Rechtssatz
Der Anstaltsleiter hat nach richtigem Verständnis seiner Stellung und seiner Aufgaben im Verfahren nach dem UbG ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Kranken zu verfolgen, die einerseits auf die wirksame ärztliche Behandlung und andererseits auf die bestmögliche Wahrung der persönlichen Freiheit; Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte hat er nicht zu verfolgen.
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00518_9300000_001
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