OGH 1Ob529/93 (RS0016984)

OGH1Ob529/9320.4.1993

Rechtssatz

In Garantieerklärungen aufgenommene Effektivklauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls voll nachzuprüfen und der Begünstigte diesen voll zu beweisen hat, im übrigen aber unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis zum Auftraggeber gezahlt werden muß, sodaß die Garantiebank über die Effektivklauseln hinaus Einwendungen aus dem Kausalverhältnis nicht entgegenhalten kann.

Normen

ABGB §880a A

1 Ob 529/93OGH20.04.1993

Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361

1 Ob 557/95OGH30.01.1996

Auch; nur: In Garantieerklärungen aufgenommene Effektivklauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß auszulegen. (T1)

7 Ob 221/00aOGH18.10.2000

Auch; nur T1

9 Ob 122/01hOGH23.05.2001

Vgl auch; nur T1

6 Ob 105/05tOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Effektivklauseln sind wortgetreu auszulegen. Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T2)

1 Ob 166/17vOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00529_9300000_001

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