OGH 1Ob526/92 (RS0014752)

OGH1Ob526/9228.9.2016

Rechtssatz

Ein Vertrag, der gegen das Gebot hoheitlichen Handelns verstößt, ist nach § 879 ABGB zu beurteilen.

Normen

ABGB §867
ABGB §879 CIIs

1 Ob 526/92OGH18.03.1992

Veröff: SZ 65/40

8 Ob 557/93OGH21.12.1995

Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrag verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Kostentragungsgrundsätze des § 2 F-VG. (T1) Veröff: SZ 68/248

10 Ob 530/94OGH22.05.1997

Beis wie T1; Beisatz: Einem vertraglichen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gebote ist das Gewicht der (von Amts wegen wahrzunehmenden absoluten) Nichtigkeit beizumessen ist, wenn beide Vertragsteile Normadressaten sind und sonst keine andere Sanktion vorgesehen ist. (T2)

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfassungsrechtlich unbedenkliche explizite Kostentragungsregelung durch § 3 Errichtungsgesetz 1973. (T3); Veröff: SZ 2012/81

3 Ob 181/12gOGH23.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006 mit Abschluss eines privatrechtlichen Verzichtsvertrags. (T4)

7 Ob 125/16gOGH28.09.2016

Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)