Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht, das das erstinstanzliche Urteil im dritten Rechtsgang in Bindung in die vom Obersten Gerichtshof in dessen beiden Beschlüssen vom 17.November 1986, 1 Ob 695/86-23 (= JBl. 1987, 320 = MietSlg. 38.089/49 = RdW 1987, 258), und vom 19. Juli 1988, 1 Ob 618/88-49 (= MietSlg. 40.099), geäußerte Rechtsansicht bestätigte, ließ die ordentliche Revision deshalb zu, weil zur "Abgrenzung", inwieweit der Überwälzung von Betriebskosten in einem Gebrauchsüberlassungsvertrag im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften Entgeltcharakter zukomme, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Die von der klagenden Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs. 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer dort näher bezeichneten Frage des materiellen oder des Verfahrensrechtes abhängt. Unter Bedachtnahme auf die Begründung des berufungsgerichtlichen Ausspruches über die Revisionszulässigkeit führte die klagende Partei in ihrer Revision zunächst ins Treffen, bei den auf das Gebrauchsobjekt entfallenden Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs. 2 MRG (bzw.§ 2 Abs. 2 MG) handle es sich entgegen der vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß vom 17.November 1986 geäußerten Ansicht um Kosten, die gemäß § 381 ABGB vom Entlehner zu tragen seien; dies habe im übrigen der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.Oktober 1985, 3 Ob 599/85 (= SZ 58/163), ausgesprochen. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser Frage somit uneinheitlich sei, liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vor.
Die klagende Partei übersieht dabei jedoch ebenso wie das Gericht zweiter Instanz, daß der Oberste Gerichtshof mit seiner im Aufhebungsbeschluß in diesem Verfahren geäußerten Ansicht nicht bloß die Vorinstanzen gebunden hat (§ 511 Abs. 1 ZPO), sondern auch selbst an diese Auffassung gebunden bleibt, wenn diese Sache infolge eines Rechtsmittels erneut zu ihm gelangt ist, sofern nur keine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage - auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch die Entscheidung eines verstärkten Senates (§ 8 OGHG; vgl. dazu JABl. 1972,
327) - eingetreten ist (RZ 1977/15; SZ 28/80; SZ 24/139 uva; aA allerdings Fasching, Lehrbuch2 Rz 1957). An dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, wie er sich auf Grund des Klagsvorbringens ergibt, ist hier ebensowenig eine Änderung eingetreten wie in der durch das materielle Recht bestimmten Rechtslage oder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansichten. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Oberste Gerichtshof nicht neuerlich mit der Sache zu befassen, wenn - wie dies hier der Fall ist - die Vorinstanzen die ihnen zur Anwendung auf den bestimmten Fall überbundenen Rechtsansichten gesetzmäßig zur Anwendung gebracht haben.
Im übrigen besteht zwischen den beiden genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auch kein unlösbarer Widerspruch. Hier wie dort wird herausgestrichen, daß der Entlehner lediglich die Kosten, die mit dem ordentlichen Gebrauch verbunden sind, sowie den Aufwand, der seiner Verpflichtung entspringt, die Sache unversehrt zurückzustellen, zu tragen hat (§ 981 ABGB). Soweit die im § 21 Abs. 1 Z 2 MRG aufgezählten Betriebskosten, die der Mieter neben dem Hauptmietzins anteilig zu entrichten hat (§ 15 Abs. 1 Z 2 MRG), durch den Gebrauch entstehen, hat sie deshalb der Entlehner mangels gegenteiliger Vereinbarung zu tragen, ohne daß deshalb der Verleiher von eigenen Verpflichtungen frei würde. Im Aufhebungsbeschluß (ON 23) hat der erkennende Senat aber außerdem klargestellt, daß der Aufwand, der schon aus der Bereitstellung des Gegenstandes der Gebrauchsüberlassung entsteht, nicht zu den Gebrauchskosten im Sinne des § 981 ABGB gehört, weil der Verleiher durch die Überwälzung auch solcher Kosten von Verbindlichkeiten entlastet würde, die ihn auch ohne das Benützungsverhältnis träfen, ihm also damit Aufwendungen erspart bleiben; zu diesem Aufwand gehört auch die Grundsteuer (so auch Schubert in Rummel, ABGB2 § 981 Rz 1). Aus dem der Entscheidung SZ 58/163 zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht klar ersichtlich, um welche Aufwendungen es dort im einzelnen gegangen ist; jedenfalls wurde auch dort zum Ausdruck gebracht, daß die Darlehensrückzahlungen nicht zu den gemäß § 981 ABGB zu tragenden Gebrauchskosten gehören.
Die klagende Partei zeigt aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf. Soweit sie rügt, die Vorinstanzen hätten den für die Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken ortsüblichen Bestandzins ermittelt, es hätte jedoch auf den vertraglichen Gebrauchszweck als Flugfeld Rücksicht genommen werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen die zum Gebrauch überlassenen Grundflächen auch unter diesem Gesichtspunkt geschätzt und die Vorinstanzen dementsprechend alternative Feststellungen getroffen haben. Auch bei Bedachtnahme auf diese Schätzungsvariante kann - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - von einem bloßen "Anerkennungszins", der als Gegenleistung nicht ins Gewicht fällt, keine Rede sein. Im übrigen bleibt festzuhalten, daß die klagende Partei der beklagten Partei keineswegs ein Flugfeld, sondern lediglich Grundflächen zur Anlegung eines Flugfeldes zum Gebrauch überlassen hat; die Flugplatzeinrichtungen waren von der beklagten Partei hergestellt worden und können deshalb bei der Gebrauchswertschätzung nicht in Anschlag gebracht werden. Soweit die klagende Partei die Richtigkeit der Schätzung und der darauf beruhenden Feststellungen der Vorinstanzen über den ortsüblichen Bestandzins bezweifeln, bekämpfen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Letztlich behauptet die klagende Partei in ihrer Revision noch, die Gebrauchsüberlassung wäre bei Unterstellung der Entgeltlichkeit Pacht- und nicht Mietverhältnis, weil nicht bloße Grundflächen zur Benützung überlassen worden seien, sondern ein lebender Flugbetrieb. Abgesehen davon, daß sie derartige Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt und der erkennende Senat überdies schon im Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hat, das Benützungsverhältnis sei - Entgeltlichkeit vorausgesetzt - als Flächenmiete zu beurteilen, woran der erkennende Senat gebunden bleibt, unterstellt die klagende Partei auch diesen Rechtsausführungen einen von den Vorinstanzen nicht festgestellten Sachverhalt: Die klagende Partei hat der beklagten Partei abgesehen von den Grundflächen weder die - zur Annahme einer Unternehmenspacht erforderlichen - wesentlichen Grundlagen für den Unternehmensbeginn beigestellt, noch die Betriebspflicht mit ihr vereinbart (vgl. MietSlg. 32.262/23 uva).
Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO ist die Revision deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die verkürzte Begründung beruht auf § 510 Abs. 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht hingewiesen.
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