbedürfnis der Antragstellerin und der in ihrer Pflege befindlichen Kinder größer sei als jenes des Antragsgegners. Gemäß § 84 EheG solle die Aufteilung so vorgenommen werden, daß sich die künftigen Lebensbereiche möglichst wenig berühren. Eine räumliche Trennung innerhalb des Hauses sei nicht möglich. Der Antragsgegner habe nach Aufhebung der Gemeinschaft ein Verhalten an den Tag gelegt, das seinen Aufenthalt im Haus für die Antragstellerin unerträglich mache. Soweit der Antragsgegner behaupte, die beiden Kinder würden das Haus demnächst verlassen, liege eine unbeachtliche Neuerung vor. Im übrigen käme eine Zuweisung des Hauses an den Antragsgegner auch nicht in Betracht, weil er seit 1980 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und somit zur Tilgung der Darlehen und der Ausgleichszahlung an die Antragstellerin nicht in der Lage wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse beider Parteien sind nicht berechtigt. Strittig sind nur mehr die Höhe der Ausgleichszahlung, deren Fälligkeit sowie die von der Antragstellerin für den Fall der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung begehrte Aufrechnung mit Gegenforderungen. Die Antragstellerin strebt die Ausmessung der Ausgleichszahlung mit S 250.000 und den Ausspruch an, daß ihre Gegenforderungen diesen Betrag überstiegen, weshalb der Antrag des Antragsgegners auf Entrichtung einer Ausgleichszahlung abzuweisen war. Der Antragsgegner begehrt eine Ausgleichszahlung von S 500.000 binnen 14 Tagen und hilfsweise - für den Fall einer hinausgeschobenen Fälligkeit - die Einräumung eines Wohnungsrechtes im gemeinsam errichteten Haus bis zur tatsächlichen Entrichtung der Ausgleichszahlung.
Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist vor allem auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß der Beitrag der Antragstellerin jenen des Antragsgegners überwiegt; sie hat nicht bloß die drei ehelichen Kinder und den Haushalt versorgt, sondern ist nahezu immer auch eigenem Erwerb nachgegangen, hat am Hausbau nach Kräften mitgearbeitet und trägt auch seit 1976 die auf der Liegenschaft sichergestellten Rückzahlungsverpflichtungen allein. Gegenstand der Aufteilung ist aber nicht bloß die Liegenschaft, sondern auch der Hausrat und die übrige gemeinsam angeschaffte Fahrhabe. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragstellerin der wesentliche Teil dieser Gegenstände zugeteilt worden ist. Darauf ist bei der Bemessung der Ausgleichszahlung angemessen Bedacht zu nehmen. Die Vorinstanzen haben den Reparaturaufwand für die Garage im Betrag von S 48.000 von dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert im Betrag von S 2,122.000 offenbar versehentlich ein zweites Mal abgezogen, obwohl dieser Aufwand vom Sachverständigen schon bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt worden war (ON 79, S.393). Zieht man von diesem Wert die vom Vater der Antragstellerin an diese erbrachten Zuwendungen (S 525.719), die bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft auf der Liegenschaft sichergestellten Lasten (S 455.663) und die ab 1976 von der Antragstellerin allein geleisteten Rückzahlungen auf diese Darlehen (S 195.596) ab, so ist der Ausmessung der Ausgleichszahlung ein Wert von rund S 950.000 zugrundezulegen. Unter Bedachtnahme auf den überwiegenden Beitrag der Antragstellerin, aber auch den großteils ihr zugeteilten Hausrat wird die vom Rekursgericht ausgemessene Ausgleichszahlung von S 400.000 auch dem Gebot der Billigkeit gerecht (§ 94 Abs 1 EheG).
Da als Ausgleichszahlung nicht bloß der Betrag aufzuerlegen ist, den der Zahlungspflichtige bequem aufbringen kann, sondern dieser, da er die Übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen muß (1 Ob 577/85; EFSlg.46.408 uva.), tritt keine Überforderung der Antragstellerin ein. Da aber auch eine dem Ausgleichspflichtigen durchaus zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben muß, die er bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann, haben die Vorinstanzen die Fälligkeit der Ausgleichszahlung zutreffend durch Bestimmung einer den Verhältnissen der Antragstellerin angemessenen Frist eines Jahres hinausgeschoben.
Soweit die Antragstellerin die Feststellungen über den Verkehrswert bzw. über die Absichten ihres Vates bei seinen finanziellen Zuwendungen bekämpft, übersieht sie, daß der Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Antragstellerin die von den Vorinstanzen ermittelte Tatsachengrundlage bekämpft, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf solche Ausführungen einzugehen. Die von der Antragstellerin zur Aufrechnung mit einem allfälligen Ausgleichsanspruch des Antragsgegners bis zu dessen Höhe eingewendeten Gegenforderungen im Gesamtbetrag von S 900.000 (ON 94, S.485) können im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht berücksichtigt werden. Dem Verfahren außer Streitsachen ist eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fremd. Eine verfahrensrechtliche (Eventual-)Aufrechnung kann daher schon aus diesem Grund dem hier allein geltend gemachten Anspruch auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung nicht entgegengehalten werden (EFSlg.44.401; RZ 1981/76; RZ 1956, 85; zuletzt 1 Ob 714/86). Eine außergerichtliche, zur Schuldtilgung führende Aufrechnung wurde aber nicht behauptet. Der Antragstellerin wird es jedoch unbenommen bleiben, die behaupteten Gegenforderungen mittels Oppositionsklage (bzw. -gesuch) geltend zu machen.
Der Antragsgegner kann mit seinen Ausführungen zur Ausmessung der Ausgleichszahlung auf die vorstehenden Erwägungen zum Rechtsmittel der Antragstellerin verwiesen werden. Soweit er für den Fall der Hinausschiebung der Fälligkeit bis zu diesem Zeitpunkt ein Wohnrecht im gemeinsam errichteten Haus anspricht, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Aufenthalt im Haus angesichts seines bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern gegenüber für diese geradezu unerträglich erscheint. Da demnach die rekursgerichtliche Entscheidung den beiderseitigen Beiträgen der Parteien zum ehelichen Gebrauchsvermögen und den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, ist beiden Rechtsmitteln ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 Abs 1 AußStrG.
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