OGH 1Ob529/80 (RS0026422)

OGH1Ob529/8019.3.1980

Rechtssatz

Für den Sachverständigen ist der "Kunstfehler" ein gewöhnliches Versehen. Maßstab ist die übliche generell höher anzusetzende Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. Die strenge Haftung des Sachverständigen der im Rahmen seines Tätigungsbereiches einen Rat erteilt, gilt insbesondere für Rechtsanwälte, weil bei ihnen die beratende und ausführende Tätigkeit nicht zu trennen ist.

Normen

ABGB §1299 A3
ABGB §1299 C

1 Ob 529/80OGH19.03.1980
1 Ob 605/84OGH19.09.1984

nur: Für den Sachverständigen ist der "Kunstfehler" ein gewöhnliches Versehen. Maßstab ist die übliche generell höher anzusetzende Sorgfalt jener Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. (T1) Veröff: RdW 1985,72 (mit Anmerkung) = JBl 1985,625 (Iro) = SZ 57/140

1 Ob 687/85OGH19.02.1986

Auch; Veröff: SZ 59/35

5 Ob 325/86OGH11.11.1986

Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung des Masseverwalters, der einem rechtsberatenden oder wirtschaftsberatenden Beruf angehört. (T2)

8 Ob 570/87OGH21.10.1987

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Haftung des als Masseverwalter auftretenden Rechtsanwaltes für die Kenntnis der für seine Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften. (T3)

7 Ob 583/88OGH16.06.1988

nur T1

1 Ob 529/89OGH26.04.1989

nur T1; Veröff: GesRZ 1989,223 = WBl 1989,280

1 Ob 39/89OGH17.01.1990

nur T1

9 Ob 22/15yOGH29.07.2015

Auch; nur: Maßgeblich ist die übliche Sorgfalt von Personen, die derartige Tätigkeiten ausüben. (T4)<br/>Beisatz: Beim Verschulden kommt es nicht wie sonst auf die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten an, sondern es ist ein objektiver Verschuldensmaßstab anzulegen. (T5)

6 Ob 233/17hOGH17.01.2018

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00529_8000000_003

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