OGH 1Ob539/87 (RS0076393)

OGH1Ob539/8713.5.1987

Rechtssatz

Waren mehrere Immobilienmakler beteiligt, steht der Provisionsanspruch nur einem zu; überwiegende Verdienstlichkeit kann nur dann ausschlaggebend sein, wenn sie bei einem bestimmten Makler auch für den Auftraggeber erkennbar ganz eindeutig vorlag; sonst kommt es darauf an, wer den Vertragspartner bzw dessen Bevollmächtigten dem Auftraggeber individuell bezeichnete.

Normen

ImmMV §8 Abs4

1 Ob 539/87OGH13.05.1987

Veröff: SZ 60/85

4 Ob 556/87OGH20.10.1987

Auch; Beisatz: Nur so kann der Auftraggeber wirkungsvoll vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt werden. (T1) Veröff: JBl 1988,181

4 Ob 2020/96dOGH26.03.1996

Vgl auch; Beisatz: Maßgebend ist nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartners bzw. des mit Vertragsverhandlungen befaßten Bevollmächtigten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870513_OGH0002_0010OB00539_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)